Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.07.2023, Az. 2 C 3/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 6811

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Gegenstand

Dienstunfallschutz bei Verletzung eines Beamten durch einen körperlichen Angriff eines Kollegen nach scherzhafter oder provozierender Bemerkung


Leitsatz

Der Kontakt zu Kollegen während des Dienstes gehört grundsätzlich zur Ausübung des Dienstes i. S. v. § 31 BeamtVG, sodass hieraus resultierende Körperschäden von der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn umfasst sind. Anderes gilt etwa, wenn das schädigende Ereignis nach den Umständen des Einzelfalls in einem dienstfremden Zusammenhang steht, wenn sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhalten, das schädigende Ereignis selbst provoziert oder sich aktiv an einer "Rauferei" beteiligt hat.

Tenor

Das Urteil des [X.] vom 19. März 2021 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Beamter der [X.]. Er erstrebt die Anerkennung eines erlittenen Körperschadens als Dienstunfall.

2

Am 15. Juli 2013 kam es im Vorraum der Waffenkammer zu einem Handgemenge zwischen zwei Kollegen des [X.] und diesem, nachdem der Kläger seinen Kollegen zugerufen hatte, dass sie auch "Brüder" sein könnten. Die Kollegen hielten ihn an wenigstens einem Arm und einem Bein fest und versuchten ihn gewaltsam zu fixieren, wobei er das Gleichgewicht verlor. Als ein hinzutretender Beamter die Kollegen aufforderte aufzuhören, knackte es beim Abstützen mit dem linken [X.] laut im linken Knie des [X.], woraufhin sich das Handgemenge auflöste. Der Kläger erlitt eine Verstauchung des linken Kniegelenks, Haarrisse im [X.] und eine Eindrückungsfraktur der vierten Rippe; er war elf Wochen dienstunfähig.

3

Die vom Kläger beantragte Anerkennung als Dienstunfall lehnte die Beklagte ab; der Widerspruch des [X.] blieb erfolglos. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, das Unfallereignis sei "in Ausübung des Dienstes" erfolgt. Der festgestellte Sachverhalt biete keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen rein privat motivierten Angriff auf den Kläger gehandelt haben könnte. Dagegen spreche auch der Umstand, dass der tätliche Angriff durch Beamte der [X.] und damit im personellen Machtbereich der [X.] verübt worden sei. Ob bei als Spaß gemeinten Vorfällen der vorliegenden Art noch von einer Dienstausübung gesprochen werden könne, hänge davon ab, ob die Verhaltensweisen mit der Dienstausübung schlechthin nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden könnten, was insbesondere für Verhaltensweisen gelte, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderliefen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten seien. Die Bemerkung des [X.] sei kein provozierendes oder beleidigendes Verhalten gewesen, das es rechtfertige, das sich daran anschließende Ereignis während der Dienstzeit und im Dienstgebäude von der Unfallfürsorge auszuschließen. Es habe sich um einen Scherz des [X.] und einen als Spaß gemeinten Angriff der beiden Kollegen gehandelt.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des [X.] vom 19. März 2021 und des [X.] (Oder) vom 17. Februar 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der [X.]eklagten, über die der Senat mit Einverständnis der [X.]eteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das [X.]erufungsurteil verletzt [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das [X.]erufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kollegenkontakt grundsätzlich zur Ausübung des Dienstes gehört, sodass hieraus resultierende Körperschäden von der [X.] des Dienstherrn umfasst sind (1.). Es hat seine Entscheidung aber auf der Grundlage aktenwidriger Feststellungen getroffen und damit den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen [X.] (§ 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt (2.). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (3.).

8

1. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der im Zeitpunkt des [X.] geltenden und damit maßgeblichen (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 17.16 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 30 Rn. 12 m. w. N.) Fassung der [X.]ekanntmachung vom 24. Februar 2010 ([X.] I S. 150) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich [X.], einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

9

a) Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 17.16 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 30 Rn. 14 m. w. N.). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen [X.]. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des [X.]eamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im [X.]ereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der [X.]eamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird ([X.], Urteile vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 25 Rn. 10 f. und vom 17. November 2016 - 2 C 17.16 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 30 Rn. 14).

Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der [X.]eherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des [X.]eamten eine herausgehobene Rolle zu. Der [X.]eamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen [X.] ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem [X.]ereich zählt der Dienstort, an dem der [X.]eamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft ([X.], Urteile vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - [X.]E 17, 59 <66>, vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 18 Rn. 13, vom 31. Januar 2008 - 2 C 23.06 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 19 Rn. 9, vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 21 Rn. 14, vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 25 Rn. 11 und vom 17. November 2016 - 2 C 17.16 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 30 Rn. 15).

Hierdurch werden die Sphären des [X.]eamten und des Dienstherrn nach praktikablen und sachgerechten Kriterien abgegrenzt. Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch bei der Dienstausübung regelmäßig dienstliche und private Aspekte nicht streng voneinander zu trennen sind und es nur darum gehen kann, wann und unter welchen Voraussetzungen die auch bei der Ausübung des Dienstes naturgemäß gegebene "Gemengelage" eindeutig dem privaten [X.]ereich des [X.]eamten zuzurechnen und daher von der [X.] auszunehmen ist. Eine Interpretation, die darauf abstellte, ob der [X.]eamte gerade im Augenblick der Einwirkung des Ereignisses auf seinen Körper mit einer spezifisch dienstlichen Verrichtung befasst war, ginge an der Lebenswirklichkeit vorbei und risse Vorgänge, die bei lebensnaher [X.]etrachtung nur als Gesamtverhalten gewertet werden können, auseinander. Zudem stellte diese Ansicht an den Nachweis des Vorliegens eines Dienstunfalls Anforderungen, die sowohl den Dienstherrn als auch den [X.]eamten überfordern könnten ([X.], Urteile vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - [X.]E 17, 59 <62 ff.>, vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 18 Rn. 11 ff., vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 21 Rn. 14 und vom 17. November 2016 - 2 C 17.16 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 30 Rn. 16).

b) Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch dann, wenn das Unfallereignis aus Verhaltensweisen unter Kollegen während des Dienstes entstanden ist.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Frage, ob Verhaltensweisen unter [X.]eamten während des Dienstes - wie etwa Scherze und "Neckereien" - zur Ausübung des Dienstes gehören und daher von der [X.] des Dienstherrn umfasst sind, stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Zwar spricht der räumliche, zeitliche und sachliche Zusammenhang hier grundsätzlich für eine Zuordnung der Geschehnisse zur Ausübung des Dienstes. Anderes gilt aber etwa, wenn das schädigende Ereignis nach den Umständen des Einzelfalls in einem dienstfremden Zusammenhang steht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. September 1989 - 2 [X.] 103.89 - für eine tätliche Auseinandersetzung), wenn sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhalten (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - [X.] 232.0 § 61 [X.][X.]G 2009 Nr. 3 Rn. 99 f.), das schädigende Ereignis selbst provoziert (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Mai 1974 - 2 [X.] 66.73 - [X.] 232 § [X.][X.]G Nr. 53 S. 71) oder sich aktiv an einer "Rauferei" beteiligt hat (vgl. etwa [X.], Urteil vom 22. Oktober 1997 - 8 UE 3286/94 - juris Rn. 15 f.; [X.], Urteil vom 5. Dezember 1989 - 2 A 141/86 - Z[X.]R 1992, 121). In diesen Fällen sind etwaige Schäden nicht mehr vom Schutzzweck der [X.] des Dienstherrn erfasst.

Zu Recht ist das [X.]erufungsgericht dabei davon ausgegangen, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die [X.]eurteilung allein das Verhalten des geschädigten [X.]eamten ist. Darauf, ob der oder die Schädiger mit ihrem Verhalten einen dienstbezogenen Zweck verfolgt haben oder es ggf. sogar grundlos zu dem Geschehensablauf und der Auswahl des Geschädigten kam, kommt es nach dem Schutzzweck der [X.] nicht an. Auch in diesem Fall ist der [X.]eamte dem Geschehen "in Ausübung des Dienstes" ausgesetzt.

