Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2005, Az. 3 StR 303/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1777

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[X.] vom 20. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2005 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2005 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den [X.] hatte der Nebenkläger den Angeklagten aufgesucht, ihm Vorhalte ge-macht und aufgefordert, aus der von ihm mitbenutzten Wohnung auszuziehen. "[X.]" durch das vorangegangene Gespräch entschloss sich der Ange-klagte, ihm einen Denkzettel zu verpassen. Er holte ein Messer, folgte dem die Wohnung verlassenden Nebenkläger und stach ihm mit Wucht in den Ober-bauch.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. - 3 - 1. Allerdings begegnen die zu Lasten des Angeklagten angestellten Strafzumessungserwägungen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken: [X.] hat auf [X.] f. u. a. folgendes ausgeführt: "Gegen den Angeklagten sprach weiter die massive Tatausführung. Es handelte sich um eine brutale, sinnlose und erschreckende Aggressionstat. –handelte der Angeklagte beängstigend planvoll und kaltschnäuzig. – Er ver-setzte ihm einen gezielten Stich genau zwischen die Rippen – . Von Reue war auch in der Hauptverhandlung kaum etwas zu spüren."
a) [X.] hat eine gefährliche Körperverletzung in den Tatbe-standsvarianten mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB angenommen und bereits das Vorliegen der beiden Qualifikationsmerkmale straferschwerend gewertet. Anhaltspunkte für eine besondere, über ein durchschnittliches [X.] eines das Leben gefährdenden Messerstiches hinausgehende [X.], Brutalität und Sinnlosigkeit hat sie weder genannt, noch sind diese er-sichtlich. Es ist daher zu besorgen, dass die Strafkammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB dem Angeklagten gerade die Erfüllung des abgeurteilten [X.] erschwerend angelastet hat.
b) Ein besonders planvolles und "[X.]" Verhalten des Ange-klagten wird durch die Feststellungen nicht belegt. Gleiches gilt für einen "ge-zielten Stich genau zwischen die Rippen". Aus ihnen ergibt sich kein Anhalt, dass der Angeklagte nicht nur grob gezielt in den Oberbauch, sondern genau gezielt in einen Rippenzwischenraum gestochen haben könnte. - 4 - c) Fehlende Reue durfte dem Angeklagten nicht angelastet werden, da er ein strafbares Verhalten bestritten und sich auf Notwehr gegenüber einem vorausgegangenen Angriff des [X.] berufen hat (vgl. [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 50 m. w. N.).
d) Im Übrigen gibt die Wortwahl ("erschreckende Aggressionstat", "[X.] planvoll" u. ä.) Anlass zu dem Hinweis, dass moralisierende und persönliches Engagement vermittelnde Formulierungen vermieden werden soll-ten, da sie den Eindruck erwecken könnten, als sei das Gericht nicht unbefan-gen und wäge die für und gegen einen Angeklagten sprechenden Gesichts-punkte nicht ruhig und sachlich gegeneinander ab (vgl. [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 106 a m. w. N.). Vielmehr kommt es bei der Strafzumessung darauf an, nicht allgemeine und wenig aussagekräftige Qualifizierungen anzu-stellen, sondern die Strafzumessungstatsachen im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB konkret herauszuarbeiten, die das Geschehen, orientiert am regelmäßigen Er-scheinungsbild des Delikts (vgl. [X.], 27), milder oder schwerer erscheinen lassen.
2. Gleichwohl kann von der Aufhebung des Strafausspruchs abgesehen werden, da die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a StPO). Dabei ist neben den Folgen für das Tatopfer maßgeb-lich, dass sich die abgeurteilte Tat in eine ganze Reihe schwerer Angriffe des Angeklagten gegen Leben oder körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen - 5 - einreiht, die ihn in hohem Maße gefährlich erscheinen lassen und - zumindest bei erneuter einschlägiger Straffälligkeit - die Prüfung der Anordnung von [X.] angezeigt erscheinen lassen. [X.] Miebach von [X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 303/05

20.09.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2005, Az. 3 StR 303/05 (REWIS RS 2005, 1777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1777

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