Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.02.2016, Az. 1 WB 4/15

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2016, 15575

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Gegenstand

Bewerbung um Zulassung zur Laufbahn der Offiziere


Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.

2

Der ... geborene Antragsteller war von ... bis ... Soldat auf [X.]. Er wurde am 6. April ... wieder eingestellt und mit Wirkung vom 6. August ... erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf [X.] berufen; seine derzeit festgesetzte Dienstzeit von (insgesamt) 13 Jahren endet mit Ablauf des 5. April ... Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 10. Juni ... zum Oberfeldwebel und mit Wirkung vom 1. Juli ... zum Hauptfeldwebel befördert. Seit dem 1. Oktober ... wurde er als Rundfunksendefeldwebel und Truppführer bei der [X.] ... verwendet und zum 1. Januar ... zum [X.] ... in M. versetzt.

3

Mit [X.] vom 4. September 2012 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gemäß § 40 SLV. Er gab dabei an, mit einem Wechsel des [X.] einverstanden zu sein.

4

Mit [X.] vom 12. April 2013 lehnte das Personalamt der [X.] den Antrag ab. Das inzwischen zuständige [X.] der [X.] (im Folgenden: [X.]) hob mit [X.] vom 15. Mai 2013 den [X.] vom 12. April 2013 auf, weil darin die Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers zum Teil fehlerhaft bezeichnet worden sei, und lehnte den Antrag vom 4. September 2012 erneut ab. Der Antragsteller sei im Rahmen der [X.] für den [X.] (Allgemeiner [X.]) betrachtet worden. Im Leistungs- und [X.] mit dem zuletzt zugelassenen Soldaten seines Werdegangs habe die Auswahlkommission zwar festgestellt, dass er mindestens gleich gut oder besser als dieser einzustufen sei. Da der Geburtsjahrgang jedoch für die Bedarfsdeckung bereits geschlossen gewesen sei, sei für die Laufbahnzulassung die Zustimmung des [X.] als Bedarfsträger erforderlich gewesen, das mangels Bedarfs die Genehmigung zur strukturellen Überdeckung nicht erteilt habe.

5

Mit Schreiben vom 3. Juni 2013, bei seinem nächsten [X.] eingegangen am selben Tage, beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf den [X.] vom 15. Mai 2013 die nochmalige Überprüfung seiner Bewerbung. Ungeachtet seiner fortbestehenden uneingeschränkten Bereitschaft zum Wechsel der Teilstreitkraft und der Ausbildungs- und Verwendungsreihe sei sein Antrag auf [X.] nur im Bereich der [X.] und im [X.] geprüft worden.

6

Mit [X.] vom 16. Juli 2013, ausgehändigt am 6. August 2013, teilte das [X.] dem Antragsteller mit, dass nach Bewertung der aktuellen Personalsituation einem Wechsel zur Teilstreitkraft Heer oder [X.] aus [X.] nicht entsprochen werden könne.

7

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 23. August 2013 Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 4. September 2013 führten seine Bevollmächtigten aus, dass die Beschwerden vom 3. Juni und 23. August 2013 zu verbinden seien, weil die Einwendungen gegen den [X.] vom 15. Mai 2013 nicht abschließend beschieden worden seien. In der Sache werde die Ermessensausübung bei der Verweigerung der Genehmigung zur strukturellen Überdeckung beanstandet. Nach dem Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - verstoße die [X.] zudem gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Sachlich nicht gerechtfertigt sei ferner, dass [X.]nuniformträgern ein Wechsel der Teilstreitkraft und der Ausbildungs- und Verwendungsreihe verwehrt sei.

