Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2019, Az. 2 A 1/19

2. Senat | REWIS RS 2019, 440

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Gegenstand

Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfall


Leitsatz

1. Ein Körperschaden ist als Dienstunfallfolge anzuerkennen, wenn er durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder verfristete Unfallfolgenmeldung) gegeben sind.

2. Das Merkmal "plötzlich" in der Legaldefinition des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen und bedarf der wertenden Betrachtung. Erforderlich sind kurzzeitige Begebenheiten; sich über mehrere Tage hinziehende Ereignisse genügen in der Regel nicht.

Tatbestand

1

Der im Jahr 1954 geborene Kläger wird seit dem 1. Mai 2001 beim [X.] ([X.]) verwendet. Seit April 2002 hatte er das Amt eines Amtsinspektors (Besoldungsgruppe [X.]m [X.]) inne. Zum 30. Juni 2017 wurde er auf seinen Antrag hin in den Altersruhestand versetzt.

2

Der Kläger war mehrfach im Ausland eingesetzt, u.a. von 2004 bis 2006 in [X.] ([X.]), 2011 für sechs Wochen in [X.] ([X.]) und von August 2013 bis Juni 2016 in [X.] und [X.] ([X.]).

3

Während seines Aufenthalts im [X.] wurde am 11. November 2004 die Unterkunft des [X.] beschossen. Nach seinen Angaben wurde auch er von den Angreifern beschossen und hat zurückgeschossen. Im [X.] daran entwickelte er Schlafstörungen; er verlor in der [X.] im [X.] wegen Appetitlosigkeit stark an Gewicht. Nach der Rückkehr 2006 zog er sich sozial zurück und trank vermehrt Alkohol, um das Geschehene zu vergessen. Eine Dienstunfallmeldung erstattete der Kläger seinerzeit nicht.

4

Mit Schreiben vom 24. Mai 2017, beim [X.] eingegangen am 6. Juni 2017, zeigte der Kläger an, in Ausübung seines Dienstes einen Dienstunfall erlitten zu haben. Er sei in [X.] als Bürosachbearbeiter eingesetzt worden. In dieser [X.] habe er mehrfach über mehrere Wochen allein in der Dienstunterkunft den Dienst versehen. Verbunden mit den außergewöhnlichen Belastungen und dem grenzüberschreitenden Verhalten von Kollegen habe er seinen Dienst in [X.] abbrechen und sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Er sei mehrfach durch Kollegen bewusst bei der Arbeit behindert und außerdem bedrängt und diskreditiert worden. Das habe bei ihm einen psychischen Druck und das Gefühl des [X.] erzeugt. An mehreren Tagen in der Woche habe er nicht einschlafen können, da er sich über die Ungerechtigkeit der Kollegen Gedanken gemacht und weitere falsche Aussagen und Gegenreaktionen von ihnen für den Fall gefürchtet habe, dass er sich an seine Vorgesetzten wenden würde. Außerdem hätten ihn Alpträume geplagt, die von Erlebnissen während des Alleinseins im [X.] hätten. Es habe mehrmals die [X.] gebebt, sodass das Haus geschwankt habe und er es kopfüber aus Angst vor einem Einsturz habe verlassen müssen. Gerade das Alleinsein in diesen Situationen, das Verhalten der Kollegen und die Angst, ausgeliefert zu sein und sich niemandem mitteilen zu können, habe seinen Gesundheitszustand verschlechtert, sodass er den Einsatz habe vorzeitig abbrechen und sich in ärztliche Behandlung begeben müssen.

5

Der Unfallmeldung beigefügt war ein fachärztlicher Bericht vom 5. Mai 2017. Danach befand sich der Kläger seit Juli 2016 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Diagnostiziert wurden eine schwere depressive Episode F 32.2, eine Posttraumatische Belastungsstörung [X.] und Dysthymie F 34.1. Ausgeführt wurde, der Kläger leide seit mehreren Jahren unter Schlafstörungen und depressiver Symptomatik, die in Folge wiederholter traumatisierender Erlebnisse im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und ergänzender beruflicher Belastungen im letzten Jahr zugenommen habe. Zudem bestehe eine Posttraumatische Belastungsstörung.

