Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2017, Az. V ZR 21/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2601

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Wert einer Klage auf Duldung eines Notwegs; Glaubhaftmachung des Beschwerdewerts


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 2016 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Inhaber eines [X.]. Er nutzt das im Eigentum von [X.]    stehende - mit einem Wohnhaus bebaute - Grundstück im rückwärtigen Bereich als Betriebsgelände zum Abstellen von Lastkraftwagen. Die Beklagte ist Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks, das sie zur Hälfte verpachtet hat. Der Pächter errichtete auf der [X.] eine Steinmauer und eine Absperrung. Nach der Behauptung des [X.] ist es ihm wegen dieser Absperrung anders als früher nicht mehr möglich, den rückwärtigen Bereich des Betriebsgrundstücks mit großen Lastkraftwagen und Lastkraftwagen mit Anhängern zu erreichen. Mit der Klage verlangt er von der [X.] aus eigenem Recht und in gewillkürter Prozessstandschaft aus dem Recht von [X.]    zur Erreichung des Betriebsgrundstücks die Gewährung eines jederzeitigen Überfahrts- und Übergangsrechts über das Grundstück der [X.]. Zusätzlich beansprucht er die Duldung der Überfahrt mit Fahrzeugen aller Art und des Übergangs sowie die Beseitigung rechtlicher und tatsächlicher Hindernisse der Ausübung dieses Rechts. Während das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, hat sie das [X.] auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.].

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3

1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. [X.] die klagende Partei - wie hier - ihren abgewiesenen Antrag auf Duldung eines [X.] in einem Revisionsverfahren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert der Beschwer nach der Wertsteigerung, die ihr Grundstück durch die Gewährung des [X.] erfährt (§ 3, § 7 Alt. 1 ZPO analog; Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 18. Juni 2015 - [X.], Grundeigentum 2015, 1156 Rn. 5). Dass der Wert 20.000 € übersteigt, muss innerhalb der [X.] dargelegt und glaubhaft gemacht werden (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 209 Rn. 6 mwN).

4

2. Daran fehlt es.

5

a) Der Kläger behauptet unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens, dass der Ertragswert des von ihm genutzten Grundstücks ohne das Notwegrecht 122.477 € betrage, während sich der Ertragswert bei Gewährung des Überfahrtrechts auf 161.569 € belaufe. Deshalb ergebe sich ein Mehrwert des Grundstücks und damit eine Beschwer von rund 40.000 €. Dies genügt zur Glaubhaftmachung jedoch nicht.

6

aa) Das folgt zunächst bereits daraus, dass das Gutachten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Es unterstellt, dass das Abstellen der Fahrzeuge des [X.] auf dem von ihm genutzten Grundstück generell ausgeschlossen ist, weil er hierfür die im Streit stehende Fläche der [X.] als Überfahrtsmöglichkeit benötige. Insbesondere wegen der fehlenden Stellfläche und mangelnder Interessenten hält der Sachverständige eine momentane Vermietbarkeit des derzeit ungenutzten Erdgeschosses des Wohngebäudes an fremde Gewerbetreibende für „total illusorisch“ und setzt einen Mietpreis in Höhe von lediglich 1 €/qm an. Dies ändere sich bei der infolge des Wegerechts möglichen Nutzbarkeit und führe zu einem entsprechend höheren Ertragswert. Hierbei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass dem Kläger von der [X.] ein Überfahrtsrecht mit Personenkraftwagen und auch kleineren Lastkraftwagen eingeräumt wird. Hierauf weist der Kläger in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst hin und verweist auf entsprechende Erklärungen der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die in dem Sitzungsprotokoll dokumentiert sind. Da ein Überfahren des Verbindungsgrundstücks zumindest mit diesen Fahrzeugen möglich ist und das Betriebsgrundstück jedenfalls insoweit auch als Stellfläche genutzt werden kann, lässt sich eine Vermietbarkeit des Erdgeschosses an Gewerbetreibende mit der von dem Sachverständigen gegebenen Begründung nicht verneinen. Deshalb ist auch ein aktueller Ertragswert von (lediglich) 122.477 € nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

7

bb) Selbst wenn das Erdgeschoss des Wohnhauses derzeit nicht an Gewerbetreibende vermietet werden könnte, erschließt sich aus dem Gutachten nicht, warum auch eine Wohnraumvermietung ausgeschlossen sein soll. Für das Obergeschoss setzt der Sachverständige einen Rohertrag von 6,50 €/qm an, ohne zu erläutern, warum für das - derzeit ungenutzte - Erdgeschoss nicht ein entsprechender Rohertrag erzielt werden kann.

8

b) Da es bereits an der gebotenen Glaubhaftmachung der behaupteten Wertsteigerung fehlt, kann offen bleiben, ob der Kläger in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine Beschwer in Höhe von 40.000 € überhaupt noch geltend machen kann, nachdem er die [X.] durch die Vorinstanzen auf 5.000 € nicht beanstandet hat, sondern - im Gegenteil - die Zulässigkeit der von ihm gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen Anhörungsrüge damit begründet hat, eine Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig, da die zulässige Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht sei (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2014 - [X.]/13, juris Rn. 9 mwN).

III.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts auf 5.000 € festgesetzt.

[X.]     

       

Weinland     

       

Kazele

       

Göbel     

       

Hamdorf     

       

Meta

V ZR 21/17

09.11.2017

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Gera, 9. Dezember 2016, Az: 1 S 95/16

§ 917 BGB, § 3 ZPO, § 7 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2017, Az. V ZR 21/17 (REWIS RS 2017, 2601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2601

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Wird zitiert von

V ZR 21/17

Zitiert

V ZR 234/14

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