8

Mit [X.] vom 20. November 2013, dem Antragsteller zugegangen am 29. November 2013, wies das [X.] - [X.] 2 - die Beschwerde zurück. Sie sei zulässig, weil auf den erneuten Antrag vom 3. Juni 2013 ein erneuter ablehnender [X.] (vom 16. Juli 2013) in der Sache ergangen sei. Die Beschwerde sei jedoch unbegründet. Im Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes [X.] sei der Werdegang 16D, dem der Antragsteller aufgrund seiner Fachtätigkeit zuzuordnen sei, im Geburtsjahrgang ... nicht mehr zur Bedarfsdeckung aufgerufen gewesen, weshalb die [X.] anzuwenden gewesen sei. Danach sei der Antragsteller zwar im Vergleich mit dem zuletzt zugelassenen Soldaten seines [X.]/[X.]bands und Werdegangs als mindestens gleich gut bewertet worden; der Bedarfsträger habe jedoch aus strukturellen Erwägungen die Zustimmung zur Überdeckung des eigentlich für die Bedarfsdeckung bereits geschlossenen [X.] nicht erteilt. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller nicht die Möglichkeit eines Wechsels des [X.] gehabt habe. Nach den in der [X.] zusammengefassten Vorgaben der Bedarfsträger habe weder im Heer noch in der [X.] ein Bedarf bestanden. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit der Betrachtung nach der [X.] ausschließlich im eigenen [X.]. Auch der [X.] habe darauf hingewiesen, dass ein Wechsel des [X.] nur für Angehörige des Sanitätsdienstes, des Geoinformationsdienstes sowie der Bereiche Elektronische Kampfführung und Kraftfahrwesen möglich sei. [X.] vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch bei einer geburtsjahrgangsunabhängigen Betrachtung im Auswahlverfahren 2013 nicht zugelassen worden wäre, weil er im Eignungs- und Leistungsvergleich mit einem Punktsummenwert von 583,981 dem zuletzt übernommenen Bewerber mit einem Punktsummenwert von 619,208 unterlegen wäre.

9

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.] 51.12 - entschied der Senat (in dem Wehrbeschwerdeverfahren eines anderen Soldaten), dass das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge kein dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) genügendes Auswahlkriterium für die Bewerberauswahl bei der Zulassung von [X.] zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sei.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013, eingegangen bei seinem nächsten [X.] am selben Tage, hat der Antragsteller die Entscheidung des [X.] beantragt. Das [X.] - [X.] 2 - hat im Rahmen eines außergerichtlichen Schriftwechsels mit den Bevollmächtigten des Antragstellers diesen unter dem 18. Dezember 2014 die tabellarische Übersicht einer nachträglichen geburtsjahrgangsübergreifenden Betrachtung der Bewerber im [X.] der [X.] für das Auswahljahr 2013 übermittelt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] - [X.] 2 - mit seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2015 dem Senat vorgelegt.

Ergänzend zu seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren führt der Antragsteller insbesondere aus:

