Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2020, Az. 1 WB 58/19

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2020, 3915

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Gegenstand

Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Marine


Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der [X.] im Werdegang "2".

2

...

3

Unter dem 10. Juli 2018 schlug ihn sein Disziplinarvorgesetzter für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in den [X.] 1, 2 und 3 vor.

4

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2018 teilte das [X.] dem Antragsteller mit, er werde im Werdegang 1 für den [X.], nicht aber im Werdegang 2. Für die [X.] in einem Werdegang sei grundsätzlich die jeweilige Verwendungsreihe ausschlaggebend, in der ein Bewerber bis zur [X.] ausgebildet und mindestens einmal planmäßig beurteilt worden sei. Soldaten mit einer Zweitverwendung, könnten auch hierfür die Zulassung beantragen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllten und es nicht ausreichend Bewerber mit einer entsprechenden Erstverwendung gebe. Eine [X.] im Werdegang 2 scheitere an den fehlenden Voraussetzungen bzw. dem fehlenden Bedarf.

5

Unter dem 20. Februar 2019 legte er gegen seine Nichtberücksichtigung im Werdegang "2" im Rahmen der Auswahl für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Beschwerde ein. Er verwies auf seine durch den Einsatz bei elf Messen ... erworbenen Kenntnisse und einen, seine Leistungen dort dokumentierenden Beurteilungsbeitrag. Der Werdegang "2" sei keiner separaten Verwendungsreihe der [X.] zugeordnet. Die Begrenzung der Betrachtung auf nur einige Verwendungsreihen sei willkürlich und benachteilige ihn. Gleichzeitig wurde Antrag auf Akteneinsicht gestellt.

6

Unter dem 29. März 2019, beim [X.] eingegangen am 2. April 2019, legte der Antragsteller bezugnehmend auf seine Beschwerde vom 20. Februar 2019 und auf § 16 Abs. 2 [X.] "weitere Beschwerde" ein. Am 2. April 2019 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers ... Einsicht in die Grundakte des Antragstellers und erhielt Kopien ausgehändigt. Auf seine Bitte wurden ihm zusätzlich Auszüge aus Verwaltungsvorschriften in Kopie übersandt.

7

Mit Bescheid vom 4. April 2019, dem Antragsteller ausgehändigt am 7. August 2019, lehnte das [X.] die Zulassung des Antragstellers zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der [X.], der er aufgrund seiner Fachtätigkeit als Portepeeunteroffizier zuzuordnen sei, ab. Für die vorhandenen Plätze seien besser geeignete Mitbewerber ausgewählt worden. Mit weiterem Bescheid vom 10. Mai 2019, dem Antragsteller am 19. Mai 2019 ausgehändigt, lehnte das [X.] die Zulassung des Antragstellers zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Werdegang 3 ab, da er nicht über die für eine [X.] notwendige Ausbildungshöhe verfüge.

8

Das [X.] wertete die "weitere Beschwerde" vom 29. März 2019 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den es mit einer Stellungnahme vom 15. August 2019 dem Senat vorlegte.

