Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. AnwZ (B) 12/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 2705

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[X.][X.] ([X.]) 12/08 vom 21. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] am 21. Juli 2008 beschlossen: Auf die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin wird der [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 19. November 2007 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtli-chen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 • festge-setzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde erstmals mit Urkunde des Justizministeriums [X.]aden-Württemberg vom 14. November 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit [X.]escheid des Justizministeriums [X.]aden-Württemberg vom 4. April 1989 wurde die Zulassung wegen [X.] widerrufen. Am 6. April 1997 stellte der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt bereits im [X.]ezirk der An-tragsgegnerin wohnte, einen Antrag auf Wiederzulassung zur [X.]. In der Zwischenzeit war der Antragsteller durch Urteil des [X.]vom 25. Juni 1992 wegen Untreue in drei Fällen und durch Urteil des [X.] vom 24. Oktober 1994 wegen Untreue in acht Fällen insge-samt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit [X.]ewährung verurteilt worden. Die Antragsgegnerin setzte das Wiederzulassungsverfahren mit der [X.]egrün-dung aus, dass wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 [X.]RAO vorlägen. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers hatten kei-nen Erfolg (Senatsbeschluss vom 25. Januar 1999 - [X.] ([X.]) 47/98). 1 Mit [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2002 wurde der [X.] erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin wi-derrief die Zulassung bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2004 wiederum wegen [X.] und darüberhinaus wegen fehlender [X.]erufshaftpflichtversi-cherung. Der Widerruf wegen [X.] wurde bestandskräftig (Se-natsbeschluss vom 22. November 2006 - [X.] ([X.]) 60/05). Das [X.]undesverfas-sungsgericht nahm die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des [X.]s mit [X.]eschluss vom 3. Januar 2007 (1 [X.]vR 3196/96) nicht zur Ent-scheidung an. 2 - 4 - Am 22. Januar 2007 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der [X.]egründung, seine Vermögensverhältnisse [X.] wieder geordnet. Während des Zulassungsverfahrens wurden der [X.] Umstände bekannt, die darauf hindeuteten, dass der Antragsteller weiterhin als Rechtsanwalt auftrat, und die Antragsgegnerin dazu veranlassten, gegen ihn Strafanzeige wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 132a StG[X.] zu stellen. Unter anderem hatte der Präsident des Landgerichts [X.]. die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass am [X.] dessen [X.] angebracht war. 3 Mit [X.]escheid vom 11. Juli 2007 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter [X.]erufung auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO zurück. Der [X.] hat den Versagungsbe-scheid der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den [X.] zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Dagegen wendet sich die Antragsgeg-nerin mit ihrer sofortigen [X.]eschwerde. 4 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 [X.]RAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des [X.]s ist aufzuheben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur [X.] mit Recht unter [X.]erufung auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO versagt. 5 Nach dieser [X.]estimmung ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der [X.]ewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den [X.]eruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist dann der Fall, wenn der [X.]ewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die 6 - 5 - Zulassung unter [X.]erücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller er-heblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - [X.] ([X.]) 11/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 168/169). Die Antragsgegnerin hat mit Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen für eine Versagung der Zu-lassung beim Antragsteller vorliegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft [X.]