Über seine Bewerbung um Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sei bislang nicht bestandskräftig entschieden, weil bereits sein Schreiben vom 3. Juni 2013 als Beschwerde zu bewerten sei. In der Sache beanstande er weiterhin, dass im Rahmen der [X.] nicht ordnungsgemäß geprüft worden sei, ob er auch über die [X.] hinaus hätte zugelassen werden können. Eine geburtsjahrgangsübergreifende Betrachtung sei zunächst nicht vorgenommen worden; es liege vor dem Hintergrund des Beschlusses des [X.] vom 17. Dezember 2013 allenfalls eine Rückbetrachtung vor. Die vom [X.] erstellte tabellarische Übersicht sei nicht transparent. Nach Angaben des [X.] seien im Auswahlverfahren 2013 insgesamt sieben Soldaten zugelassen worden; aus der Übersicht ergebe sich jedoch, dass auch der Soldat mit dem Rangplatz 12 zugelassen worden sei. Der Übersicht lasse sich zudem entnehmen, dass sich auf den Plätzen 1 bis 12 Soldaten der Dienstgrade Oberfeldwebel und Hauptfeldwebel befänden, wobei in der Spalte [X.] vermerkt sei, dass diese zuletzt im Dienstgrad Oberfeldwebel bzw. in einem Falle als Feldwebel planmäßig beurteilt worden seien. Wenn Bewerber unterschiedlicher Statusämter miteinander konkurrierten, sei bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Soldaten im höheren [X.] grundsätzlich besser einzustufen als diejenige des Soldaten in einem niedrigeren [X.]. Ohne eine zusätzliche Gewichtung entsprechend den statusrechtlichen Ämtern sei die Auswahlentscheidung fehlerhaft und daher aufzuheben. Nicht nachvollziehbar sei auch seine, des Antragstellers, Berechnung des Punktsummenwerts.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung der [X.]e des [X.] der [X.] vom 15. Mai 2013 und 16. Juli 2013 und des [X.] des [X.] der Verteidigung - [X.] 2 - vom 20. November 2013 die [X.] zu verpflichten, über seine, des Antragstellers, Anträge vom 4. September 2012 und 3. Juni 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der [X.] des [X.] vom 15. Mai 2013 sei bestandskräftig, weil der Antragsteller hiergegen keinen fristgemäßen Rechtsbehelf eingelegt habe. Dem Schreiben vom 3. Juni 2013 sei nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller sich gegen den [X.] vom 15. Mai 2013 beschweren wolle; er habe lediglich beantragt, an einem erneuten Auswahlverfahren für den [X.] in einer Verwendung als ...-Offizier teilzunehmen. Auf den Bedarf im [X.] komme es jedoch schon deshalb nicht an, weil der Antragsteller ausschließlich im [X.] [X.] zu betrachten gewesen sei. Ein Wechsel des [X.] könne nur dort erfolgen, wo dies im Rahmen des organisatorischen Ermessens ausdrücklich zugelassen sei; dies gelte im Auswahlverfahren 2013 nur für Angehörige des Sanitäts- und des Geoinformationsdienstes sowie der Bereiche Elektronische Kampfführung und Kraftfahrwesen.

Auf die ursprüngliche Betrachtung im Rahmen der [X.] und die dortigen Ermessenserwägungen zur strukturellen Überdeckung komme es im Ergebnis nicht mehr an, weil der Antragsteller infolge der geänderten Rechtsprechung des [X.] nachträglich als regulärer Bewerber betrachtet worden sei. Hinsichtlich der vorgelegten tabellarischen Übersicht treffe es nicht zu, dass die ausgewählten Soldaten in unterschiedlichen Dienstgraden von Feldwebel bis Hauptfeldwebel beurteilt worden seien. Der Spalte [X.] (Dienstgrad bei Erstellung der Beurteilung) sei zu entnehmen, dass alle in der Übersicht im Dienstgrad Oberfeldwebel bzw. Feldwebel aufgeführten Bewerber in einer Vergleichsgruppe beurteilt worden seien. Der aktuell erreichte Dienstgrad habe für die Auswahlentscheidung keine Rolle gespielt. Aus der Platzierungsliste seien die sieben Platzierten mit grüner Markierung übernommen worden, also die Soldaten mit den [X.] 1, 3, 6, 7, 8, 9 und 12. [X.] mit der Platzziffer 4 sei wegen des fehlenden Nachweises der mittleren Reife nicht ausgewählt worden. [X.] mit der Platzziffer 5 sei im Dienstgrad Feldwebel beurteilt gewesen; da sein Leistungsbild insgesamt herausragend sei, sei er als Nachrücker für den Fall, dass einer der ausgewählten Bewerber ausscheide, eingestuft worden. Bei den [X.] 10 und 11 sei im Rahmen der ganzheitlichen Betrachtung vom Punktsummenwert abgewichen worden, weil der Durchschnittswert von 8,60 in der letzten planmäßigen Beurteilung des Kandidaten auf Platz 12 deutlich besser gewesen sei als bei den beiden Kandidaten mit den [X.] 10 (7,22) und 11 (7,43). Soweit der Antragsteller fordere, dass ein dienstgradbezogener Faktor zu berücksichtigen sei, würde dies die Reihenfolge nicht wesentlich ändern, weil sich auf den vorderen 40 Plätzen mit Ausnahme des Nachrückers auf Platz 5 ausschließlich Bewerber befänden, die im Dienstgrad Oberfeldwebel beurteilt worden seien und somit gleichmäßig von einem dienstgradbezogenen Multiplikator profitieren würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] der Verteidigung - [X.] 2 - Az.: 106/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller die erneute Bescheidung seiner Bewerbung um die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das [X.] 2013 begehrt, hat keinen Erfolg.