6

Der [X.] holte ein fachpsychiatrisches Gutachten des Sanitätsdienstes des [X.] über den Kläger ein. Dieses wurde unter dem 15. Dezember 2017 erstattet. Darin wird u.a. ausgeführt, dass [X.] im April 2016 gewesen sei (Unruhe, Ängste, Überforderung). Seitdem erlebe der Kläger u.a. [X.], das Wiederaufleben von längst verarbeitet geglaubten Erinnerungen aus dem [X.]-Einsatz, in dem er ebenfalls unter starkem Bedrohungsgefühl gelitten habe. Im letzten Jahr seiner Diensttätigkeit sei er gemobbt worden, was ihn aber nicht belastet habe. Im Ergebnis wurden eine dienstbedingte Posttraumatische Belastungsstörung - [X.] - und eine mittelgradige depressive Episode mit Dienstbezug diagnostiziert. Die dienstbedingte [X.] sei durch den Auslandseinsatz im [X.] zwischen 2004 und 2006 durch das direkte Erleben einer Beschusssituation ausgelöst worden, mit unmittelbarer Entwicklung von Symptomen eines Hyperarousals im Sinne einer Brückensymptomatik bzw. einer partiellen [X.]; im weiteren Verlauf habe sich im Auslandseinsatz in [X.] (etwa 2016) eine Re-Traumatisierung dargestellt, bei wiederholtem Erleben einer Bedrohungssituation und eines Kontrollverlusts mit konsekutiver Vollausbildung einer [X.]. Die Entwicklung der mittelgradig depressiven Episode sei vor dem Hintergrund einer multifaktoriellen Genese zu sehen. So seien die depressiven Beschwerden zum einen ausgelöst "durch ein zunehmendes Ungleichgewicht hinsichtlich äußerer Faktoren im Auslandseinsatz in [X.], im Sinne einer äußeren Bedrohung bei unsicherer Gefahrenlage und dem Probanden eigenen, inneren Ressourcen, Kompensationsmöglichkeiten im Umgang mit diesen äußeren Belastungen, letztlich im Sinne einer Komponente einer Erschöpfungsdepression". Zum anderen ergebe sich die depressive Entwicklung aus einer entwickelten Störung des Selbstwertgefühls (narzisstische Homöostase). Insofern habe die depressive Störung nur zu einem Teil einen dienstbezogenen Auslöser.

7

Mit Bescheid vom 8. März 2018 lehnte der [X.] die Anerkennung der während des Auslandseinsatzes in [X.] (2013 bis 2016) aufgetretenen Erkrankung sowie die Anerkennung der Ereignisse am 11. November 2004 im [X.] als Dienst- und Einsatzunfall und dadurch verursachte Körperschäden als Unfallfolgen ab.

8

Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt: Die [X.] gegen die Kollegen des [X.] seien wegen der Geringfügigkeit der Vorfälle eingestellt worden und der Kläger habe bei der Erstellung des fachpsychiatrischen Gutachtens im [X.] zweimal ausgeführt, dass das vorgebliche Mobbing ihn nicht belastet, sondern nur zu einem Gefühl des Alleinseins vor Ort geführt habe. Nach dem fachpsychiatrischen Gutachten sei Ursache der [X.] vielmehr die Beschusssituation während des Einsatzes im [X.] am 11. November 2004 gewesen. In [X.] habe es kein Ereignis gegeben, das eine [X.] hätte auslösen können. Das Ereignis am 11. November 2004 im [X.] hingegen sei in Ausübung seines Dienstes eingetreten und habe die [X.] verursacht. Ein Dienstunfall liege vor und auch ein Einsatzunfall sei gegeben, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt im Rahmen eines operativen Sondereinsatzes im [X.] gewesen sei und das [X.] bestätigt habe, dass eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage seit 2003 für den [X.] vorliege. Allerdings habe er den Unfall nicht rechtzeitig gemeldet; er habe sowohl die zweijährige Meldefrist als auch die zehnjährige Meldefrist versäumt. Seine ebenfalls diagnostizierte mittelgradige Depressivität habe nach dem fachpsychiatrischen Gutachten multifaktorielle Ursachen, stehe nur zum Teil im Zusammenhang mit dem Einsatz in [X.] und sei auch durch eigene innere Ressourcen ausgelöst, sodass es an einer "äußeren" Einwirkung fehle.

