Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2007, Az. V ZR 25/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 961

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 9. November 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 195, 199 Abs. 1 Lässt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, be-ginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen. [X.] §§ 675, 433 Ein Verkäufer, der den Käufer über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung mit Fremdmitteln zu erwerben, muss darüber aufklären, dass er die Zinsen für das von dem Käufer aufzunehmende Darlehen subventioniert, wenn sich die [X.] nicht auf die gesamte Laufzeit des Darlehens erstreckt. [X.], Urteil vom 9. November 2007 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Streithelfers der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Kläger erwarben im März 1997 von der [X.]n eine [X.]zum Preis von 154.905 DM und schlossen einen Vertrag über die [X.] ([X.]) ab. Dem Vertragsschluss vorausgegan-gen waren Gespräche mit einem für die Vertriebsbeauftragte der [X.]n tä-tigen Vermittler. Dieser hatte auf die Möglichkeit hingewiesen, ohne Eigenkapi-tal eine Wohnung aus dem Bestand der [X.]n zu kaufen; anschließend hat-te er eine Berechnung für die Wohnung in E. vorgelegt, aus der sich ein durch Mieteinnahmen und Steuervorteile nicht gedeckter monatlicher Aufwand der Kläger von 184 DM ergab. 1 - 3 - Mit der Behauptung, sie seien durch den Vermittler falsch und [X.] beraten worden, verlangen die Kläger die Rückabwicklung des Kaufver-trages sowie u.a. die Feststellung, dass die [X.] zum Ersatz des ihnen aus dem Erwerb der Wohnung erwachsenden weiteren Vermögensschadens ver-pflichtet ist. 2 Die Kläger haben zunächst mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2004 [X.] per E-Mail die Durchführung eines Güteverfahrens bei einer staatlich aner-kannten Gütestelle in [X.] beantragt. Die E-Mail lag dort am 31. Dezember 2004 abrufbereit vor. Wann der Schriftsatz bei der Gütestelle eingegangen ist, hat sich nicht feststellen lassen. 3 Die nachfolgend erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblie-ben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die [X.] beantragt, verfolgt der Streithelfer der Kläger deren [X.] weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen positiver Vertragsverletzung eines mit der [X.]n zustande gekom-menen Beratungsvertrages nach § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 [X.] für verjährt, weil ihnen bereits Ende 2001 zahlreiche Beratungsfehler bekannt gewesen [X.]. Hiervon ausgenommen sei zwar der Vorwurf, die [X.] habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass ein Teil des Kaufpreises verwendet würde, um die Zin-sen für das von ihnen aufgenommene [X.] zu subventionieren und dem [X.] einen Zuschuss zu gewähren. Jedoch beginne die [X.] - 4 - frist nicht erst mit Kenntnis des 25. Beratungsfehlers, sondern bereits dann zu laufen, wenn die Erhebung einer Klage hinreichende Erfolgsaussicht habe und damit zumutbar erscheine. Das sei hier Ende 2001 der Fall gewesen. Die bis Ende 2004 laufende Verjährungsfrist sei nicht gehemmt worden. Dass der schriftliche Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens am 31. Dezember 2004 bei der Gütestelle eingegangen sei, hätten die Kläger nicht bewiesen. Die per E-Mail übermittelte Textdatei sei kein Antrag im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.], da sie die in der Verfahrensordnung der Gütestelle für solche Anträge vorgesehene Schriftform nicht erfülle. I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in [X.] stand. 6 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung eines [X.], die - wie etwaige Ansprüche der Kläger gegen die [X.] - am 1. Januar 2002 unverjährt bestanden, der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (§ 195 [X.] i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.]). 