9

Der Antragsteller macht geltend, ihm werde rechtliches Gehör verweigert. Akteneinsicht sei ihm trotz eines entsprechenden Antrages nicht vollständig gewährt worden. Man habe ihm zwar eine Verwaltungsvorschrift übersandt, aber nicht den Inhalt des gesamten Bewerbungsverfahrens offengelegt. Das Bewerbungsverfahren werde im Geheimen geführt. Das [X.] habe ihm nur mitgeteilt, dass die [X.] bereits abschließend durchgeführt worden seien. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch werde durch die Versagung von Akteneinsicht, rechtlichem Gehör und die Durchführung eines Geheimverfahrens verletzt und müsse durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden. Er verfüge im Werdegang "2" über umfangreiche, auf elf Messen ... erworbene Vorkenntnisse. Der Leiter des [X.] habe seine Leistungen in einem Beurteilungsbeitrag vom 30. August 2018 hervorragend beurteilt. Es liege auch ein Praktikumsbericht des [X.] ... vom 18. August 2014 vor. Es gebe auch freie Planstellen für Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Bereich "2". Hierfür biete er Zeugenbeweis an. Die für die [X.] für Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der [X.] 2019 erstellte Anlage 7 zu den Gemeinsamen Arbeitshilfen und Informationen für die Personalbearbeitung 51-01-00 dokumentiere den Bedarf. Ob über die Bewerbung des Antragstellers für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes abschließend entschieden sei, sei nicht bekannt. Jedenfalls sei dem Bevollmächtigten kein Bescheid zugestellt worden. Er habe vorsorglich dennoch Beschwerde eingelegt. Dass die Auswahlentscheidung zugunsten anderer Bewerber ermessensfehlerfrei erfolgt sei, könne mangels Akteneinsicht nicht überprüft werden. Er begehre nach wie vor seine Einsteuerung in den [X.] 2, 1 und 3. Insoweit lägen jedenfalls bestandskräftige ablehnende Entscheidungen nicht vor. Die Auswahl für den Bereich 2 auf bestimmte Verwendungsreihen zu reduzieren sei mangels einer Rechtsgrundlage hierfür rechtswidrig. Es gebe keine Verwendungsreihe "Portepeeunteroffizier 2". Das Ausschließen der Verwendungsreihe des Antragstellers aus diesem Bereich benachteilige ihn, obwohl er hierfür besondere Qualifikationen und anders als die Mitbewerber auch praktische Erfahrungen besitze und besser geeignet sei als die ausgewählten Bewerber. Dass es für die 2 nicht auf die Verwendungsreihe ankomme, zeige der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit in diesem Bereich verwendet worden sei. Die Beurteilungen der ausgewählten Bewerber lägen nicht vor, sodass deren Qualifikation nicht nachgewiesen sei.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es führt aus, der Antragsteller erfülle im Werdegang "2" nicht die Bedarfsträgeranforderungen. Er verfüge im angestrebten Werdegang nämlich nicht über eine Ausbildung in der [X.] (Feldwebel) und sei dort auch nicht mindestens einmal planmäßig beurteilt worden. Es gebe aber genügend Bewerber, die diese Anforderungen erfüllen. Die Voraussetzungen des [X.] erfüllten Bewerber aus den [X.] ... und .... Ausgewählt seien Bewerber der Verwendungsbereiche ... und .... Die ausgewählten Bewerber des [X.] ... hätten in ihren vorangehenden Verwendungen die Voraussetzungen des [X.] ... erfüllt. Der Antragsteller zähle zur Verwendungsreihe ... und erfülle auch nicht die Voraussetzungen für eine Bewerbung in Zweitverwendung. Er hätte sich auch bei einer fiktiven Betrachtung in der [X.] nicht durchsetzen können. Für die in [X.] zu treffende Auswahlentscheidung würden die Bewerber auf der Grundlage quantifizierbarer Auswahlkriterien gemäß Nr. 304 der [X.] ([X.]) [X.]-1340/75-5000 vorsortiert. Für die Vorsortierung würden nach Nr. 305 [X.] [X.]-1340/75-5000 die Durchschnittswerte der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognosen nach der letzten und der vorletzten Beurteilung, die Laufbahnbeurteilung und das Ergebnis der Potenzialfeststellung mit unterschiedlicher Gewichtung herangezogen und daraus ein Punktsummenwert gebildet. Da wegen begrenzter Prüfungskapazitäten aber nicht für alle Kandidaten hinreichend aktuelle Potenzialfeststellungen erstellt werden könnten, habe man entschieden, für das Auswahljahr 2019 insgesamt keine Potenzialfeststellungen zu berücksichtigen. Bei einer fiktiven Betrachtung im Zielwerdegang hätte der Antragsteller einen Punktsummenwert von 611,28 Punkten erhalten und wäre damit bei 55 Bewerbern und 12 Übernahmemöglichkeiten auf Platz 51 gereiht worden. Der zuletzt übernommene Bewerber habe einen Punktsummenwert von 740 Punkten erreicht. Zusätzlich erfülle er auch vier von fünf Mindestkriterien für die Auswahl im angestrebten Werdegang nicht: Sein Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung der letzten planmäßigen Bewerbung liege nicht im höchsten Wertungsbereich, er verfüge dort nicht über die Entwicklungsprognose "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn". In seiner vorletzten Beurteilung liege sein Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung nicht mindestens im Wertungsbereich 2 und ihm sei dort auch nicht mindestens die Entwicklungsprognose "Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" bescheinigt worden. Von einem Geheimverfahren könne keine Rede sein. Dem Antragsteller sei am 2. April 2019 ... Akteneinsicht gewährt worden. Seinem Bevollmächtigten seien auf dessen Bitte hin zusätzliche Unterlagen übersandt worden.

Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen Ausbildungsplatz freizuhalten und ihm die vorläufige Teilnahme an den für die Ausbildung notwendigen Lehrgängen zu ermöglichen, hat der Senat mit Beschluss vom 6. Januar 2020 abgelehnt (BVerwG 1 [X.] 13.19).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Das [X.] hat die weitere Beschwerde zutreffend als Antrag auf Entscheidung durch das hierfür zuständige [X.] gewertet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des [X.]s gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO), dass er die Aufhebung des Bescheides des [X.] vom 20. Dezember 2018 und die Verpflichtung des [X.] begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Werdegang "2" zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens ist dagegen nicht die Zulassung des Antragstellers zum [X.] in den [X.] "1" und "3", die in den Bescheiden des [X.] vom 4. April 2019 und vom 10. Mai 2019 beschieden worden ist. Insoweit ist nämlich weder ein Beschwerde- noch ein Antragsverfahren anhängig, wie der Antragsteller selbst vorträgt.

2. Der Antrag ist in dem genannten Umfang zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Er kann wegen seines Antrages auf Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn eine mögliche Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG geltend machen.

Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass der nach Nr. 1027 [X.] für das Begehren maßgebliche Zulassungstermin 1. Oktober 2019 verstrichen ist. Der Rechtsstreit hat sich hierdurch nicht in der Hauptsache erledigt, weil eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes rechtlich zulässig ist und nach der Praxis des [X.] aufgrund einer Ausnahmegenehmigung noch erfolgen könnte, wenn der Zulassungsantrag in der Sache erfolgreich wäre ([X.], Beschluss vom 28. März 2018 - 1 [X.] 8.17 - [X.] 449.2 § 40 [X.] 2002 Nr. 6 Rn. 14 m.w.N.).

3. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 20. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten.

a) Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt worden. Denn der Bevollmächtigte des Antragstellers hat ausweislich des von ihm selbst gezeichneten Protokolls vom 2. April 2019 Einsicht in die Grundakte des Antragstellers genommen und in der Folgezeit auch Kopien für die Entscheidung maßgeblicher Auszüge aus Verwaltungsvorschriften erhalten. Damit sind ihm die für die Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zur Zulassung für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der [X.] im Werdegang "2" maßgeblichen Informationen zugänglich gemacht worden. Die Einsicht in die Personalakten von Mitbewerbern oder weiteren zur Durchführung der [X.] erstellten Unterlagen bedurfte es schon deswegen nicht, weil der Antragsteller in den Leistungsvergleich mit Mitbewerbern gar nicht einbezogen wurde. Soweit im gerichtlichen Verfahren hierzu ergänzende Angaben gemacht worden sind, handelt es sich ausdrücklich um eine fiktive Betrachtung. Hierdurch ist zudem ergänzend Akteneinsicht gewährt worden.

b) Der Ablehnungsbescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ([X.], Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 [X.] 1.08 - Rn. 24 m.w.N.). Ein dahingehender Anspruch folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten. Vielmehr steht die Zulassung im Ermessen der zuständigen Stellen und setzt Bedarf und Eignung der Bewerber voraus.

Der Aufstieg von Unteroffizieren in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unterliegt dem Grundsatz der Bestenauslese ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.] 51.12 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 28). Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen [X.] um [X.] folgt dabei aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - [X.]E 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf [X.]. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse um die Übernahme in eine höherwertige Laufbahn (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.] 51.12 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 28) anerkannt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet den Dienstherrn nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren ([X.], Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 [X.] 8.18 - [X.]E 164, 290 Rn. 42).

Das [X.] hat die Zulassung von [X.] zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gemäß § 27 Abs. 1 SG i.V.m. mit §§ 3 und 40 [X.] aufgrund der Ermächtigung in § 44 [X.] in [X.]. 9 der [X.] "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" sowie in der [X.] [X.] "Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" näher geregelt. Danach wird die Entscheidung über die Zulassung vom [X.] getroffen (Nr. 906 [X.]; Nr. 105, 205 [X.] [X.]). Dessen Entscheidung, die Zulassung zu der angestrebten Laufbahn abzulehnen, kann vom Wehrdienstgericht nur auf Ermessensfehler (§ 17 Abs. 3 Satz 2 [X.], § 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 114 VwGO) sowie darauf überprüft werden, ob die im Wege der Selbstbindung an eine tatsächliche Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) vom [X.] in Verwaltungsvorschriften (z.B. in Erlassen, Zentralen Dienstvorschriften oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind; gegebenenfalls ist die Prüfung auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Erlassbestimmung mit höherrangigem Recht zu erstrecken (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 16. September 2004 - 1 [X.] 21.04 - [X.] 236.110 § 2 [X.] 2002 Nr. 5, vom 20. September 2011 - 1 [X.] 48.10 - [X.]E 140, 342 Rn. 28 und vom 28. März 2018 - 1 [X.] 8.17 - [X.] 449.2 § 40 [X.] 2002 Nr. 6 Rn. 18).