1. Der fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig.

Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der nach Nr. 932 [X.] 20/7 für das Antragsbegehren maßgebliche Zulassungstermin 1. Oktober 2013 bereits verstrichen ist. Der Rechtsstreit hat sich hierdurch nicht in der Hauptsache erledigt, weil eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes rechtlich zulässig ist und nach der Praxis des [X.] aufgrund einer Ausnahmegenehmigung noch erfolgen könnte, wenn der Zulassungsantrag in der Sache erfolgreich wäre (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.] 51.12 - juris Rn. 19).

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

a) Dabei kommt es auf eine eventuelle Bestandskraft des ablehnenden Bescheids des [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 15. Mai 2013, die das [X.] erstmals in seiner E-Mail vom 12. Dezember 2014 (an die Bevollmächtigten des Antragstellers) eingewandt hat, vorliegend nicht an.

Der Antragsteller hat - unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 15. Mai 2013 - mit Schreiben vom 3. Juni 2013, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tag, die "nochmalige Überprüfung" seiner Bewerbung beantragt und um ein "erneutes Auswahlverfahren auch für den [X.]/UTB Heer" gebeten. Das [X.] hat das Schreiben vom 3. Juni 2013 als (neuen) Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes behandelt und diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Juli 2013, ausgehändigt am 6. August 2013, abgelehnt. Auf die fristgerechte Beschwerde des Antragstellers vom 23. August 2013 gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 hat das [X.] - [X.] 2 - in dem Beschwerdebescheid vom 20. November 2013 ausdrücklich offengelassen, ob das Schreiben vom 3. Juni 2013 ggf. auch als - in diesem Fall: fristgerecht eingelegte - Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Mai 2013 gewertet werden könne; denn mit dem Bescheid vom 16. Juli 2013 liege jedenfalls eine erneute und fristgerecht angefochtene ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Laufbahnzulassung vor, wobei der neue Antrag (vom 3. Juni 2013) "im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag" (vom 4. September 2012) zu sehen sei. Das [X.] hat demgemäß in dem Beschwerdebescheid vom 20. November 2013 eine umfassende Sachprüfung der beantragten Laufbahnzulassung vorgenommen. In gleicher Weise unterliegen damit das Begehren des Antragstellers auf Laufbahnzulassung und dessen Ablehnung durch den Bescheid vom 16. Juli 2013 in Gestalt des [X.] vom 20. November 2013 in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung.

b) Der Antrag ist unbegründet, weil die Zulassung des Antragstellers zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden ist und der Antragsteller deshalb auch keine erneute Bescheidung seines Zulassungsantrags verlangen kann.

aa) Rechtsgrundlagen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im [X.] 2013 sind § 40 Abs. 1 SLV sowie Kapitel 8 der aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV vom [X.] erlassenen "Bestimmungen über die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" ([X.] 20/7).

Nach § 40 Abs. 1 SLV und Nr. 801 [X.] 20/7 steht die Zulassung im Ermessen des [X.] und setzt Bedarf und Eignung des Bewerbers voraus. Die Auswahl erfolgt gemäß Nr. 805 [X.] 20/7 nach der "Richtlinie für die Auswahl von [X.] für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" vom 19. Dezember 2008 ([X.] [X.] 1 <30> - 16-05-12/16 - [X.] -) sowie der gemäß Nr. 2.2 Satz 1 der [X.] zeitgerecht vor dem jeweiligen Abgabetermin von der Stammdienststelle der [X.] bzw. nach deren Auflösung von der entsprechenden Abteilung des [X.] zu veröffentlichenden "Aktuellen Anweisung und Information zur Personalführung" (hier: [X.] Abt IV KeNr. 51-01-00 zum Auswahlverfahren [X.] 2013). Ziel des Auswahlverfahrens ist es, auf der Grundlage des Bedarfs in den einzelnen [X.]/[X.] der Offiziere die nach Eignung, Befähigung und Leistung am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen und zur Zulassung vorzuschlagen (Nr. 1.1 Satz 2 der [X.]).