7 Weiter nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler an, dass die Frist - da sie kürzer ist als die für die streitgegenständlichen Ansprüche geltende Verjährungsfrist des alten Rechts - nach dem Wortlaut der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] zwar von dem 1. Januar 2002 an [X.] wird, dass dieser Stichtag für den Beginn der regelmäßigen Verjäh-rungsfrist des § 195 [X.] aber nicht allein maßgeblich ist, sondern zusätzlich 8 - 5 - die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegen müs-sen. Das entspricht der Rechtsprechung des [X.] (Urt. v. 23. Januar 2007, [X.], [X.], 639 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt; Urt. v. 7. März 2007, [X.], [X.], 987, 988). 2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, die mit der Klage verfolgten Ansprüche seien verjährt, soweit die Kläger vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von [X.] der [X.]n hatten oder diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. Die Verjährungsfrist der auf solche Beratungsfehler gestützten Ansprüche hat am 1. Januar 2002 begon-nen; sie ist von den Klägern bis zu deren Ablauf am 31. Dezember 2004 nicht gehemmt worden. 9 a) Zwar kann die Einreichung eines Güteantrags bei einer durch die [X.] eingerichteten oder anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen, wenn die Bekanntgabe des Antrags demnächst veranlasst wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 [X.]). Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der schriftliche Antrag auf Einleitung eines Güteantrags rechtzeitig, d.h. noch am 31. Dezember 2004, bei der Güte-stelle in [X.] eingegangen ist; die Revision erhebt insoweit keine Einwen-dungen. 10 b) Die am 31. Dezember 2004 bei der Gütestelle eingegangene E-Mail genügte den für einen Antrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.] geltenden Former-fordernissen nicht und war daher nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. 11 In welcher Form ein solcher Güteantrag zu stellen ist, richtet sich nach den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvor-schriften. Diese können sich unmittelbar aus landesrechtlichen Bestimmungen (z.B. Art. 7 des [X.] sowie § 1 Abs. 2 des [X.] - 6 - stellen- und Schlichtungsgesetz [X.] i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 des Schiedsamtsgesetzes [X.]) oder aus einer eigenen Ver-fahrensordnung der Gütestelle (vgl. z.B. § 4 Abs. 1 des [X.] sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 des [X.]) ergeben. Das hier einschlägige Recht des [X.] bestimmt, dass von der Landesverwaltung eingerichtete und anerkannte [X.] nach einer Verfahrensordnung vorgehen müssen, die in ihren wesentli-chen Teilen dem Verfahrensgang nach dem (Landes-) Schlichtungsgesetz ent-spricht (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Die Verfahrensordnung der von den Klägern angerufenen Gütestelle in [X.] sieht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in § 3 Abs. 2 vor, dass das Güteverfahren schriftlich zu bean-tragen ist, wenn die Verjährung eines Anspruchs gehemmt oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden soll. Ob damit, wovon das Berufungsgericht ausgeht, die Schriftform des § 126 [X.] gemeint ist oder - was näher liegen dürfte - auf die sog. prozess-rechtliche Schriftform (vgl. [X.], Urt. v. 28. Juli 2005, [X.], [X.], 2056, 2057 sowie § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO) Bezug genommen wird, die bei-spielsweise auch die Übermittlung per Telefax einschließt, bedarf keiner Ent-scheidung. Denn die von den Klägern gewählte elektronische Form wahrte [X.] der beiden Formen. Der Schriftform des § 126 [X.] hätte sie nur bei [X.] einer qualifizierten elektronischen Signatur gleichgestanden (vgl. § 126a [X.]). Die prozessuale Schriftform kann nur dann durch die elektroni-sche Form ersetzt werden, wenn und soweit dies durch Rechtsverordnung zu-gelassen worden ist (§ 130a Abs. 2 ZPO). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. 13 3. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, Ansprüche der Kläger seien auch insoweit verjährt, als sie auf Beratungsfehler 14 - 7 - gestützt werden, die ihnen ohne grobe Fahrlässigkeit erst nach dem [X.] bekannt geworden sind. Seine Annahme, die regelmäßige Verjährungsfrist für einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages [X.] unabhängig von der Zahl der geltend gemachten Beratungsfehler gemäß § 199 Abs. 1 [X.] bereits dann zu laufen, wenn der Gläubiger so viele Bera-tungsfehler kenne, dass die Erhebung einer Klage zumutbar erscheine, ist [X.]. a) Das Berufungsgericht stützt sich hierbei auf den für § 852 Abs. 1 [X.] a.F. entwickelten Grundsatz, dass die für den Beginn der Verjährung von Er-satzansprüchen aus unerlaubter Handlung erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vorliegt, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st. Rspr., vgl. [X.], Urt. v. 14. Oktober 2003, [X.], NJW 2004, 510 m.w.N.). Richtig ist zwar, dass die Rechtsprechung des [X.] zu § 852 Abs. 1 [X.] a.F. weitgehend auch für die Frage herangezo-gen werden kann, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfor-derliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitzt (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 199 Rdn. 25; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 11. Aufl., § 199 Rdn. 18). Das [X.] verkennt aber, dass der dargestellte Grundsatz auf den Fall einer einzelnen Verletzungshandlung zugeschnitten ist und daher nichts darüber be-sagt, wann die Verjährungsfrist beginnt, wenn sich eine Schadensersatzklage auf mehrere, in einem sachlichen Zusammenhang stehende Verletzungshand-lungen derselben Person stützen lässt. 15 Diese Frage lässt sich indessen ebenfalls auf der Grundlage der Recht-sprechung zu § 852 [X.] a.F. beantworten. Danach werden mehrere Handlun-16 - 8 - gen, auch wenn sie gleichartig oder Teilakte einer natürlichen Handlungseinheit sind und auf einem einheitlichen Vorsatz des Schädigers beruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit betrachtet. Vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (vgl. [X.] 71, 86, 94; 95, 238, 240; 98, 77, 83; Senat, Urt. v. 4. März 1977, [X.], NJW 1978, 262; Urt. v. 31. Oktober 1980, [X.], NJW 1981, 573; [X.], Urt. v. 26. Januar 1984, [X.], NJW 1985, 1023, 1024). Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch der Beginn der gemäß § 199 Abs. 1 [X.] zu berechnenden Verjährung vertraglicher Schadensersatz-ansprüche, wenn ein Schuldner mehrere, von einander abgrenzbare offenba-rungspflichtige Umstände verschwiegen hat oder ihm - wie hier - mehrere Bera-tungsfehler vorzuwerfen sind (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2004], § 199 Rdn. 20). Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene [X.] - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrages erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus [X.], ihm zunächst aber noch unbekannten [X.]en zu verjähren beginnen. Dem steht nicht entgegen, dass bereits ein Beratungsfehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des gesamten Vertrages zu errei-chen. Denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden. Das rechtfertigt es, sie verjährungsrechtlich [X.] zu behandeln. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 [X.] berechnet sich daher für jeden Beratungsfehler gesondert; sie be-ginnt zu laufen, wenn der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaft-lichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur 17 - 9 - Aufklärung ergibt (vgl. [X.], Urt. v. 1. April 2003, [X.], [X.], 1782, 1783). II[X.] Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für eine abschließen-de Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 18 Die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] sei verpflichtet ge-wesen, die Kläger darüber aufzuklären, dass ein Teil des [X.] werden würde, um den [X.] zu subventionieren und die für das Vor-ausdarlehen zu zahlenden Zinsen unter das marktübliche Niveau zu senken, ist in dieser Allgemeinheit nicht haltbar. 