Für das Auswahljahr 2019 sind Regelungen über den Bedarf, seine Deckung und das Auswahlverfahren in der Gemeinsamen Arbeitshilfen und Informationen für die Personalbearbeitung 51-01-00 (im Folgenden: [X.]) des [X.] getroffen. Nach Nr. 8.3.2. [X.] werden Antragstellende der [X.] für einen Zielwerdegang gemäß dem Werdegangsmodell der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der [X.] betrachtet. Für die Zuordnung ist hiernach ausschlaggebend die jeweilige Verwendung, für die die Antragstellenden ausgebildet ([X.]), verwendet und in der sie mindestens einmal planmäßig beurteilt worden sind. Unteroffiziere mit Portepee mit einer Zweitverwendung, die einem anderen Werdegang zugeordnet ist, können für diesen die Zulassung beantragen, wenn sie auch für die Zweitverwendung die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Eine Betrachtung in der [X.] findet jedoch nur statt, wenn zur Deckung des Bedarfes im jeweiligen Werdegang nicht genügend geeignete Antragstellende mit der entsprechenden Erstverwendung zur Verfügung stehen. Die Anlage 7 zur [X.] führt auf, Unteroffiziere welcher Verwendungsreihen bzw. Verwendungsgruppen für die Deckung des Bedarfes an Offizieren des militärfachlichen Dienstes der einzelnen Werdegänge betrachtet werden können. Hiernach besteht im Werdegang "2" ein Bedarf an Unteroffizieren der [X.] und ...

bb) Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass die Bewerber für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der [X.] im Auswahlverfahren einem Zielwerdegang zugeordnet werden, der sich grundsätzlich an ihrer Ausbildung in ihrer Verwendungsreihe orientiert. Dieses Verfahren ist geeignet, für den [X.] die Bewerber auszuwählen, deren Vorausbildung Voraussetzungen für den Erfolg der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes schafft, und es stellt die Voraussetzungen für einen Leistungsvergleich der Konkurrenten sicher. Daher überschreitet der Dienstherr durch die Entscheidung für dieses Auswahlverfahren nicht den ihm hierbei zukommenden Organisationsspielraum bei der Ausgestaltung des Verfahrens. Dass die fachliche Einschätzung der Bedarfsträger, Bewerber welcher Verwendungsreihen für Werdegänge der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der [X.] in Betracht kommen, willkürlich wäre, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Insbesondere folgt entgegen seiner Einschätzung aus seiner Heranziehung zur Unterstützung bei elf Messen ... nicht, dass auch Unteroffiziere mit Portepee seiner Verwendungsreihe in gleicher Weise wie Mitbewerber der [X.] und ... für die Ausbildung geeignet wären.

Nach den Bedingungen dieses Verfahrens war der Antragsteller nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, denn der Vorschlag seines Disziplinarvorgesetzten vom 10. Juli 2019 weist aus, dass er der Verwendungsreihe ... zugeordnet ist. Nach den Vorgaben der Bedarfsträger kommt er damit für den Werdegang "1", aber nicht für den Werdegang "2" in Betracht. Die Bestimmung, Unteroffiziere welcher Verwendungsgruppen für den Aufstieg zum Offizier des militärfachlichen Dienstes der [X.] in einem konkreten Werdegang benötigt werden, fällt in den Organisationsspielraum des Dienstherrn. Dass dieser durch die in der Anlage 7 [X.] ausgewiesenen Vorgaben der Bedarfsträger überschritten wäre, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich.