Hinsichtlich des Bedarfs legt gemäß Nr. 1.4 der [X.] der zuständige Führungsstab im [X.] auf der Grundlage der strukturellen Vorgaben und haushälterischen Möglichkeiten die Ergänzungsquoten an Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern des militärfachlichen Dienstes für das jeweilige Zulassungsjahr bezogen auf den Geburtsjahrgang und differenziert nach [X.]/[X.] fest. Der [X.] im [X.] ist mit Blick auf [X.] Belange sowie die Erfordernisse der Streitkräftebasis zu beteiligen. Diese Bedarfsträgervorgaben sind für die nachgeordneten [X.] Dienststellen bindend. Die Stammdienststelle bzw. das [X.] gibt in der von ihr zu veröffentlichenden "Aktuellen Anweisung und Information zur Personalführung" - unter anderem - den Personenkreis, der für die Antragstellung im [X.] in Betracht kommt, die aufgerufenen [X.]/Werdegänge unter Beachtung des strukturellen Bedarfs in den [X.] bzw. im [X.] sowie Hinweise auf die Möglichkeiten für die Umsetzungen in andere [X.]/Werdegänge/Uniformträgerbereiche bekannt (Nr. 2.2 Satz 2 der [X.]).

Der Senat hat hierzu - in Änderung seiner Rechtsprechung - mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.] 51.12 - ([X.] 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 25 ff.) entschieden, dass die Bedarfsermittlung und -feststellung durch das [X.] als Ausübung seiner Organisationsgewalt zwar grundsätzlich nicht der Überprüfung durch die [X.] unterliegen. Die Ausrichtung der Ergänzungsquoten auf bestimmte Geburtsjahrgänge und der Aufruf dieser Geburtsjahrgänge zur Bedarfsdeckung unterfallen jedoch nicht mehr der Organisationsgewalt, sondern sind bereits Teil des Auswahlverfahrens zur Deckung des festgestellten Personalbedarfs. Das Aufrufen bestimmter Geburtsjahrgänge ist dabei kein dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) genügendes Auswahlkriterium für die Bewerberauswahl bei der Zulassung von [X.] zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Im Rahmen des festgestellten [X.] für das jeweilige [X.] ist vielmehr der Eignungs- und Leistungsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese für alle Bewerber ohne Rücksicht auf den jeweiligen Geburtsjahrgang vorzunehmen.

bb) Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers im Ergebnis rechtmäßig.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Betrachtung des Antragstellers nach der [X.] (Nr. 8 der [X.]) rechtmäßig erfolgt ist. Die [X.] ist Bestandteil (Korrektiv) des mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht vereinbaren geburtsjahrgangsbezogenen Auswahlsystems und damit - wie dieses System insgesamt - nicht mehr anwendbar. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Antragsteller im Rahmen des für das [X.] 2013 festgestellten [X.] in seinem Dienstteil-/Verwendungsbereich die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in einem geburtsjahrgangsübergreifenden Eignungs- und Leistungsvergleich beanspruchen kann.

