Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2010, Az. AnwZ (B) 67/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 6826

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[X.][X.] ([X.]) 67/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft - 2 - Der [X.]undesgeri[X.]htshof, [X.], hat dur[X.]h den Präsidenten des [X.]undesgeri[X.]htshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Ri[X.]hterinnen Roggenbu[X.]k und [X.] sowie die Re[X.]htsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] na[X.]h mündli[X.]her Verhandlung am 10. Mai 2010 bes[X.]hlossen: Die sofortige [X.]es[X.]hwerde des Antragstellers gegen den [X.]es[X.]hluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 13. Februar 2009 wird zurü[X.]kgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Re[X.]htsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]es[X.]hwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergeri[X.]htli[X.]hen Auslagen zu erstatten. Der Ges[X.]häftswert des [X.]es[X.]hwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der am 6. Juni 1944 geborene Antragsteller war seit dem 15. Dezember 1972 zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft zugelassen. Von 1982 bis 1996 war er zum Notar bestellt. Der Justizminister des Landes [X.] widerrief mit [X.]e-s[X.]heid vom 3. September 1997 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO 1 - 3 - a.[X.] und mit [X.]es[X.]heid vom 22. Juli 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 10 [X.]RAO a.F. wegen fehlender [X.]erufshaftpfli[X.]htversi[X.]herung. Der Antragsteller fo[X.]ht die [X.]es[X.]heide an; während der laufenden Verfahren verzi[X.]h-tete er am 9. November 1998 auf die Zulassung. Am 6. März 1998 wurde er vom Landgeri[X.]ht [X.]. wegen [X.]etrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Taten hatte er 1995 und 1996 began-gen. Für jede Tat wurde eine Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe [X.]. Das Urteil ist seit dem 14. März 1998 re[X.]htskräftig. Der Antragsteller hat zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, die Vollstre[X.]kung des [X.] war bis zum 21. September 2005 zur [X.]ewährung ausgesetzt und ist mit Wirkung vom 3. November 2005 erlassen worden. Am 1. September 2008 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit [X.]es[X.]heid vom 21. Oktober 2008 unter [X.]erufung auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 [X.]RAO ab. Der [X.] hat den hiergegen geri[X.]hteten Antrag auf geri[X.]ht-li[X.]he Ents[X.]heidung zurü[X.]kgewiesen. Dagegen wendet si[X.]h der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]es[X.]hwerde. 2 I[X.] Das Re[X.]htsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sa[X.]he aber keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft ist zu Re[X.]ht wegen unwürdigen Verhaltens versagt worden. 3 1. Na[X.]h § 7 Nr. 5 [X.]RAO ist die Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft zu ver-sagen, wenn der [X.]ewerber si[X.]h eines Verhaltens s[X.]huldig gema[X.]ht hat, das ihn 4 - 4 - unwürdig ers[X.]heinen lässt, den [X.]eruf eines Re[X.]htsanwalts auszuüben. Der [X.]ewerber ers[X.]heint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erhebli[X.]hen Umstände - wie Zeitab-lauf und zwis[X.]henzeitli[X.]her Führung - na[X.]h seiner Gesamtpersönli[X.]hkeit für den Anwaltsberuf ni[X.]ht tragbar ers[X.]heinen lässt; dabei sind das bere[X.]htigte [X.] des [X.]ewerbers na[X.]h berufli[X.]her und [X.] Eingliederung und das dur[X.]h das [X.]erufsre[X.]ht gestützte Interesse der Öffentli[X.]hkeit, insbesondere der Re[X.]ht-su[X.]henden, an der Integrität des [X.] einzelfallbezogen [X.] (st. Rspr.; vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 44/08 [X.]. 6 m.w.N.). Au[X.]h ein s[X.]hwerwiegendes berufsunwürdiges Verhal-ten kann na[X.]h einer mehr oder minder langen Zeit dur[X.]h Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an [X.]edeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft ni[X.]ht mehr hindert (Senatsbes[X.]hluss vom 12. April 1999 - [X.] ([X.]) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter [X.]). Die Frage, wie viele Jahre zwis[X.]hen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft mögli[X.]h ist, lässt si[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine s[X.]hematis[X.]he Festlegung auf bestimmte Fristen beantwor-ten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewi[X.]htung aller für und gegen den [X.]ewerber spre[X.]henden Umstände (Senatsbes[X.]hluss vom 12. April 1999, aaO). Erforderli[X.]h ist, dass der Zulassungsbewerber verlässli[X.]h gezeigt hat, dass er von seinen Verfehlungen innerli[X.]h abgerü[X.]kt ist und si[X.]h gewandelt hat (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 41). 2. Der Senat hat in früheren Ents[X.]heidungen bei besonders gravierenden Straftaten, etwa s[X.]hweren Fällen von [X.]etrug und Untreue, einen zeitli[X.]hen Ab-stand zwis[X.]hen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des [X.]ewerbers und dessen Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderli[X.]h gehalten (Senatsbes[X.]hluss vom 14. Februar 2000 - [X.] ([X.]) 8/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 145, unter [X.] m.w.N.). Dieser Zeitraum wurde aber au[X.]h 5 - 5 - - wie im Senatsbes[X.]hluss vom 10. Juli 2000 - [X.] ([X.]) 40/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 306 unter [X.] - unters[X.]hritten, wenn dem Interesse des [X.]ewerbers an seiner berufli[X.]hen und [X.] Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des Grundre[X.]hts aus Art. 12 GG dies gebo-ten ers[X.]heinen ließ; maßgebend dafür war die Eins[X.]hätzung, dass der [X.]ewer-ber sein Leben wieder geordnet hatte und deshalb ni[X.]ht mehr festgestellt wer-den konnte, er sei für den Anwaltsberuf no[X.]h untragbar (aaO unter II 2 b und [X.]). 3. Hier kommt angesi[X.]hts der fünf äußerst s[X.]hwerwiegenden Straftaten, die der Antragsteller im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Anwalts- und Notarberufs begangen hat, eine Wohlverhaltensdauer im unteren [X.]erei[X.]h ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. Wie s[X.]hwer diese Taten, mit denen der Antragsteller S[X.]häden in Millionenhöhe angeri[X.]htet hat, wiegen, findet insbesondere in den verhängten Einzelstrafen Ausdru[X.]k, die mit jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe dem oberen [X.]erei[X.]h des gesetzli[X.]hen Strafrahmens entnommen worden sind, wobei die [X.] neben weiteren Gesi[X.]htspunkten strafmildernd insbe-sondere das umfassende Geständnis, aber au[X.]h den Umstand berü[X.]ksi[X.]htigt hat, dass eine Neuzulassung des Antragstellers als Re[X.]htsanwalt zweifelhaft ers[X.]heint und jedenfalls ni[X.]ht alsbald erfolgen wird. Au[X.]h die Höhe der verhäng-ten Gesamtstrafe von fünf Jahren belegt, obwohl die [X.] dur[X.]haus moderat erhöht worden ist, eindru[X.]ksvoll die S[X.]hwere der Taten des Antragstel-lers und das Ausmaß seiner S[X.]huld. 6 4. Das Fehlverhalten des Antragstellers hat au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h zwis[X.]hen-zeitli[X.]hes Wohlverhalten oder andere Umstände derartig an [X.]edeutung verlo-ren, dass es nunmehr ni[X.]ht mehr der Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft entge-genstünde (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 6. November 2006 - [X.] ([X.]) 87/05 [X.]. 11). Der Antragsteller hat no[X.]h bis zum 21. September 2005 unter [X.]ewäh-rung gestanden. Au[X.]h unter Würdigung seines Alters und des Vorbringens im 7 - 6 - [X.]es[X.]hwerdeverfahren sowie in der Verhandlung vor dem Senat haben si[X.]h [X.] dur[X.]hgreifenden Gesi[X.]htspunkte ergeben, die es derzeit oder in näherer Zu-kunft re[X.]htfertigten, die Wiederzulassung des Antragstellers auszuspre[X.]hen. Tolksdorf Roggenbu[X.]k Fetzer

Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Ents[X.]heidung vom 13.02.2009 - 1 [X.] 102/08 -

Meta

AnwZ (B) 67/09

10.05.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2010, Az. AnwZ (B) 67/09 (REWIS RS 2010, 6826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6826

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