19 1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Verkäufer einer Im-mobilie nicht verpflichtet, auf den im Kaufpreis enthaltenen Anteil an Provisio-nen und Vergütungen für sonstige Leistungen hinzuweisen (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, [X.], [X.], 2349, 2351; Urt. v. 13. Oktober 2006, [X.], [X.], 174, 175). Hieran vermag die Erwägung des [X.]s, mithilfe der [X.] sei den Klägern ein unrealistisch niedriger monatlicher Eigenaufwand vorgerechnet und damit verschleiert [X.], dass ein Immobilienerwerb für sie wirtschaftlich nicht sinnvoll sei, nichts zu ändern. Das Berufungsgericht verkennt, dass der Verkäufer - anders als ein unabhängiger Vermögensberater - nicht verpflichtet ist, den Käufer über die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs im Allgemeinen zu beraten, insbesondere muss er keine Rentabiltätsberechnung vorlegen (Senat, Beschl. v. 12. Januar 2006, [X.]). 20 - 10 - Zudem ist der Verkäufer einer Immobilie, auch wenn er die Beratung des Käufers über Kosten, Finanzierungsmöglichkeiten und steuerliche Vorteile des Erwerbs übernommen hat, grundsätzlich nicht verpflichtet, den Wert der Immo-bilie offen zu legen oder irrige Vorstellungen seines Verhandlungspartners über die Angemessenheit des Kaufpreises zu korrigieren (Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, [X.], [X.], 69, 71). Kernstück seiner Beratungsleistung ist vielmehr die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands des Käufers (sog. Li-quiditätsbetrachtung; vgl. [X.], [X.] 2007, 41, 47). Sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen, das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu können (Senat, [X.] 156, 371, 377). Diese Berechnung muss - auch unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Beratung absehbaren Entwicklungen - zutreffend sein. Dagegen besteht für den Verkäufer keine Verpflichtung, seine interne Kalkulation oder die der finanzierenden Bank offen zu legen. [X.] ist er nicht gehalten, den Käufer darauf hinzuweisen, dass er Teile des - dem Käufer der Höhe nach bekannten - Kaufpreises verwendet, um dessen monatlichen Eigenaufwand zu senken. 21 b) Die [X.] war hier aber deshalb verpflichtet, die Subventionierung der Zinsen für das [X.] zu offenbaren, weil sich diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf die gesamte Laufzeit des [X.] erstreckte, sondern allenfalls für die ersten fünf Jahre erfolgte. Da die Klä-ger über einen sehr viel längeren Zeitraum mit den Zinsen des [X.]s belastet waren - der erste Bausparvertrag war erst nach etwa 12 Jahren zutei-lungsreif und führte zudem nur zur Tilgung der ersten Hälfte des Vorausdarle-hens -, durften sie schon nicht darüber im Unklaren gelassen werden, dass sich ihr monatlicher Aufwand nach Ablauf der für das [X.] vereinbarten fünfjährigen Zinsbindungsfrist in Abhängigkeit von der allgemeinen Zinsentwick-lung verändern konnte (vgl. [X.], [X.], 32, 34). 22 - 11 - Darüber hinaus musste die [X.] offen legen, dass die während der fünfjährigen Zinsbindungsfrist zu zahlenden Zinsen nicht marktüblich, sondern subventioniert waren. Andernfalls durften die Kläger nämlich annehmen, das [X.] zu marktüblichen Konditionen erhalten zu haben und deshalb damit rechnen, dass sich ihre Belastung entsprechend der Differenz zwischen dem bei Abschluss des [X.]s und dem nach Ablauf der [X.] marktüblichen Zins veränderte. Lag der zunächst vereinbarte [X.] aber unter dem Marktniveau, mussten sie für den Zeitraum nach Ablauf der Zinsbindungsfrist, weil nunmehr auch die Subvention der Zinsen entfiel, einen zusätzlichen Anstieg ihrer Belastung oder - bei sinkendem Zinsniveau - eine geringere Entlastung bei den Zinszahlungen einkalkulieren. Hierüber musste die [X.] aufklären. 