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PDF anzeigen[X.] vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2006 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Te-nor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst: "Das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - [X.] vom 2. März 2006 (6 [X.]) wird aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung unter Einbezie-hung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 9. Juni 2006 (2 Ns 279 Js 11333/05 - 5/06) und Auflö-sung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die der Neben-klägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen." Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
03.07.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. 4 StR 209/07 (REWIS RS 2007, 3112)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3112
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