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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. September 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. Juli 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass betreffend den Angeklagten S. D. statt des Urteils des Amtsgerichts [X.] das des Landgerichts [X.] vom 27. September 2005 [X.] 23 [X.] (78 Ls 1810 Js 2410/04) [X.] in die Jugendstrafe einbezogen ist. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; der Angeklagte S. D.
hat jedoch die der Nebenklage durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Schaal
Meta
27.09.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. 5 StR 261/07 (REWIS RS 2007, 1713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1713
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