. erhobene Anklage wegen des dem Antragsteller im Versagungsbescheid im Einzelnen vorgeworfenen Verhaltens zu einer strafge-richtlichen Verurteilung führen wird. Unabhängig davon ist der Antragsteller be-reits auf Grund seiner beharrlichen, auch im [X.]eschwerdeverfahren nochmals bekräftigten Weigerung, sein Rechtsanwaltsschild von dem Haus zu entfernen, in dem er wohnt und seine Kanzlei betrieben hatte, für den Anwaltsberuf nicht tragbar. In diesem rechtswidrigen und vorsätzlichen Verhalten kommt zum Aus-druck, dass der Antragsteller den bestandskräftigen Widerruf seiner Rechtsan-waltszulassung und die zu seinen Lasten ergangenen Entscheidungen des [X.]undesgerichtshofs und des [X.]undesverfassungsgerichts (jedenfalls partiell) nicht gegen sich gelten lassen will; ein von einer solchen Einstellung getrage-nes Verhalten rechtfertigt die Versagung der Wiederzulassung nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996, aaO, unter [X.]). Einem [X.]ewerber, der das Recht, soweit es ihm nicht genehm ist, für sich nicht als verbindlich ansieht, kann der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht eröffnet werden, weil ein solcher [X.]ewerber nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sich als Rechtsanwalt an Gesetz und Recht hält. Zu dieser [X.]efürchtung besteht im Falle des Antragstellers umso mehr Anlass, als der Antragsteller keine Einsicht zeigt; er sieht weiterhin keine Veranlassung, das [X.] zu entfernen. [X.]ei der [X.]eurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers und dessen offen zu Tage getretener [X.]ereitschaft, sich über das Recht hinwegzusetzen, kann auch nicht 7 - 6 - unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits zweimal wegen nicht unerheblicher Straftaten verurteilt worden ist. Der Senat teilt nicht die Auffassung des [X.]s, dass das Verhalten des Antragstellers, selbst wenn es den Straftatbestand des § 132a StG[X.] erfülle, deshalb nicht schwer wiege, weil das Anwesen des Antragstellers mit dem [X.] im relativen [X.] liege. Es kommt für die Ent-scheidung über die Wiederzulassung des Antragstellers nicht darauf an, ob das [X.] von einer größeren Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Denn we-sentlich schwerer als die verhältnismäßig geringe Außenwirkung des [X.] wiegen die Dauerhaftigkeit des vorsätzlichen Fehlverhaltens des [X.]s und dessen Uneinsichtigkeit. Die Gefährdung des Interesses der Allgemeinheit im Falle der Wiederzulassung des Antragstellers geht von dem fehlenden Respekt des Antragstellers vor der Rechtsordnung aus, der sich in der beharrlichen Weigerung des Antragstellers manifestiert, aus dem bestands-kräftigen Widerruf seiner Anwaltszulassung und den Entscheidungen des [X.]un-desgerichtshofs und des [X.]undesverfassungsgerichts die sich daraus - auch hinsichtlich des [X.]es - ergebenden Konsequenzen zu ziehen. 8 Das Vorbringen des Antragstellers, eine Entfernung des [X.]es sei nicht erforderlich, weil ein davor gestellter Topf mit einer [X.] "das [X.] nun weitgehend abdeckt", liegt neben der Sache und zeigt, dass der Antragsteller auch im [X.]eschwerdeverfahren noch nicht verstanden hat oder nicht verstehen will, dass es weniger um das Schild als um ihn selbst - sein Verhalten und seine Einstellung zum Recht - geht. [X.]ezeichnend für die Denk-weise des Antragstellers ist auch seine Äußerung, für ihn bestehe im [X.]e-schwerdeverfahren nach der ihm günstigen Entscheidung des [X.] "erst recht keine Veranlassung, das Schild zu entfernen". 9 - 7 - Aus alledem ergibt sich ein [X.]ild der Persönlichkeit des Antragstellers, wonach dieser nicht, wie es von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, die Ge-währ dafür bietet, sich dem Recht entsprechend zu verhalten. Unter diesen Umständen hat das Interesse des Antragstellers an der Wiederaufnahme des Anwaltsberufs bei der gebotenen Abwägung hinter dem Interesse der Allge-meinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege - dazu gehört eine integere, das Recht respektierende Rechtanwaltschaft - zurückzutreten. Die Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist auch solan-ge nicht unverhältnismäßig, wie der Antragsteller weiterhin keine Einsicht zeigt und nicht die [X.]ereitschaft erkennen lässt, das Recht - uneingeschränkt - gegen sich gelten zu lassen. 10 [X.] Frellesen [X.] [X.] Wüllrich [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.11.2007 - [X.]ayAGH I - 33/07 -

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AnwZ (B) 12/08

21.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. AnwZ (B) 12/08 (REWIS RS 2008, 2705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2705

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