Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.11.2012, Az. 3 AZB 23/12

3. Senat | REWIS RS 2012, 1735

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch die Gewerkschaft


Leitsatz

Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt Vermögen iSd. § 115 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 29. Dezember 2011 - 4 Ta 7/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die ihm im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe auferlegte Verpflichtung, Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren iHv. 1.016,91 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

2

Der Kläger war seit dem 21. Januar 2002 bei der [X.] beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. März 2010 außerordentlich zum 29. März 2010 sowie vorsorglich ordentlich zum 30. Juni 2010. Hiergegen setzte der Kläger sich - vertreten durch die [X.] [X.], [X.] - mit seiner beim Arbeitsgericht am 6. April 2010 eingegangenen Klage zur Wehr. Am 6. Mai 2010 fand vor dem Arbeitsgericht ein Gütetermin statt, zu dem der Kläger und Frau [X.] von der [X.] sowie ein Vertreter der [X.] erschienen. Mit [X.] vom 14. Juni 2010 zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte des [X.] die anwaltliche Vertretung des [X.] an. Die [X.] legte mit [X.] vom 16. Juni 2010 ihre Prozessvertretung nieder. Am 17. September 2010 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten.

3

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger ab dem 17. September 2010 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Zahlungsanordnung und ordnete ihm seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten bei. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 stellte das Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2010 gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto fest. Ausweislich Ziffer 5. des Vergleichs wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Mit Vergütungsfestsetzung vom 12. November 2010 setzte das Arbeitsgericht die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe dem Kläger im ersten Rechtszug beigeordneten Rechtsanwalts auf 998,41 Euro fest.

4

Der Bezirksrevisor beim [X.] legte mit [X.] vom 22. Dezember 2010 gegen die mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 vom Arbeitsgericht im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe getroffene „Entscheidung über Zahlungsbestimmungen“ sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, gewerkschaftlicher Rechtsschutz stelle zu verwertendes Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 ZPO dar. Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 änderte das Arbeitsgericht seinen Beschluss vom 21. Oktober 2010 dahin ab, dass der Kläger verpflichtet wurde, die Gerichtsgebühren iHv. 18,50 Euro sowie die Rechtsanwaltskosten iHv. 998,41 Euro, mithin insgesamt 1.016,91 Euro, an die Staatskasse zu zahlen.

5

Gegen diesen, ihm am 5. Juli 2011 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 19. Juli 2011 sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde des [X.] nicht ab und legte sie dem [X.] zur Entscheidung vor. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des [X.] mit Beschluss vom 29. Dezember 2011, der am 24. Januar 2012 zur Post aufgegeben wurde, zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Mit seiner am 27. Februar 2012 beim [X.] eingegangenen und zugleich begründeten Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

6

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

7

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, denn sie wurde vom [X.] gemäß § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wurde auch frist- und ordnungsgemäß eingelegt und begründet (§ 575 Abs. 1 ZPO).

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. Juni 2011 zu Recht zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Bewilligungsbeschluss vom 21. Oktober 2010 auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse rechtsfehlerfrei dahin abgeändert, dass der Kläger zur Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten iHv. insgesamt 1.016,91 Euro an die Staatskasse verpflichtet ist.

9

a) Die sofortige Beschwerde der Staatskasse war zulässig, insbesondere war sie statthaft nach § 127 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 ZPO.

aa) Eine Beschwerde der Staatskasse findet nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die [X.] nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt wurde, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Der Sinn des für die Staatskasse erst durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 ([X.]I S. 2326) eingeräumten Beschwerderechts liegt darin, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Demzufolge ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt wurde ([X.] 17. November 2009 - [X.]/09 - Rn. 3 mwN, NJW-RR 2010, 494).

bb) Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2010 wird diesen Anforderungen gerecht. Sie stützt sich darauf, dass gewerkschaftlicher Rechtsschutz einzusetzendes Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO sei. Damit zielt der Antrag der Staatskasse darauf ab, dem Kläger Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen.

b) Das Arbeitsgericht hat den Bewilligungsbeschluss vom 21. Oktober 2010 mit Beschluss vom 27. Juni 2011 zu Recht abgeändert und den Kläger zur Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten iHv. insgesamt 1.016,91 Euro an die Staatskasse verpflichtet. Dem Kläger war es zumutbar, insoweit durch Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes sein Vermögen einzusetzen, § 115 Abs. 3 ZPO.

aa) § 115 ZPO bestimmt, in welchem Umfang die hilfsbedürftige [X.] Einkommen und Vermögen für Gerichts- und Anwaltskosten einzusetzen hat, die ihr durch die Prozessführung voraussichtlich entstehen werden. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die [X.] ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. etwa [X.] 28. Juni 2012 - 16 Ta 206/12 - zu [X.] der Gründe; [X.] 7. Oktober 2009 - [X.] 9/09 B PKH - zu II der Gründe; 9. November 2009 - [X.] 377/09 B PKH RG - zu II der Gründe; [X.] 4. Juni 2009 - 1 Ta 107 e/09 - zu [X.] der Gründe; [X.] 15. April 2008 - 1 [X.] - zu 1 a der Gründe, [X.] 2009, 112; [X.] 15. Dezember 2006 - 1 Ta 187/06 - zu II der Gründe; [X.] 30. Januar 2006 - 4 Ta 675/05 - zu [X.] 1.1 der Gründe; [X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 49c; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 115 Rn. 77; aA [X.] 8. Juni 1983 - 4 Ta 80/83 - NJW 1984, 830, das von Mutwilligkeit iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeht, wenn gewerkschaftlicher Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen wird).

