Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. VIII ZR 227/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2113

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. Juni 2001Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB §§ 477 Abs. 1, 675Berät der Hersteller eines Gerätes den Planer einer technischen Anlage über Eigen-schaften oder Einsatzmöglichkeiten des Gerätes für diese Anlage und handelt essich nicht lediglich um eine unverbindliche Empfehlung [X.]. § 675 Abs. 2 BGB, sounterliegen Schadensersatzansprüche des Planers wegen fehlerhafter Beratung derallgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Zusammenhang der Beratung miteinem späteren Kaufvertrag zwischen dem beratenden Hersteller und einem Drittenführt in einem solchen Fall nicht zur entsprechenden Anwendung der kurzen kauf-rechtlichen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen [X.] Hersteller.[X.], Urteil vom 27. Juni 2001 - [X.]/00 - [X.] LG Halle- 2 -Der V[X.][X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, begehrt von der [X.] übergegangenem Recht Schadensersatz wegen unzutreffender Beratungeines bei ihr haftpflichtversicherten Ingenieurbüros. Der Forderung liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde:Im Jahre 1993 beauftragte die Gemeinde [X.]das Ingeni-eurbüro N. und Partner GmbH (im folgenden: [X.]) mit der [X.]. Im Rahmen dieses Projekts sandte die- 3 -[X.] am 25. Mai 1993 unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch vom19. Mai 1993 folgendes Telefax an die Beklagte:"Projekt [X.].Gemäß Besprechung vom 19.5.93 bitte ich Sie, ein Angebot fürein Schachtpumpwerk für folgende technische Bedingungen zuerarbeiten: ...Welchen Anbieter würden Sie empfehlen?"Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juni 1993:"... Gemäß unseren Lieferbedingungen ... übersenden wir [X.] unser Angebot.Entsprechend den genannten Betriebsdaten bieten wir Ihnen un-sere Pumpen bzw. Anlagen an....Bindefrist: 31.07.1993...."Dem Schreiben waren zwei Blatt mit technischen Angaben der angebo-tenen [X.] beigefügt.Aufgrund dieses Schreibens der [X.] sah die [X.] in ihrerPlanung des Schachtpumpwerks den Einbau der beiden angebotenen Pumpenvor; auf ihre Veranlassung bezog sodann die mit der Bauausführung beauf-tragte Firma diese Pumpen bei der [X.] und baute sie in die Anlage ein.Nach Fertigstellung des Pumpwerks kam es zu ständigen [X.] Betrieb der Anlage. Der vom [X.] in einem selbständigenBeweisverfahren eingeschaltete Sachverständige stellte fest, daß die geliefer-ten Pumpen für das Vorhaben nicht geeignet gewesen seien. Daraufhin leistete- 4 -die [X.] der Gemeinde [X.]Schadensersatz in Höhe von218.720,58 DM. Diesen Betrag ersetzte die Klägerin der [X.] als derenHaftpflichtversicherung. Sie nimmt nunmehr aus übergegangenem Recht [X.] wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages in [X.] und verlangt von ihr Erstattung der Hälfte ihrer Versicherungsleistung,wobei sie sich ein Mitverschulden der [X.] anrechnen läßt.Die Beklagte ist der Auffassung, ein etwaiger Schadensersatzanspruchunterliege wegen des engen Zusammenhangs ihrer Beratungstätigkeit mit demspäterem Verkauf der angebotenen Pumpen der kurzen kaufrechtlichen Verjäh-rung des § 477 BGB und sei deshalb verjährt. Im übrigen habe sie die [X.] auf die Problematik des Einsatzes von [X.] hingewiesen;diese habe sich jedoch aus Kostengründen für die preiswertere Lösung ent-schieden.Das [X.] hat die auf Zahlung von 109.360,29 DM gerichtete [X.] abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Ober-landesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.]begehren in vollem Umfang weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Schadensersatzan-spruch für verjährt und hat zur Begründung im wesentlichen [X.] -Die Beklagte sei im Rahmen der Anbahnung eines Kaufvertrages bera-tend tätig geworden. In der Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer sei [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] nur bei Vorliegen [X.] außergewöhnlicher und gewichtiger Umstände ein selbständiger, ne-ben dem Kaufvertrag stehender Beratungsvertrag denkbar. In den Fällen, indenen sich die Beratung auf die Eigenschaften des Kaufgegenstandes bezie-he, komme die Annahme eines solchen selbständigen Beratungsvertrages inaller Regel nicht in Betracht. Dort sei an eine durch die Ausdehnung der [X.] verschärfte Haftung des Verkäufers nur zu denken, wenn sich sei-ne beratende Tätigkeit nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für [X.] so sehr verselbständigt habe, daß sie gewissermaßen als andersartige,auf einer eigenständigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlage beruhendeAufgabe des Verkäufers erscheine und als vertragliche Verpflichtung [X.] neben dem Kaufvertrag stehe. Daran fehle es jedoch im vorliegenden Fall.Die Beklagte habe der [X.] lediglich eine Pumpe aus ihrer Produktpa-lette empfohlen. Auch wenn sie dabei gewußt habe, daß das [X.] Angaben für die Planung eines Pumpwerks benötigt habe, sei dies nichtüber die im Rahmen der bei Kaufvertragsverhandlungen üblichen Beratungstä-tigkeiten hinausgegangen. Auch habe bei der [X.] aus der Sicht der [X.] keine herausragende, bei einem Verkäufer nicht ohne weiteres zu er-wartende Sachkunde vorgelegen. Diese einheitliche Betrachtung werde auchnicht dadurch ausgeschlossen, daß die [X.] das Vertragsangebot der[X.] nicht selbst angenommen, sondern lediglich die Baufirma zu [X.] der [X.] veranlaßt habe; damit habe sich der Zweck des Ange-bots der [X.] verwirklicht. Das Auseinanderfallen von Anfragendem undspäterem Käufer sei daher ohne Bedeutung, wenn - wie hier - ein enger Zu-sammenhang der Interessenlage zwischen Berater und Verkäufer bestehe.- 6 -I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in dem ent-scheidenden Punkt nicht stand.1. Die Rechtsprechung des Senats, wonach Ansprüche aus fehlerhafterBeratungstätigkeit des Verkäufers in entsprechender Anwendung des § 477BGB grundsätzlich der kurzen kaufrechtlichen Verjährung unterliegen, wennsich die Beratung auf eine Eigenschaft der Ware bezieht, hat das Berufungsge-richt zutreffend wiedergegeben (vgl. [X.]Z 88, 130; Urteil vom 23. Juli 1997- V[X.]I ZR 238/96, [X.], 2315 = NJW 1997, 3227 unter [X.] 2 a m.w.[X.] kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es meint, es komme in diesemZusammenhang nicht darauf an, daß der Anfragende mit dem späteren [X.], auf die sich die Beratung des Verkäufers bezieht, nicht identisch [X.]) Die vom Senat bisher entschiedenen Fallgestaltungen, in denen esum Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einemKaufvertrag ging, betrafen überwiegend die Rechtsbeziehungen zwischenKäufer und Verkäufer. Für diese Fälle hat der Senat in ständiger Rechtspre-chung ausgesprochen, daß - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - [X.] mit seiner Beratung über Eigenschaften oder die Verwendungsfähig-keit der Ware regelmäßig nur eine unselbständige Nebenpflicht erfüllt; die ent-sprechende Anwendung des § 477 BGB auf Schadensersatzansprüche wegenVerletzung dieser Beratungspflicht rechtfertigt sich aus dem Zweck der kurzengewährleistungsrechtlichen Verjährung, der auf baldige Wiederherstellung [X.] abzielt und die mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger wer-denden Feststellungen über Vorhandensein und Folgen von Mängeln berück-sichtigt, darüber hinaus aber auch aus der engen Verbindung zwischen [X.] und den aus ihm abzuleitenden Nebenpflichten und schließlich ausder Vermeidung von Wertungswidersprüchen, die sich aus der kurzen Verjäh-- 7 -rung von Ansprüchen wegen Verletzung der kaufrechtlichen Hauptpflicht [X.] einer mangelfreien Sache einerseits und der allgemeinen 30jährigenVerjährungsfrist hierauf bezogener Nebenpflichten andererseits ergeben wür-den (Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - [X.], [X.], 1469 = NJW-RR 1990, 1301 unter [X.] 2 a = [X.]R BGB § 477 Abs. 1, Verjährungsfrist 1m.w.Nachw.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eigenschaften, auf die [X.] beratende Auskunft bezieht, einen Mangel darstellen oder nicht und ob [X.] auch Hersteller der Ware ist oder lediglich als Zwischenhändler tätigwird. Entscheidend ist - abgesehen von der Qualifizierung der Beratung alsselbständige Vertragspflicht eigener Art oder lediglich als unselbständige kauf-vertragliche Nebenpflicht - ihre Beschränkung auf die Beziehung zwischenKäufer und [X.]) Dementsprechend hat der Senat in dem genannten Urteil vom 30. Mai1990 klargestellt, daß dann, wenn der Käufer nicht vom Verkäufer, sondern vondem mit diesem nicht identischen Hersteller der Ware beraten wird, die [X.] Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt, sofern die Voraussetzungen einesBeratungsvertrages erfüllt sind (aaO unter b m.w.Nachw.). Auch in jenem Fallhatte die Beratung durch den Hersteller des Dichtungsmittels - wie hier - vordem Abschluß des Kaufvertrages stattgefunden. Obwohl mithin die beratendeTätigkeit des Herstellers im erkennbaren Zusammenhang mit dem späterenKaufvertrag zwischen dem Verwender der Ware und dem Zwischenhändlerstand und die Empfehlung des Herstellers als Teil seiner Absatzbemühungenanzusehen war, hat der Senat diese Umstände für eine entsprechende Anwen-dung des § 477 BGB auch im Verhältnis Käufer - Hersteller nicht genügen las-sen. Vielmehr hat er entscheidend darauf abgestellt, daß in einem [X.] die Beratungspflicht unabhängig von einem Kaufvertrag begründet wird- 8 -und die Anwendung der den Verkäufer privilegierenden kurzen Verjährungsfristdes § 477 BGB hier nicht gerechtfertigt ist.Dieser Rechtsprechung des erkennenden Senats hat sich der[X.][X.] Zivilsenat des [X.] in einem Urteil vom 19. März 1992 ([X.]