Das [X.] hat hierzu die (gemeinsam mit dem [X.] erstellte) tabellarische Übersicht eines nachträglichen geburtsjahrgangsübergreifenden Eignungs- und Leistungsvergleichs für den [X.] (Offizierwerdegang Stabsdienst) der [X.] vorgelegt. Danach konnten im [X.] 2013 sieben Bewerber übernommen werden. In einer Reihung von insgesamt 56 Bewerbern wurden die Bewerber mit den Plätzen 1, 3, 6, 7, 8, 9 und 12 für die Laufbahnzulassung ausgewählt und der Bewerber auf Platz 5 als Nachrücker bestimmt. Der Antragsteller nimmt mit einem Punktsummenwert von 583,981 den Platz 24 ein; der auf Platz 12 zuletzt übernommene Bewerber weist einen Punktsummenwert von 619,208 auf.

Auf dieser Grundlage ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller im Eignungs- und Leistungsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) nicht für die Übernahme ausgewählt wurde. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

(1) Nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegt der durch den zuständigen Führungsstab für das jeweilige Zulassungsjahr und für die jeweilige Ausbildungs- und Verwendungsreihe bzw. den jeweiligen Werdegang ermittelte und festgestellte Bedarf (Nr. 1.4 der [X.]). Auszugehen ist damit für das [X.] 2013 von der Vorgabe von sieben Zulassungsmöglichkeiten im [X.] (Offizierwerdegang Stabsdienst) der [X.].

Eine dem Auswahlverfahren innerhalb der Ausbildungs- und Verwendungsreihe bzw. des Werdegangs vorgeschaltete, gerichtlich nicht überprüfbare Organisationsentscheidung ist auch, ob und inwieweit ein Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe bzw. des Werdegangs oder - weitergehend - ein Wechsel des [X.] zum Zwecke der Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen wird. Ein solcher Wechsel war, worauf in dem Antragsformular auch ausdrücklich hingewiesen wurde, für [X.]nuniformträger - wie hier dem Antragsteller - generell ausgeschlossen.

(2) In Konkretisierung des Ziels, die nach Eignung, Befähigung und Leistung am besten geeigneten Bewerber in den [X.]/[X.] auszuwählen und zur Zulassung vorzuschlagen, werden, soweit - wie hier - die Anzahl der geeigneten Bewerber den Bedarf übersteigt, nach Nr. 4.1 [X.]. Anlage 1 der [X.] sowie Anlage 9a zur AAIP Reihenfolgen (Vorsortierlisten) gebildet. Kriterien hierfür sind die letzte planmäßige Beurteilung als Feldwebel, die Laufbahnbeurteilung, das Ergebnis der Laufbahnprüfung zum Feldwebel und das Ergebnis der Potenzialfeststellung. Anhand von Eignungs- und Leistungskriterien werden dabei Punkte vergeben, nach denen die Summenrangplätze der Bewerber ermittelt werden. Entscheidend sind dabei der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in der letzten planmäßigen Beurteilung, der Empfehlungsgrad aus der Laufbahnbeurteilung, die Ergebnisse der Laufbahnprüfung zum Feldwebel und der Potenzialfeststellung. Nach Nr. 4.2 der [X.] bilden - neben den Kriterien der Vorsortierliste und dem Bedarf - die allgemeinen und spezifischen [X.]n Bedarfsträgerforderungen die Grundlage der eignungs-, leistungs- und befähigungsorientierten Bestenauslese.

Gegen dieses Verfahren bestehen nach der Rechtsprechung des Senats keine rechtlichen Bedenken (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. September 2011 - 1 [X.] 38.10 - Rn. 24 f. und zuletzt vom 21. Mai 2015 - 1 [X.] 5.15 - Rn. 35 f.). Ob - wie es der Antragsteller fordert - bei den herangezogenen planmäßigen Beurteilungen eine dienstgradbezogene Gewichtung des [X.] geboten ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn bis zum Bewerber mit dem Rangplatz 44 wurden - mit einer einzigen Ausnahme (Rangplatz 5) - sämtliche in der Vorsortierliste gereihten Bewerber im Dienstgrad Oberfeldwebel beurteilt (Spalte [X.]). Die Berücksichtigung eines dienstgradbezogenen Faktors würde sich deshalb auf die Reihung der ersten 44 Rangplätze lediglich hinsichtlich des Bewerbers auf dem Rangplatz 5 und damit für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich auswirken.

