Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 96/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 9607

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[X.][X.] ([X.]) 96/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 27. Juli 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht aus dem Grund des [X.]escheids vom 11. Mai 2009 zu versagen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde erstmals mit Urkunde des Justizministeriums [X.]. vom 14. November 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit [X.]escheid des Justizministeriums [X.].

vom 4. April 1989 wurde die Zulassung wegen [X.] widerrufen. 1 Am 6. April 1997 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. In der Zwischenzeit war er 2 - 3 - durch Urteile des [X.] wegen Untreuehandlungen zu einer [X.]ewäh-rungsstrafe verurteilt worden. Die Antragsgegnerin setzte das Wiederzulas-sungsverfahren mit der [X.]egründung aus, dass wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 [X.]RAO vorlägen. Die dagegen eingelegten [X.] des Antragstellers hatten keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 25. Januar 1999 - [X.] ([X.]) 47/98). Mit [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2002 wurde der [X.] erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin wi-derrief die Zulassung bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2004 wiederum wegen [X.] und darüber hinaus wegen fehlender [X.]erufshaftpflichtversi-cherung. Der Widerruf wegen [X.] wurde bestandskräftig (Se-natsbeschluss vom 22. November 2006 - [X.] ([X.]) 60/05). 3 Am 22. Januar 2007 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der [X.]egründung, seine Vermögensverhältnisse [X.] wieder geordnet. Mit [X.]escheid vom 11. Juli 2007 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter [X.]erufung auf den [X.] nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO zurück, nachdem gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen Missbrauchs von [X.]erufsbezeichnungen (§ 132 a StG[X.]) bekannt geworden war. Der Widerruf erwuchs in [X.]estandskraft ([X.] vom 21. Juli 2008 - [X.] ([X.]) 12/08). 4 Mit Antrag vom 28. Januar 2009 begehrte der Antragsteller erneut seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser wurde mit [X.]escheid der An-tragsgegnerin vom 11. Mai 2009 nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO zurückgewiesen. Der [X.] hat den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin aufgeho-ben und diese verpflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft [X.] - 4 - sen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen [X.]eschwer-de. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache jedoch im Wesentlichen keinen Erfolg. 6 1. Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist trotz der rechts-kräftigen Entscheidung des Senats vom 21. Juli 2008 ([X.] ([X.]) 12/08), die den ebenfalls auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 [X.]RAO gestützten [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2007 bestätigt hatte, zulässig. Zwar versperrt die Rechtskraft dieser Entscheidung den Weg für eine sachliche Prüfung des Zulassungsantrags, solange sich die Sachlage gegenüber dem zum Zeitpunkt der getroffenen Entscheidung gegebenen Sachverhalt nicht wesentlich verän-dert hat ([X.]GHZ 102, 252, 256). Hier hat der Antragsteller jedoch neue Tatsa-chen vorgetragen, die neben dem weiteren Zeitablauf für die [X.]ewertung des [X.] des § 7 Nr. 5 [X.]RAO erheblich sein konnten, so dass über den Zulassungsantrag neu zu befinden war (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - [X.] ([X.]) 12/99, [X.], 1036). 7 2. Der [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 [X.]RAO nicht mehr fortbesteht. 8 a) Seit der letzten Untreuehandlung, deretwegen der Antragsteller durch das [X.]verurteilt worden ist, sind bereits über 20 Jahre vergan-gen. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Missbrauchs von [X.]erufsbe-zeichnungen ist gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einge-stellt worden. Der Antragsteller hat nach der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2008 das beanstandete [X.] unverzüglich beseitigt. Auch im Übrigen war er bestrebt, [X.]eanstandungen der Antragsgegnerin, etwa in [X.]ezug auf [X.] - 5 - nen Internetauftritt, sofort Rechnung zu tragen. Er hat sein früheres Verhalten sowohl gegenüber der Antragsgegnerin als auch im gerichtlichen Verfahren grundlegend geändert und Einsicht in [X.]ezug auf früheres Fehlverhalten gezeigt. Dass es sich insoweit nur um bloße, von taktischen Erwägungen geleitete [X.] handelt, vermag der Senat nicht festzustellen. b) Für den von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwurf der geschäfts-mäßigen [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten fehlt ein entsprechender Nachweis. Der Antragsteller hat hierzu substantiiert und [X.], lediglich in vier amtsgerichtlichen Verfahren aus Gefälligkeit und unentgelt-lich in [X.] für den seine früheren Mandate fortführenden Rechtsan-walt tätig geworden zu sein. In einem weiteren Fall habe er als Vertreter im Sin-ne des § 141 Abs. 3 ZPO einen Termin für einen ehemaligen Mandanten wahr-genommen. 10 c) Schließlich hat der [X.] in seine Abwägung zu Recht auch das fortgeschrittene Alter des Antragstellers von 62 Jahren in seine Ab-wägung mit eingestellt. Die ohnehin nur eingeschränkten Chancen des [X.]s für einen beruflichen Neuanfang würden sich mit zusätzlichem Zeit-ablauf noch deutlich weiter verschlechtern. 11 3. Dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin bleibt daher im [X.] der Erfolg versagt. Allerdings ist der Verpflichtungsausspruch im Tenor des angefochte-nen Urteils - dem Verfahrensgegenstand entsprechend - dahin einzuschränken, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht aus dem Grund ihres [X.]escheides vom 12 - 6 - 11. Mai 2009, das heißt wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 [X.]RAO), zu versagen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009 - [X.] ([X.]) 113/08). [X.] [X.][X.] Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]ayAGH I - 12/09 -

Meta

AnwZ (B) 96/09

08.02.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 96/09 (REWIS RS 2010, 9607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9607

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