23 c) Ansprüche wegen dieses Beratungsfehlers sind nicht deshalb verjährt, weil die Kläger schon nicht darüber aufgeklärt worden sind, dass sich ihr [X.] Eigenaufwand nach Ablauf der Zinsbindung für das [X.] infol-ge der allgemeinen Entwicklung des Marktzinses deutlich erhöhen könnte, und hierauf gestützte Ansprüche nach Auffassung des Berufungsgerichts verjährt sind. 24 aa) Zum einen kann nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass Ansprüche wegen der unterbliebenen Aufklärung über das allgemeine Risiko, welches sich aus der nur fünfjährigen Zinsbindungsfrist für das [X.] ergab, verjährt sind. Das Berufungs-gericht stellt insoweit lediglich darauf ab, dass das Risiko erkennbar gewesen wäre, wenn die Kläger einen Fachmann befragt hätten. Die bloße Erkennbarkeit eines Beratungsfehlers führt jedoch nicht dazu, dass die regelmäßige Verjäh-rungsfrist von drei Jahre beginnt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände kennt oder infolge grober Fahrläs-25 - 12 - sigkeit nicht kennt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. [X.]) Zum anderen wären Ansprüche wegen des in dem Verschweigen der [X.] liegenden Beratungsfehlers selbst dann nicht verjährt, wenn die Kläger das von der kurzen Zinsbindungsfrist ausgehende allgemeine Risiko ei-ner höheren Belastung bereits vor dem [X.] erkannt oder nur infolge gro-ber Fahrlässigkeit nicht erkannt hätten. Die unterbliebene Aufklärung über das von der versteckten [X.] ausgehende zusätzliche Risiko stellt [X.] einen eigenständigen Beratungsfehler dar. Zwar betreffen beide Beratungs-fehler die nach Ablauf der Zinsbindungsfrist bestehende Gefahr einer zusätzli-chen Belastung der Kläger infolge höherer Zinsen für das [X.]. Die jeweiligen Ursachen sind jedoch grundverschieden. 26 Das allgemeine Risiko beruht auf der kurzen Zinsbindungsfrist sowie darauf, dass nicht vorhersehbar ist, wie sich der Marktzins in fünf Jahren entwi-ckelt. Das sich aus der [X.] ergebende Risiko geht hingegen auf die Entscheidung der [X.]n zurück, den Eigenaufwand der Kläger durch eine Art verstecktes Disagio zu senken, allerdings nicht für die gesamte Laufzeit des Darlehens, sondern für einen deutlich kürzeren Zeitraum. Es beruht damit nicht auf der Dauer der Zinsbindungsfrist, sondern wird lediglich - wenn auch nicht zufällig - zu demselben Zeitpunkt offenbar. Dass es sich um einen von der Dauer der Zinsbindungsfrist abgrenzbaren Beratungsmangel handelt, wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass auch dem Käufer, dem das sich aus der kurzen Zinsbindungsfrist ergebende allgemeine Risiko einer höheren Zinsbelastung bekannt ist, ohne gesonderte Aufklärung verborgen bleibt, dass der errechnete monatliche Eigenaufwand in den ersten Jahren "heruntersubventioniert" ist. 27 - 13 - 2. Soweit die [X.] den Klägern ferner verschwiegen haben soll, dass ein Teil des Kaufpreises verwendet werden würde, um den [X.] zu subven-tionieren, begründet dies aus den zu II[X.]1.a dargestellten Gründen - für sich ge-nommen - ebenfalls keinen Beratungsfehler. 28 Allerdings weisen solche Zuschüsse darauf hin, dass sich der [X.] bereits bei Abschluss des Kaufvertrages in einer dem Verkäufer bekannten Schieflage befand, und der Verkäufer daher seine Pflicht verletzt hat, den Käu-fer über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des [X.]s und die damit ver-bundene Unsicherheit hinsichtlich der in die Berechnung des [X.] eingestellten [X.]ausschüttungen aufzuklären. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind Ansprüche wegen dieses [X.] allerdings verjährt, weil den Klägern die "desaströse Einnahmesituation" des [X.]s schon bald nach dem Erwerb bekannt geworden ist und sie [X.] lange vor dem 1. Januar 2002 gewusst haben, dass die Angaben des [X.] zu den [X.]ausschüttungen unrichtig waren. 29 [X.] [X.] Stresemann
[X.] Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.06.2006 - 13 O 305/05 - [X.], Entscheidung vom 16.01.2007 - 16 U 160/06 -

Meta

V ZR 25/07

09.11.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2007, Az. V ZR 25/07 (REWIS RS 2007, 961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 961

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.