Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.08.2011, Az. 3 AZB 28/11

3. Senat | REWIS RS 2011, 4214

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nicht statthafte Rechtsbeschwerde


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts S gegen den Beschluss des [X.] vom 13. Dezember 2010 - 4 Ta 248/10 (5) - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der [X.] wendet sich gegen eine im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zur erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach § 55 [X.] vorgenommene Anrechnung eines von der Klägerin bezahlten [X.].

2

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30. März 2009 die dem [X.] aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 926,89 [X.] festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor beim [X.] Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 hat das Arbeitsgericht den ursprünglichen Vergütungsfestsetzungsbeschluss abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 695,32 [X.] festgesetzt. Zugleich wurde der [X.] aufgefordert, den Überschussbetrag in Höhe von 231,57 [X.] an die Staatskasse zu erstatten. Gegen diesen am 11. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat der [X.] mit am 11. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und sie dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

3

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 hat das [X.] die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 11. April 2011 - 4 Ta 287/10 (5) - hat das [X.] nachträglich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 hat der [X.] Rechtsbeschwerde beim [X.] eingelegt und diese mit am 17. Juni 2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

4

II. [X.] ist unstatthaft und deshalb zu verwerfen.

5

1. [X.] ist trotz ihrer Zulassung durch das [X.] im Beschluss vom 11. April 2011 (- 4 Ta 287/10 (5) -) nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. In [X.] hinsichtlich der dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist die Rechtsbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des [X.] wegen nicht eröffnet. Die Vorschriften des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 [X.] enthalten eine vorrangige abschließende Sonderregelung gegenüber § 574 ZPO ([X.] 19. Juni 2010 - [X.]/10 - NJW-RR 2011, 142 mwN).

6

2. An der fehlenden Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass das [X.] im Beschluss vom 11. April 2011 (- 4 Ta 287/10 (5) -) die Rechtsbeschwerde (nachträglich) zugelassen hat und der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an eine Zulassung grundsätzlich gebunden ist. Eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung führt nicht dazu, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden ([X.] 19. Juni 2010 - [X.]/10 - NJW-RR 2011, 142; vgl. auch [X.] 17. März 2003 - 2 [X.] [X.] der Gründe, [X.] ArbGG 1979 § 78 Nr. 14 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 6).

7

III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.].

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

3 AZB 28/11

03.08.2011

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Chemnitz, 6. Oktober 2010, Az: 5 Ca 397/08, Beschluss

§ 56 Abs 2 S 1 Halbs 2 RVG, § 33 Abs 4 S 3 RVG, § 33 Abs 6 S 1 RVG, § 574 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.08.2011, Az. 3 AZB 28/11 (REWIS RS 2011, 4214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4214

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 AZB 13/14 (Bundesarbeitsgericht)

Prozesskostenhilfe - konkludenter Antrag - Mehrvergleich


3 AZB 22/11 (Bundesarbeitsgericht)

Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BAG


3 AZB 34/11 (Bundesarbeitsgericht)

Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert


3 AZB 40/12 (Bundesarbeitsgericht)

Prozesskostenhilfe - beendeter Rechtsstreit


3 AZB 23/12 (Bundesarbeitsgericht)

Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch die Gewerkschaft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 75/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.