2. Ausgehend hiervon kann mangels tragfähiger Feststellungen nicht beurteilt werden, ob das Unfallereignis im vorliegenden Fall "in Ausübung des Dienstes" i. S. d. § 31 [X.] geschehen ist.

a) Zwar wäre bei Zugrundelegung der vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen das Unfallereignis in Ausübung des Dienstes geschehen und hätte demzufolge das [X.]erufungsgericht die [X.]erufung der [X.]eklagten gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall zu Recht zurückgewiesen. Denn das Ereignis hat sich in den Diensträumen und während der Dienstzeit zugetragen. Der Zuruf "Ihr könntet [X.]rüder sein!" war nach der - für sich betrachtet nicht zu beanstandenden - Feststellung des [X.]erufungsgerichts ein Scherz, der weder dienstpflichtwidrig war noch als provozierend eingestuft werden kann.

b) Diese Feststellungen sind jedoch aktenwidrig und binden das Revisionsgericht daher nicht (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - [X.]E 160, 370 Rn. 79).

Der Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen [X.] (§ 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind verletzt, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch besteht und dieser offensichtlich ist, sodass es einer weiteren [X.]eweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - [X.]E 156, 336 Rn. 23; [X.]eschlüsse vom 19. November 1997 - 4 [X.] 182.97 - [X.] 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1 S. 1 m. w. N., vom 12. Dezember 2019 - 2 [X.] 3.19 - juris Rn. 12 und vom 4. Januar 2023 - 2 [X.] 22.22 - juris Rn. 28 ff.).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, dass das Unfallgeschehen sich anders als im [X.]erufungsurteil festgestellt ereignet hat. Die dortigen Feststellungen sind unvollständig. Ist nach den Urteilsfeststellungen der körperliche Übergriff bereits nach einem - einmaligen - Zuruf des [X.] erfolgt, ergibt sich aus den Akten, dass es sich um ein mehraktiges Geschehen handelte. Nach dem in den Verwaltungsakten befindlichen Protokoll der Zeugenvernehmung des [X.] vom 7. Mai 2015 im Disziplinarverfahren gegen die beiden Kollegen hat der Kläger angegeben, dass er den scherzhaften Zuruf "Ihr könntet auch [X.]rüder sein!" an einen der Kollegen gerichtet habe, der darauf angefangen habe, sich mit ihm zu "kabbeln"; ein weiterer Polizeibeamter sei an ihnen vorbeigegangen und habe gemeint, sie sollten sich nicht verletzen. Danach hätten sich der Kollege und er voneinander getrennt und seien in unterschiedliche Richtungen gegangen. Er habe sich dann nochmal umgedreht und gesagt: "[X.]rüder könnt ihr trotzdem sein". Daraufhin seien ihm die beiden Kollegen gefolgt und sei es zu dem körperlichen Übergriff gekommen.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts bedarf es der Würdigung, ob der nochmalige Zuruf als provozierende Äußerung im oben ausgeführten Sinne einzuordnen ist, die den bei [X.] in Diensträumen während der Dienstzeit grundsätzlich gegebenen Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise entfallen lässt. Im Rahmen einer [X.]eweisaufnahme ist zu prüfen, welchen [X.]edeutungsgehalt der an sich harmlose Satz "Ihr könntet [X.]rüder sein" im konkreten Fall hatte und ob jedenfalls die Wiederholung dieses Satzes in dem konkreten Zusammenhang als provozierendes Verhalten des [X.] bewertet werden muss.

3. Das [X.]erufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Eine unmittelbare Entscheidung in der Sache selbst scheidet aus, weil es weiterer Sachverhaltsaufklärung bedarf und die abschließende Würdigung des Gesamtgeschehens den Tatsachengerichten vorbehalten ist.

Meta

2 C 3/22

13.07.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. März 2021, Az: 6 B 3/21, Urteil

§ 31 Abs 1 S 1 BeamtVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.07.2023, Az. 2 C 3/22 (REWIS RS 2023, 6811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6811


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 C 3/22

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 3/22, 13.07.2023.


Az. 6 B 3/21

Bundesverwaltungsgericht, 6 B 3/21, 15.04.2021.


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