9

Den am 21. März 2018 eingegangenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass entgegen dem fachpsychiatrischen Gutachten der zweite Auslandseinsatz die wesentliche Ursache für die [X.] sei. Er sei manchmal wochenlang allein untergebracht und verantwortlich für die Aufrechterhaltung des Dienstes gewesen und habe auch allein dienstliche Fahrten in oder nahe der [X.] unternommen. Das habe bei ihm zu einem permanenten Gefühl der Bedrohung geführt. Der lange [X.]raum zwischen dem Ende des [X.]einsatzes und dem [X.] im April 2016 spreche eindeutig dagegen, in dem [X.] im [X.] die wesentliche Ursache für die [X.] zu sehen. Er sei vor Mitte 2016 nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen. Nach dem fachpsychiatrischen Gutachten sei der Auslandseinsatz in [X.] jedenfalls mitursächlich für die mittelgradig depressive Episode. Dem Widerspruch beigefügt war eine fachärztliche Stellungnahme des den Kläger behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 1. Oktober 2018. Darin wird dem Gutachten des Sanitätsdienstes des [X.]es vom 15. Dezember 2017 widersprochen. Der [X.]-Aufenthalt sei der entscheidende Auslöser für die Störung gewesen. Die Diagnose sei nicht [X.] gerecht, denn die reguläre Diagnose einer posttraumatischen Belastungsreaktion sei erst mit der Vollausbildung der Symptomatik nach traumatischen Erlebnissen möglich.

Mit am 29. März 2019 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 22. März 2019 wies der [X.] den Widerspruch des [X.] zurück. Der Gewährung von [X.] stehe entgegen, dass hinsichtlich der [X.] die Meldefristen nicht eingehalten seien. Hinsichtlich der mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode könne nicht der Nachweis geführt werden, dass der [X.] mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Dienstbezug aufweise. Zum einen habe das Unfallgeschehen vom 11. November 2004 unabhängig davon gemeldet werden müssen, ob zu diesem [X.]punkt bereits ein aktueller [X.] vorgelegen habe. In Anbetracht der Extremsituation des Beschusses habe es nahe gelegen, dass aus diesem Ereignis Dienstunfallansprüche entstehen könnten, zumal sich unmittelbar im [X.] an die Beschusssituation die Brückensymptome (gesteigerte Aufmerksamkeit, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit) herausgebildet hätten. Da der Beginn der Meldefrist an den Unfall und nicht an die Unfallfolgen anknüpfe, komme es nicht darauf an, wann sich die Symptome der [X.] voll ausgebildet hätten.

Am 29. April 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die [X.] gehe zu Unrecht von zwei gesondert zu betrachtenden Ereignissen aus. Eine Versäumung von Meldefristen betreffend das Vorkommnis vom 11. November 2004 könne ihm allenfalls dann entgegengehalten werden, wenn eine Unfallanzeige zum damaligen [X.]punkt zu einer Prüfung und Anerkennung der [X.] geführt hätte. Zum damaligen [X.]punkt sei aber die Feststellung eines Dienstunfalls mangels diagnostizierter [X.] nicht möglich gewesen. Durch den Einsatz im [X.] habe die [X.] ihn - den Kläger - erneut in eine akute Bedrohungssituation gebracht, wodurch sich sein Gesundheitszustand dauerhaft verschlimmert habe. Außerdem dürfe er nicht schlechter behandelt werden als Soldaten der [X.]. Die [X.] habe für die beamteten Mitarbeiter keine für Einsätze in Kriegsgebieten sachgerechte arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet. Nur deshalb habe die [X.] zum Ausbruch kommen können. Insbesondere nehme die [X.] für die Arbeitsplätze in Krisengebieten keine hierauf bezogene Gefährdungsbeurteilung vor. Erst seit 2008/2009 gebe es eine psychologische Einsatzunterstützung; diese habe es 2004 im [X.] noch nicht gegeben. Eine arbeitsmedizinische Beratung sei erst 2018 eingeführt worden. Der Anspruch auf Unfallfürsorge sei deshalb begründet, weil er - der Kläger - im [X.]raum von 2013 bis 2016 für Einsätze im afghanischen Kriegsgebiet ausgewählt wurde, obwohl dies bei gebotener arbeitsmedizinischer Vorsorge entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes unzulässig gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des [X.]es vom 8. März 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2019 aufzuheben und die [X.] zu verpflichten, die dienstliche Belastungssituation des [X.] im [X.]raum Ende März bis Anfang Mai 2016 in [X.] in Verbindung mit der Beschusssituation am 11. November 2004 im [X.] als Dienst- und Einsatzunfall anzuerkennen und die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung und depressive Episode des [X.] als Unfallfolgen anzuerkennen.

