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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 191/07 vom 12. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2007 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen; [X.] wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung, der besonders schweren Vergewaltigung, der versuch-ten besonders schweren Vergewaltigung sowie wegen besonders schwerer sexueller Nötigung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.]
von [X.]
Meta
12.06.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. 3 StR 191/07 (REWIS RS 2007, 3495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3495
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