Das [X.] der Bundeswehr ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller auch nicht im Hinblick auf eine Zweitverwendung die Voraussetzungen für die [X.] im Werdegang "2" erfüllt. Die Personalgrundakte des Antragstellers weist aus, dass dieser nach verschiedenen Verwendungen als "Schüler" seit März 2015 auf einem Dienstposten mit der Erstverwendung "OpDst EloKa Btsm" und der Zweitverwendung "[X.]" geführt wird. In dieser Verwendung hat er zu den Stichtagen 30. September 2015 und 30. September 2017 Beurteilungen erhalten. Dass er in einer dem Werdegang "2" zugeordneten Verwendungsreihe eine Ausbildung auf der [X.] eines Feldwebels erhalten hätte, weist seine Personalgrundakte nicht aus. Der Einschätzungsspielraum des Dienstherrn ist auch nicht dadurch überschritten, dass er die durch den Antragsteller auf elf Messen ... gewonnene praktische Erfahrung nicht der entsprechenden Ausbildung auf der geforderten [X.] gleichstellt. Eine planmäßige Beurteilung in einer solchen Verwendung ist dort ebenfalls nicht enthalten. Ein Beurteilungsbeitrag über eine tageweise Verwendung ... auf Messen steht einer planmäßigen Beurteilung nicht gleich.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ausweislich der vom [X.] vorgelegten Auswahltabelle zwei Bewerber mit einer nach der Anlage 7 zur [X.] nicht dem Werdegang "2" zugeordneten Verwendungsreihe ausgewählt wurden. Denn nach dem Vortrag des [X.] haben diese in ihrer vorangegangenen Verwendung die Voraussetzungen für die Zulassung in einer dem Werdegang zugeordneten Verwendungsreihe erfüllt.

Es bedarf nicht der Erhebung des vom Antragsteller angebotenen Zeugenbeweises. Denn die von ihm damit unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen sind für die Entscheidung unerheblich. Dass Bedarf an Offizieren des militärfachlichen Dienstes im Werdegang "2" besteht, ist unstreitig. Ob es freie Planstellen für solche Offiziere gibt, ist für die Zulassung zum [X.] nicht maßgeblich, da die Ausbildung nicht nach einer Versetzung auf eine entsprechende freie Planstelle erfolgt.

cc) Hinzu kommt noch, dass der Antragsteller auch dann keinen Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der [X.] im Werdegang "2" hätte, wenn er nach seiner Ausbildung die Voraussetzungen für die [X.] im Werdegang "2" erfüllen würde. Denn nach der vom [X.] vorgelegten fiktiven Betrachtung fehlt es ihm an den Mindestvoraussetzungen für die Einbeziehung in den Leistungsvergleich mit Mitbewerbern und er weist ein deutlich schlechteres Eignungs- und Leistungsbild auf als die ausgewählten Mitbewerber.

aaa) In Konkretisierung des Ziels, die nach Eignung, Befähigung und Leistung am besten geeigneten Bewerber für die in Rede stehende Laufbahn auszuwählen und zur Zulassung vorzuschlagen, wird, soweit - wie hier - die Anzahl der geeigneten Bewerber den Bedarf übersteigt, nach Nr. 304 [X.]-1340/75-5000 "Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" eine Vorsortierung als Grundlage der Betrachtung gebildet. Nach Nr. 305 der genannten [X.] werden als quantifizierbare Kriterien zur Erstellung der Vorsortierung die letzte Beurteilung, die Potenzialfeststellung, die vorletzte Beurteilung und die Laufbahnbeurteilung der Bewerber herangezogen. Die Gewichtung dieser Kriterien ist in den Anlagen 4.1 und 4.2 der [X.]-1340/75-5000 im Einzelnen dargestellt. Anhand von Eignungs- und Leistungskriterien werden dabei Punkte vergeben, nach denen die [X.]e der Bewerber ermittelt werden. Entscheidend sind dabei der jeweilige Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in den beiden genannten (planmäßigen) Beurteilungen, der Empfehlungsgrad aus der Laufbahnbeurteilung und die Indexpunkte aus der Potenzialfeststellung.

Dieses Verfahren, das in der Struktur der maßgeblichen Vorsortierungskriterien weitgehend den früheren Regelungen entspricht, hat der Senat wiederholt gebilligt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. September 2011 - 1 [X.] 38.10 - [X.] 449.2 § 3 SG Nr. 61 Rn. 24 f., vom 21. Mai 2015 - 1 [X.] 5.15 - juris Rn. 35 f., vom 25. Februar 2016 - 1 [X.] 4.15 - juris Rn. 34 und vom 19. Juli 2018 - 1 [X.] 48.17 - [X.] 449.2 § 40 [X.] 2002 Nr. 7 Rn. 27). Bedenken hiergegen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere bestehen auch im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG keine Bedenken gegen die Gewichtung der Kriterien für die Ermittlung des [X.]es untereinander.