Die [X.] beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe die Unfallmeldung nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 [X.] 2002 erstattet. [X.] Unfallereignis sei die Beschusssituation vom 11. November 2004 im [X.] gewesen. Dieses Ereignis habe in der Folge zur Vollausbildung aller Symptome geführt. Aus dem fachpsychiatrischen Gutachten ergebe sich eindeutig, dass die Schadensereignisse 2004 im [X.] und 2016 in [X.] miteinander verknüpft seien. Eine Unfallanzeige im Jahre 2004 hätte entgegen der Annahme des [X.] keineswegs zwingend zur Verneinung des Anspruchs auf Anerkennung als Dienstunfall geführt. Die [X.] sei auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten gewesen, die günstigere Vorschrift des [X.] (§ 63c SVG) auf den Fall des [X.] anzuwenden. Der Gesetzgeber habe im Zuge der Neufassung des § 31a [X.] im Jahre 2002 bewusst darauf verzichtet, eine entsprechende Regelung aufzunehmen, sodass man nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgehen könne. Der Einsatz von Mitarbeitern in hoch risikobehafteten Krisenregionen und Einsatzgebieten wie in [X.] erfolge nur auf freiwilliger Basis. Außerdem würden alle Mitarbeiter vor einer solchen Entsendung arbeitsmedizinisch untersucht. Der Kläger könne auch nicht verlangen, seine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode als Dienstunfall anzuerkennen. Nach dem fachpsychiatrischen Gutachten sei die mittelgradig ausgeprägte depressive Episode auf mehrere Ursachen zurückzuführen, die nicht alle einen dienstlichen Bezug hätten. Der Umstand, dass keine Ursache alleinige Ursache sei, gehe nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des [X.] und stehe der Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität entgegen.

Die Verwaltungsvorgänge des [X.] lagen dem Senat vor.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach den [X.]estimmungen des [X.]eamtenversorgungsgesetzes (1.) keinen Anspruch auf Anerkennung seiner dienstlichen [X.]elastungssituation von Ende März bis Anfang Mai 2016 in [X.] in Verbindung mit der [X.]eschusssituation am 11. November 2004 im [X.] als Dienstunfall (2.) und als Einsatzunfall (3.). Ebenso wenig hat er einen Anspruch auf Anerkennung der Posttraumatischen [X.]elastungsstörung und der depressiven Episode als Unfallfolgen (4.). Die Nichtgewährung von [X.] im Fall des [X.] verstößt nicht gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten [X.] (5.).

1. Im Falle eines [X.] und einer als Dienstunfall geltenden Krankheit erbringt der Dienstherr nach §§ 30 ff. [X.] mit der [X.] besondere Leistungen (vgl. den Katalog der Leistungsarten in § 30 Abs. 2 [X.]), die der Gesetzgeber wegen der besonderen Verantwortung des Dienstherrn für den beim [X.]eamten eingetretenen [X.] für geboten hält; in anderen Fällen eines Unfalls oder einer Erkrankung erhält der [X.]eamte [X.] (vgl. § 80 [X.]beamtengesetz - [X.]) unabhängig davon, ob der Unfall oder die Krankheit dienstbedingt entstanden ist oder nicht.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtenversorgungsgesetz - [X.] - erhält ein [X.]eamter Unfallfürsorge, wenn er durch einen Dienstunfall verletzt wird. Ein Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich [X.], einen [X.] verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Erkrankt ein [X.]eamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer durch Rechtsverordnung des [X.] bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, gilt dies nach § 31 Abs. 3 [X.] als Dienstunfall. [X.]ei einem Einsatzunfall wird nach § 31a Abs. 1 [X.] Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall gewährt. Ein Einsatzunfall liegt nach dieser [X.]estimmung vor, wenn ein [X.]eamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 [X.] bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem [X.]eamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur dann gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und weitere Voraussetzungen vorliegen.

