Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. VIII ZR 34/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1201

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:13. September 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 10 Nr. 1Die beim Möbelkauf gegenüber Nichtkaufleuten verwendete [X.] Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden.Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichenBestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nichtbinnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahmeab, gilt die Bestätigung als erteilt,"hält in ihren Sätzen 1 und 3 einer Inhaltskontrolle nach dem [X.] [X.].[X.], Urteil vom 13. September 2000 - [X.]/00 - [X.] [X.] VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 1999 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt als Verbraucherschutzverein die Interessen der [X.] durch Aufklärung und Beratung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Er begehrt von der [X.], die ein Möbelhaus betreibt, die [X.] mehrerer Formularklauseln gegenüber Nichtkaufleutenbeim Möbelkauf. In den von der [X.] bis Frühjahr 1999 verwandten [X.] war - soweit für die Revision noch von [X.] - folgende Bestimmung enthalten:§ 1 [X.] Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträgebedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung [X.]. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen [X.] die Annahme ab, gilt die Bestätigung als [X.] 3 -Das [X.] hat die gegen die Verwendung von Satz 1 und 3 dieser[X.] gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr dagegenstattgegeben und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mitder Bezeichnung der [X.] auf deren Kosten im Bundesanzeiger [X.] machen.Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die [X.] § 1 Satz 1 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]verstoße gegen § 10 Nr. 1 [X.]. Zwar spreche für die Zulässigkeit einer län-geren Annahmefrist, daß schon wegen der Größe von Möbeln, aber auch we-gen der Vielfalt von Ausführungsformen und Kombinationen eine umfassendeLagerhaltung von dem Möbelhändler nicht erwartet werden könne und dieservielfach erst bei dem Hersteller erfragen müsse, ob die gewünschte Ware - inder gewünschten Zeit - lieferbar sei. Als berechtigt sei grundsätzlich auch [X.] eines Möbelhändlers anzuerkennen, für alle von ihm abzuschließen-den Geschäfte eine möglichst einheitliche Annahmefrist vorzusehen. Es seiferner zu berücksichtigen, daß die Kunden sich vor der Bestellung eines [X.] in der Regel bereits einen Überblick über die sie interessierendenAngebote verschafft und das für sie attraktivste ausgesucht hätten. Doch [X.] die Beklagte auch vorrätige Ware, unter anderem Ausstellungsstücke.Eine allgemeine Annahmefrist von drei Wochen sei hier unangemessen [X.] 4 -Die Beklagte habe in den Fällen des Verkaufs vorrätiger Ware kein berechtig-tes Interesse an einer dreiwöchigen Annahmefrist. Ein solches Interessekönnte sich, da bei dieser Ware eine Rückfrage beim Hersteller entfalle, alleindaraus ergeben, daß die Bonität des Kunden überprüft werden müsse. [X.] Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Kunden sichere sich die Beklagte da-durch ab, daß sie Waren nur gegen Bezahlung übergebe und in geeignetenFällen zuvor auch Anzahlungen verlange. Soweit Käufe finanziert würden, seidie Bonitätsprüfung durch die beteiligte Bank im Regelfall in etwa einer Wocheabgeschlossen.Bei dieser Sachlage sei eine dreiwöchige Annahmefrist auch nicht we-gen des Interesses der [X.] an einheitlichen Vertragsbedingungen ge-rechtfertigt. Ein solches Interesse sei nur beachtlich, soweit die jeweilige [X.] eine für alle erfaßten Fallgestaltungen insgesamt angemessene Regelungenthalte. Da bei dem Verkauf vorrätiger Ware im Regelfall kein vernünftigerGrund bestehe, sich eine dreiwöchige Annahmefrist vorzubehalten, sei es nichtgerechtfertigt, auch den Käufer solcher Ware an die in § 1 der [X.] bestimmte Frist zu binden.I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision der [X.] kann keinen Erfolghaben.