(1) Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. etwa [X.] 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88 - zu A [X.] c bb der Gründe, [X.]Z 109, 163; [X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 19). Daher tritt der Staat nur ein, wenn die [X.] selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die [X.] zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht (vgl. etwa [X.] 25. November 2009 - XII ZB 46/09 - Rn. 4, NJW 2010, 372; 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - Rn. 8, [X.], 1232), oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschutzversicherung (vgl. etwa [X.] 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05 - zu [X.] der Gründe, [X.], 132; 25. April 2006 - VI ZR 255/05 - [X.] 2006, 503), hat. Deshalb stellt auch die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, solange die [X.] Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der [X.] und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines [X.] verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen.

(2) Die prozesskostenhilferechtliche Sonderstellung mittelloser [X.]s- und Verbandsmitglieder mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz gegen ihre Organisation begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Solche lassen sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG herleiten. Hierdurch wird weder die kollektive Vereinigungsfreiheit noch die Tätigkeit der [X.]en oder die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen, einem Verband oder einer [X.] beizutreten, ernsthaft beeinträchtigt. Im Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der einem Organisierten regelmäßig drohende Verlust einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Prozesskostenhilfe seine Entscheidungsfreiheit darüber beeinflusst, einer [X.] oder einem Verband beizutreten oder nicht.

(3) Mitglieder von [X.]en und Verbänden mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch die [X.] oder den Verband werden durch die Verweisung auf die Inanspruchnahme dieses Rechtsschutzes auch nicht schlechter gestellt als Nicht-Organisierte, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG bis zur [X.] der [X.]e eine Vertretung durch Verbands- oder [X.]sangestellte ohne Befähigung zum Richteramt einer solchen durch Rechtsanwälte gleichgestellt. Zudem bestimmt § 11 Abs. 4 Satz 3 ArbGG, dass die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bezeichneten Organisationen in Verfahren vor dem [X.] durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, führt die Verweisung auf den gewerkschaftlichen Rechtsschutz auch nicht zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechts der [X.] auf freie Anwalts- bzw. Vertreterwahl. Von diesem Recht kann die [X.] weiterhin Gebrauch machen. Eine andere Frage ist es hingegen, ob die [X.] dieses Recht auf Kosten der Allgemeinheit ausüben darf.

bb) Danach war es dem Kläger als [X.]smitglied zuzumuten, den ihm zustehenden kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Würdigung des [X.]s, das Vertrauensverhältnis des [X.] zu seinem gewerkschaftlichen [X.] sei nicht hinreichend zerrüttet, ist frei von [X.]. Das [X.] hat angenommen, die bloße Behauptung des [X.], er habe kein Vertrauen mehr in die Beratung durch den Vertreter der [X.] gehabt, weil er sich auf dessen Rat nicht habe verlassen können und ihm keine Begründung dafür gegeben worden sei, warum die [X.] nach dem Gütetermin - anders als vorher - negativ einzuschätzen gewesen seien, genüge zur Darlegung der Unzumutbarkeit, sich weiterhin durch die [X.] vertreten zu lassen, nicht. Diese Würdigung des [X.]s ist nicht zu beanstanden. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Verlaufs des Gütetermins und des dortigen Vorbringens der Beklagten die [X.] möglicherweise anders einzuschätzen waren als zuvor und dass es ggf. Sache des [X.] gewesen wäre, eine weitere Begründung für die gegebene Prognose zu verlangen oder bei der [X.] um die Vertretung durch einen anderen [X.]ssekretär nachzusuchen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

3 AZB 23/12

05.11.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Stuttgart, 26. Juni 2011, Az: 15 Ca 2693/10, Urteil

§ 115 Abs 3 S 1 ZPO, § 127 Abs 3 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.11.2012, Az. 3 AZB 23/12 (REWIS RS 2012, 1735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1735

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 AZB 38/13 (Bundesarbeitsgericht)

Prozesskostenhilfe - Gewerkschaftsaustritt


5 Ta 525/12 (Landesarbeitsgericht Hamm)


1 Ta 125/20 (Landesarbeitsgericht Köln)


4 Ta 745/05 (Landesarbeitsgericht Hamm)


L 16 AS 823/15 B PKH (LSG München)

Beschränktes Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf fälschlich unterlassene Zahlungsanordnungen


Referenzen
Wird zitiert von

B 13 R 260/13 B

L 16 AS 823/15 B PKH

5 Ta 525/12

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.