Der Senat hat grundsätzlich auch die Einbeziehung einer Potenzialfeststellung für Unteroffiziere in das Auswahlverfahren gebilligt, allerdings verlangt, dass diese für alle Bewerber hinreichend aktuell ist ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 [X.] 48.17 - [X.] 449.2 § 40 [X.] 2002 Nr. 7 Rn. 29 - 32). Vorliegend hat das [X.] der Bundeswehr für den [X.] 2019 von der Einbeziehung einer Potenzialfeststellung abgesehen, weil nicht für alle Bewerber den Anforderungen dieser Rechtsprechung genügende, hinreichend aktuelle [X.] vorlagen und diese mangels ausreichender personeller [X.]azitäten auch nicht nachträglich erstellt werden konnten. Diese Modifikation des Verfahrens ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die in die Vorsortierung hiernach einbezogenen Kriterien der letzten und der vorletzten Beurteilung sowie der Laufbahnbeurteilung einen aussagekräftigen Vergleich der Bewerber nach Eignung, Leistung und Befähigung ermöglichen. Es ist auch sachgerecht, von der Einbeziehung eines der Kriterien nach Nr. 305 der [X.]-1340/75-5000 abzusehen, um so sicherzustellen, dass das Auswahlverfahren durch die Notwendigkeit der Aktualisierung von [X.] durch einen begrenzten Kreis dazu befähigter Beurteiler nicht verzögert wird. Da kein Zweifel daran besteht, dass auch die noch verbleibenden Kriterien eine Bestenauslese gewährleisten und ein dienstliches Interesse daran besteht, den Bedarf an Offizieren des militärfachlichen Dienstes kontinuierlich zu decken, überschreiten diese Entscheidungen das organisatorische Ermessen des Dienstherrn bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nicht ([X.], Beschluss vom 30. September 2019 - 1 [X.] 8.19 - juris Rn. 27).

bbb) Der Antragsteller erfüllt nach seinen Beurteilungen vier der fünf Mindestkriterien nicht, die die [X.] ohne Überschreitung des ihr insoweit zustehenden Spielraums festgelegt hatte. Hiernach ist Voraussetzung der Auswahl, dass ein Bewerber in seiner letzten Beurteilung die beste Entwicklungsprognose und eine Leistungsbewertung im höchsten Wertungsbereich sowie in seiner vorletzten Beurteilung die zweithöchste Entwicklungsprognose und eine Leistungsbewertung im mittleren Wertungsbereich erreicht.

Der Antragsteller ist in seiner letzten planmäßigen Beurteilung zum Stichtag 30. September 2017 im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit "7,29" bewertet worden und ihm ist die Entwicklungsprognose 4 ("Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn") bescheinigt worden. In der Beurteilung zum Stichtag 30. September 2015 ist er im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit "6,14" bewertet und ihm ist die Entwicklungsprognose 1 ("bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive") bescheinigt worden. Damit lag er nach seinen Leistungsbeurteilungen weder in der letzten Beurteilung im obersten noch in der vorletzten Beurteilung im mittleren Wertungsbereich. Denn nach Nr. 610 Buchst. b [X.] A-1340/50 existieren drei Wertungsbereiche: "7,31" bis "9,00", "6,21" bis "7,30", "6,20" und darunter. Zudem war ihm weder in der letzten Beurteilung die beste, noch in der vorletzten Beurteilung die zweitbeste Entwicklungsprognose bescheinigt worden.

Hinzu kommt, dass der für ihn vom [X.] bei der fiktiven Betrachtung errechnete [X.] dem Antragsteller den 51. Platz der Vorsortierung zuteilt. Bei einem Bedarf an insgesamt 13 Offizieren des militärfachlichen Dienstes der [X.] in diesem Werdegang ist der Antragsteller nach seinen Leistungen weit von einem Übernahmeplatz entfernt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die [X.]e der ausgewählten Mitbewerber fehlerhaft ermittelt oder berechnet worden sein könnten. Soweit der Antragsteller dies in Zweifel zieht und die Beiziehung weiterer Unterlagen, insbesondere von Personalakten ausgewählter Mitbewerber verlangt, behauptet er die Fehlerhaftigkeit der Berechnung ins Blaue hinein, ohne tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung aufweisen zu können. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. April 2019 - 1 [X.] 18.18 - [X.] 450.1 § 19 [X.] Nr. 6 Rn. 40 m.w.N.).

Meta

1 WB 58/19

30.04.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2020, Az. 1 WB 58/19 (REWIS RS 2020, 3915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3915

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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