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die in § 1 Satz 1 und 3 der [X.] [X.] bestimmte Annahmefrist wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 1[X.] als unwirksam angesehen.a) Die Entscheidung, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen [X.] Frist, innerhalb welcher sich der Verwender die Annahme oder [X.] 5 -nung eines Angebots vorbehält, unangemessen lang im Sinne von § 10 Nr. 1[X.] ist, erfordert eine wertende Abwägung der Interessen beider Verhand-lungspartner unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischenUmstände ([X.], Urteil vom 6. März 1986 - [X.], [X.], 577 unterI[X.]; [X.], Urteil vom 24. März 1988 - [X.], [X.], 607 unter [X.]= [X.]R [X.] § 10 Nr. 1, Darlehensvertrag 1). Ist die Annahmefrist wesent-lich länger als die in § 147 Abs. 2 [X.] umschriebene, übersteigt sie also [X.] erheblich, der für die Übermittlung der Erklärungen notwendig ist undeine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist einschließt, so ist dieseFristbestimmung nur dann wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwür-diges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen [X.] zurückstehen muß ([X.]Z 109, 359, 361 f). Als [X.], die eine längere Annahmefrist des Verkäufers rechtfertigt,ist dabei zu berücksichtigen, daß dieser die angebotenen Möbel schon wegenihres Umfangs sowie der vielfältigen Ausführungsformen in der Regel nicht vor-rätig halten kann, sondern erst beim Hersteller nachfragen muß, ob die be-stellten Stücke, gegebenenfalls in welcher Frist, lieferbar sind. Hinzu kommt,daß [X.] häufig finanziert werden, so daß hierfür einschließlich [X.] der Bonität des Bestellers, die nach den Angaben des [X.] der Komplementär-GmbH der [X.] durch die beteiligte Bank im [X.] etwa eine Woche erfordert, eine weitere Zeitspanne hinzuzurechnen ist.In der Rechtsprechung und Literatur wird deshalb beim Möbelkauf eine formu-larmäßig ausbedungene Annahmefrist von drei Wochen, wie sie auch in § 1der von der [X.] verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ent-halten ist, als zulässig angesehen ([X.] in Bunte, [X.] zu § 10 Nr. 1betreffend [X.]; [X.], Urteil vom 21. Mai 1999 - 6 [X.]/98; [X.], [X.], 4. Aufl., § 9 Rdnr. [X.]; § 10- 6 -Nr. 1 Rdnr. 15; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 10 [X.] Rdnr. 6 [1 Monat];Staudinger/Coester-Waltjen (1998) § 10 Nr. 1 [X.] Rdnr. 11; [X.], [X.], 3. Aufl., § 10 Nr. 1 [X.] Rdnr. 11 [1 Monat]; [X.], Vertragsrecht und [X.]-[X.]werke, Möbelkauf Rdnr. 7; [X.], [X.], 1041, 1044 [4 Wochen]; a.[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., [X.]. §§ 9-11 Rdnr. 441).b) Nach der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung des [X.] veräußert die Beklagte - neben den vom jeweiligen [X.] zu liefernden Möbeln - auch am Lager vorrätige Ware und Ausstellungs-stücke; nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig wiederge-gebenen Parteivorbringen verkauft die Beklagte in geringem Umfang, vom [X.] der Komplementär-GmbH der [X.] grob mit etwa 1 % [X.] beziffert, vorrätige Möbel und darüber hinaus Ausstellungsstücke,was bei Polstermöbeln häufiger der Fall ist. Dann aber kann entgegen der [X.] der Revision nicht davon gesprochen werden, daß es sich bei den zuletztgenannten Verkäufen um seltene Ausnahmen handelt, die bei einer auf [X.] abzustellenden