Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2023, Az. V ZR 72/22

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2274

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Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 24. März 2022 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 13.440 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 543 m² großen Gartengrundstücks. Das Grundstück verfügt weder über eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg noch über einen [X.] an eine Versorgung mit Strom. Es grenzt südlich an das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück der [X.]. Die Klägerin verlangt von der [X.], gestützt auf ein [X.]- bzw. [X.]srecht, die Nutzung des Grundstücks als Zufahrt und Zugang sowie zum Verlegen einer Stromleitung zu dulden.

2

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Nutzung des Grundstücks über einen 1,5 m breiten Weg, der allerdings von der beantragten Wegführung abweicht, als Zugang zu dulden, Zug um Zug gegen Zahlung einer jährlichen [X.] von 80 €. Ferner hat es der Klage hinsichtlich des [X.] stattgegeben, Zug um Zug gegen Zahlung einer jährlichen Rente von 20 €. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

4

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - [X.]/20, BeckRS 2021, 5163 Rn. 4 mwN).

5

2. Die Beklagte hat in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

6

a) [X.] der [X.] bemisst sich nach der Wertminderung, die ihr Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des [X.] erleidet. Die ausgeurteilte Gegenleistung in Form der [X.] bleibt unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - [X.], [X.], 99 Rn. 5). Die Beklagte behauptet unter Hinweis auf eine in der Berufungsinstanz vorgelegte Berechnung, dass sich die Verkehrswertminderung ihres Grundstücks bei Aufrechterhaltung der Verurteilung auf mindestens 35.385,60 € belaufe. Von dieser Summe entfalle ein Betrag von 21.945,60 € auf die infolge des [X.] nicht mehr mögliche wirtschaftliche Nutzung ihres Grundstücks durch die Vermietung dreier zu errichtender Garagen sowie ein Betrag von 13.440 € auf die sonstige Belastung durch das [X.]recht. Sie verweist darauf, dass sich selbst bei Berücksichtigung eines Wertminderungsbetrags von nur 70 % dieser Summe entsprechend der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Kostenquote noch immer eine Beschwer von mindestens 24.769,92 € ergebe.

7

b) Dieser Vortrag genügt zur Glaubhaftmachung jedoch nicht.

8

aa) Bereits nach den eigenen Angaben der [X.] kann nicht zugrunde gelegt werden, dass ihr Grundstück durch das [X.]recht eine Wertminderung von 21.945,60 € erleidet, weil die geplanten Garagen an der östlichen Grundstücksgrenze nicht errichtet werden können. Die Beklagte geht bei ihrer Berechnung von Tatsachen aus, die den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprechen. Anders als von der Klägerin beantragt, verläuft der von dem Berufungsgericht festgelegte [X.] nicht entlang der östlichen Grundstücksgrenze. Das Berufungsgericht geht offenkundig davon aus, dass die Garagen bei dieser Trassenführung errichtet werden können. Es stellt fest, dass die tatsächliche Belastung des Grundstücks der [X.] durch [X.] und [X.] als geringfügig anzusehen ist und die Überlegungen der [X.] zur Bebauung des Grundstücks im hinteren Bereich genügend berücksichtigt werden. Daher verbleibt als wertmindernder Faktor nur die sonstige Belastung mit dem [X.]. Die Beklagte muss sich an ihrem Vorbringen festhalten lassen, nach dem diese Belastung den Grundstückswert um 13.440 € mindert.

9

bb) Dass ihr Grundstück eine weitergehende Wertminderung durch die [X.] erleidet, trägt die Beklagte nicht vor. Auch eine tragfähige Schätzung durch den Senat ist nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück durch die unterirdisch verlaufende [X.] einen Wertverlust von mehr als 6.560 € erfährt, liegen nicht vor.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend dem von der [X.] bezifferten Wertverlust durch die sonstige Belastung mit dem [X.]recht auf 13.440 € festgesetzt.

Brückner     

  

Göbel     

  

Haberkamp

  

Hamdorf     

  

Malik     

  

Meta

V ZR 72/22

22.03.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 24. März 2022, Az: 5 U 62/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2023, Az. V ZR 72/22 (REWIS RS 2023, 2274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2274

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