/90, NJW-RR 1992, 1011 unter 2 b, c, vgl. auch Teilurteil vom [X.] - [X.], [X.], 1170 = NJW 1999, 1540) ausdrücklich ange-schlossen.c) Die vorstehend dargelegten Grundsätze müssen in gleicher Weiseherangezogen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beratung zwardurch den (späteren) Verkäufer erfolgt, der [X.] aber mit dem (späteren)Käufer nicht identisch ist. Auch hier rechtfertigt weder der nur mittelbare Zu-sammenhang zwischen der Beratung und dem davon unabhängigen [X.] noch - wie das Berufungsgericht meint - der "enge Zusammenhang derInteressenlage zwischen Berater und Verkäufer" die Anwendung der kurzenkaufrechtlichen Verjährung auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzungder Beratungspflicht.§ 477 BGB stellt eine von den sonstigen Verjährungsvorschriften, insbe-sondere der 30jährigen Regelverjährung des § 195 BGB, erheblich [X.] Sonderregelung dar. Ihre Anwendung muß deshalb in enger Anlehnung anden Wortlaut des Gesetzes auf das Kaufvertragsverhältnis beschränkt bleiben(vgl. [X.]Z 128, 74, 80). Auch soweit der Senat die entsprechende Anwendungder Norm auf andere als die in § 477 Abs. 1 BGB genannten Ansprüche ausden oben unter a) dargelegten Gründen für geboten erachtet, erstreckt sie sichnicht über das Kaufvertragsverhältnis [X.] 9 -2. Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, et-waige Schadensersatzansprüche der Klägerin seien verjährt, nicht zu vereinba-ren.Zwar trifft es zu, daß die [X.] mit ihrem Fax vom 25. Mai 1993die Beklagte darum bat, "ein Angebot für ein Schachtpumpwerk für folgendetechnische Bedingungen zu erarbeiten ...". Bereits in diesem Schreiben [X.] Ingenieurbüro aber mit der abschließenden Frage danach, welchen [X.] die Beklagte empfehlen würde, deutlich gemacht, daß es ihm - entgegendem Wortlaut des einleitenden Satzes - nicht, jedenfalls nicht in erster Linie umein Angebot für den Abschluß eines Kaufvertrages ging. In den [X.] die Klägerin hierzu unwidersprochen vorgetragen, die Beklagte habe auf-grund des telefonischen Vorgesprächs vom 19. Mai 1993 gewußt, daß die [X.] lediglich Planungsleistungen zu erbringen hatte. Davon ist auch dasBerufungsgericht ausgegangen.Daß die Anfrage an die Beklagte auch der Anbahnung eines [X.] mit einem Dritten diente, reicht, wie erwähnt, für die Anwendung der kauf-rechtlichen Sonderregelung des § 477 BGB auf Schadensersatzansprüche we-gen fehlerhafter Beratung außerhalb eines [X.] nicht aus(Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - [X.], [X.]R BGB § 477 Abs. 1,Verjährungsfrist 1 = [X.], 1469 unter [X.] 2 b).[X.][X.] Das angefochtene Urteil kann daher auf der Grundlage der [X.] Feststellungen keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch nicht zur En-dentscheidung reif, weil es hierzu weiterer tatrichterliche Feststellungen bedarf(§ 565 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird unter [X.] beiderseitigen Parteivorbringens zu prüfen haben, ob zwischen dem Inge-nieurbüro und der [X.] ausdrücklich oder stillschweigend ein [X.] 10 -oder Beratungsvertrag geschlossen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. März1992 aaO unter 1 a und b m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat zu dieserFrage, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nur unter dem [X.] selbständigen Beratungsvertrages im Rahmen einer schon bestehendenoder angestrebten Kaufvertragsbeziehung zwischen den Parteien Stellung ge-nommen, dessen Zustandekommen lediglich - ausnahmsweise - bei [X.] und außergewöhnlicher Umstände zu bejahen ist ([X.], Urteil vom23. Juli 1997- V[X.]I ZR 238/96, NJW 1997, 3227 unter [X.] 2 c und vom 23. [X.] - V[X.]I ZR 84/98, NJW 1999, 3192 unter 2). Gegebenenfalls wird das Be-rufungsgericht weiter der von der Klägerin bestrittenen Behauptung der [X.] nachzugehen haben, sie habe die [X.] auf die [X.] Einsatz der - angebotenen und eingebauten - [X.] hinge-wiesen, das Planungsbüro habe sich jedoch aus Kostengründen für diese Lö-sung entschieden. Sollte sich dieser Vortrag als zutreffend erweisen, [X.] Verantwortlichkeit der [X.] für die Entscheidung des Planungsbürosentfallen oder aber mit einer geringeren als der eingeklagten Quote von 50 %zu bewerten sein. Nach alledem ist die Sache an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen.[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 227/00

27.06.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. VIII ZR 227/00 (REWIS RS 2001, 2113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2113

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