Betrachtungsweise unberücksichtigt bleiben können.c) Zutreffend hat das Berufungsgericht für den Verkauf vorrätiger [X.] der Ausstellungsstücke die in § 1 der [X.] der [X.] [X.] Annahmefrist als unangemessen lang beurteilt. Da bei dieser [X.] Rückfrage beim Hersteller nach dessen Liefermöglichkeit, die den [X.] Grund der verlängerten Annahmefrist beim Kauf erst noch zu be-schaffender Möbel darstellt, entfällt, ist dem Verkäufer lediglich für den [X.] Finanzierung des Kaufs ein angemessener Zeitraum, der auch eine Bo-nitätsprüfung des Kunden einschließt, zuzubilligen; dafür ist aber nach demeigenen Vorbringen der [X.] ein Zeitraum von drei Wochen nicht erfor-- 7 -derlich. Fehlt es danach an einem schutzwürdigen Interesse des Verkäufers ander von ihm formularmäßig auf drei Wochen verlängerten Annahmefrist, istdem Interesse des Kunden an einem baldigen Wegfall seiner Bindung ([X.]Z109, 359, 362 m.w.Nachw.) der Vorrang einzuräumen.d) Die hier zu beurteilende [X.] ist auch, wie das Berufungsgericht zuRecht angenommen hat, entgegen der Ansicht der Revision beim [X.] Waren nicht ohne Bedeutung. Abgesehen vom Verkauf von sogenanntenMitnahmeartikeln, die ohnehin gegen sofortige Zahlung verkauft werden, [X.] auch beim Verkauf vorrätiger Ware der für die Beklagte handelnde [X.] den [X.] sofort annehmen, so daß der Kaufvertrag damit zu-stande gekommen ist. Wie die Beklagte selbst ausgeführt hat, besteht jedochauch beim Verkauf vorrätiger Ware vielfach die Notwendigkeit einer Boni-tätsprüfung des Kunden, da bei teuren Möbeln eine Finanzierung üblich sei;hieraus leitet die Beklagte gerade die Zulässigkeit einer dreiwöchigen [X.] auch für diese Verkaufsfälle ab. Daraus kann nur geschlossen werden,daß die Beklagte beim Verkauf vorrätiger Möbel, insbesondere solcher der ge-hobenen Preisklasse, die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen ebenfalls verwendet.e) Die Beklagte hätte daher, wie das Berufungsgericht weiter zu Rechtausführt, entweder eine für alle Fälle angemessene kurze Annahmefrist vorse-hen oder für die bei ihr nicht ganz seltenen Verkäufe vorrätiger Ware eine be-sondere, kürzere Frist bestimmen müssen (vgl. Senatsurteil vom 31. [X.], [X.], 24 unter [X.]). Da es an einer solchen Diffe-renzierung fehlt und eine solche wegen des Verbots einer geltungserhaltendenReduktion (st.Rspr., vgl. [X.]Z 86, 284, 297; 96, 18, 25; 114, 338, 342 f; Se-natsurteil vom 17. Dezember 1986 - [X.], [X.], 349 unter [X.] c)- 8 -auch nicht vom Gericht vorgenommen werden kann, ist § 1 der [X.] der [X.] in dem hier angefochtenen Umfang insgesamt für unwirksam zu erklä-ren.2. Ohne Erfolg muß schließlich die Revision auch insoweit bleiben, [X.] sich gegen die dem Kläger zugesprochene Befugnis wendet, die Urteilsfor-mel mit der Bezeichnung der [X.] auf deren Kosten im [X.] zu machen (§ 18 [X.]). Ermessensfehler des Berufungsgerichts, dasseine Entscheidung mit der Notwendigkeit begründet hat, dem Eindruck einerallgemeinen Zulässigkeit der [X.] durch Möbelhändler [X.], sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht- 9 -geltend gemacht. Soweit die Veröffentlichungsbefugnis ferner die vom [X.] ebenfalls für unwirksam erklärte [X.] in § 12 Ziff. 1 der [X.] [X.] umfaßt, ist die Revision hinsichtlich dieser [X.] vom [X.] nicht zugelassen worden, so daß auch die sich hierauf beziehen-de Veröffentlichungsbefugnis vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen ist.[X.][X.][X.][X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 34/00

13.09.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. VIII ZR 34/00 (REWIS RS 2000, 1201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1201

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