(3) Der für den Antragsteller angesetzte Punktsummenwert von 583,981 wurde nach den vorgenannten Bewertungsbestimmungen zutreffend ermittelt. Die für den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten (7,90 = 134,300 Punkte), die Entwicklungsprognose (Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn = 153,000 Punkte), die [X.] (in außergewöhnlichem Maß geeignet = 150,000 Punkte), das Ergebnis der Laufbahnprüfung zum Feldwebel (Note AMT 3,078 x 0,6, [X.] 2,500 x 0,4, Gesamtnote 2,8469 = 56,681 Punkte) und das Ergebnis der Potenzialfeststellung (Indexwert von 64 = 90,000 Punkte) eingesetzten Wertungen und Daten stimmen mit denen der - jeweils in der Personalgrundakte enthaltenen - planmäßigen Beurteilung vom 13. Juni 2012, der Laufbahnbeurteilung vom 6. September 2012, den [X.] vom 17. Dezember 2010 und 10. Juni 2011 sowie des Ergebnisnachweises Potenzialfeststellung vom 7. Januar 2013 überein.

(4) Die Auswahl unter den gereihten Bewerbern ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie folgt im Ausgangspunkt der Reihenfolge der Vorsortierliste; soweit hiervon abgewichen wurde, beruht dies auf nachvollziehbaren sachlichen Gründen.

Für die sieben Übernahmemöglichkeiten ausgewählt wurden die Bewerber auf den Rangplätzen 1, 3, 6, 7, 8, 9 und 12. Der an sich ausgewählte Bewerber auf dem Rangplatz 2 hat auf die Laufbahnzulassung verzichtet (Spalte "Zusätzliche Bemerkungen 1"). Der Bewerber auf dem Rangplatz 4 wurde wegen des - offenbar erst nachträglich erkannten - fehlenden Nachweises der mittleren Reife (Laufbahnvoraussetzung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SLV) nicht ausgewählt (Spalte "Zusätzliche Bemerkungen 1"). Der Bewerber mit der Platzziffer 5 wurde nach der Erläuterung durch das [X.] deshalb (nur) als Nachrücker eingestuft, weil er - als einziger Soldat im Vorderfeld der Reihung - im Dienstgrad Feldwebel beurteilt wurde; insofern wurde, wenn auch im Rahmen der ganzheitlichen Betrachtung und nicht im Rahmen der quantifizierten Bewertungskriterien, dem Dienstgrad bei der Erstellung der Beurteilung Bedeutung zugemessen. Die Bewerber auf den Rangplätzen 10 und 11 wurden nach Angaben des [X.] im Rahmen der ganzheitlichen Betrachtung gegenüber dem Bewerber auf dem Rangplatz 12 zurückgesetzt, weil dieser über den deutlich besseren Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung - den besten sämtlicher Bewerber - in der letzten planmäßigen Beurteilung verfügte (8,60 gegenüber 7,22 bzw. 7,43).

Verbleibt die getroffene Auswahl daher - mit geringen, in ganzheitlicher Betrachtung begründbaren Modifikationen (hinsichtlich der Bewerber mit den Rangplätzen 5, 10, und 11) - im Rahmen des vorgegebenen Auswahlsystems und der daraus resultierenden Reihung der Vorsortierliste, so sind andererseits keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die es nahelegten oder gar geboten erscheinen ließen, den Antragsteller von seinem Rangplatz 24 aus - über zwölf nach den Kriterien der [X.] besser bewertete Kandidaten (Rangplatz 12 bis 23) hinweg - in das mit dem Rangplatz 12 endende Feld der für die Laufbahnzulassung ausgewählten Bewerber vorzuziehen.

Meta

1 WB 4/15

25.02.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 3 Abs 1 SG, § 40 Abs 1 SLV 2002, Art 33 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.02.2016, Az. 1 WB 4/15 (REWIS RS 2016, 15575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15575

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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