Um Rechtssicherheit für die [X.]eteiligten herzustellen, kann die Frage der grundsätzlichen Unfallfürsorgeberechtigung anlässlich eines Schadensereignisses unabhängig von Unfallfolgen geklärt werden. Das geschieht durch die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall. Diese Anerkennung erfolgt dann, wenn ein Dienstunfall - oder eine diesem gleichstehende Erkrankung - vorliegt und keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder verfristete Unfallmeldung, [X.] der Herbeiführung des Unfalls) gegeben sind. Mit einer solchen Anerkennung - oder ihrer Ablehnung - ist die grundsätzliche Unfallfürsorgeberechtigung aus dem als Dienstunfall anerkannten Ereignis zwischen dem Dienstherrn und dem [X.]eamten positiv - oder negativ - geklärt. Eine solche Klärung ist auch bereits dann möglich, wenn das Ereignis noch keinen [X.] verursacht hat. Ein meldepflichtiger "Unfall" ist nicht nur der - feststehende, ohne Weiteres als solcher zu erkennende - Dienstunfall, der zweifelsfrei Unfallfürsorgeansprüche auslöst, sondern auch ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise - aktuell oder später - einen [X.] verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslöst. Ist nach der Unfallmeldung im [X.]punkt der Entscheidung über das Vorliegen eines [X.] (noch) kein [X.] eingetreten, liegen aber alle sonstigen Voraussetzungen eines [X.] vor, ist zwar eine Anerkennung des Unfallgeschehens als Dienstunfall (noch) nicht möglich, wohl aber eine [X.]estätigung, dass sich der Unfall in Ausübung des Dienstes ereignet hat ([X.], Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - [X.]E 163, 49 Rn. 12 ff.).

Mit der Anerkennung eines [X.]s im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Unfallfolge eines [X.] ist zwischen dem [X.]eamten und dem Dienstherrn geklärt, dass ein bestimmter [X.] durch einen bestimmten Dienstunfall verursacht worden ist und insoweit dem Grunde nach [X.]ansprüche nach §§ 30 ff. [X.] bestehen, weil keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder verfristete Unfallfolgenmeldung) gegeben sind. Ein [X.] kann auch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung sein (vgl. [X.], Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - [X.]E 163, 49 Rn. 18 m.w.N.).

Die Frage, ob ein Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen ist, beurteilt sich nach dem Recht, das in dem [X.]punkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich - in der Regel den [X.]eamten begünstigende - Rückwirkung beimisst (stRspr, vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - [X.]E 163, 49 Rn. 9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind dies die Fassungen der genannten Normen des [X.]eamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des [X.] ([X.] I S. 3592) - bezüglich der [X.]eschusssituation vom 11. November 2004 - beziehungsweise in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 24. Februar 2010 ([X.] I S. 150) - bezüglich der dienstlichen [X.]elastungssituation im [X.]raum Ende März bis Anfang Mai 2016. Sie sind mit den gegenwärtig geltenden Fassungen identisch oder im hier interessierenden Zusammenhang inhaltsgleich.

2. Die dienstliche [X.]elastungssituation des [X.] im [X.]raum Ende März bis Anfang Mai 2016 in [X.] in Verbindung mit der [X.]eschusssituation am 11. November 2004 im [X.] kann nicht als Dienst- und Einsatzunfall anerkannt werden. Die vom Kläger angestellte "Gesamtbetrachtung" der Ereignisse im [X.] und in [X.] kann nicht zur Anerkennung eines [X.] führen. Es fehlt an dem von § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorausgesetzten plötzlichen Ereignis (a). In [X.]ezug auf das Unfallereignis vom 11. November 2004 hat der Kläger eine fristgerechte Unfallmeldung (§ 45 Abs. 1 und 2 [X.]) versäumt (b).

a) Das Merkmal "plötzlich" in § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 1960 - 6 C 144.58 - [X.]E 11, 229 <230>; [X.]eschluss vom 19. Januar 2006 - 2 [X.] - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 17 Rn. 6; vgl. auch: [X.]/[X.], in: [X.]/Wiedow, [X.]and 2 [X.], Stand Juni 2017, § 31 Rn. 36). Es kommen nur einmalige, kurzzeitige [X.]egebenheiten in [X.]etracht, die sich allerdings häufen können. Schädliche Dauereinwirkungen sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis. Die Abgrenzung von der [X.] bedarf einer wertenden [X.]etrachtung. [X.]egebenheiten mit einer Dauer von mehreren Stunden, wie z.[X.]. ein Unwetter, können plötzliche Ereignisse sein, sich über mehrere Dienstschichten oder Tage hinziehende Ereignisse hingegen nicht ([X.]/[X.], in: [X.]/Wiedow, [X.]and 2 [X.], Stand Juni 2017, § 31 Rn. 36 f. m.w.N.). Psychische Erkrankungen beruhen in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des § 31 [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 19. Februar 2007 - 2 [X.] 19.07 - juris Rn. 8).

Danach liegt im vorliegenden Fall kein plötzliches Ereignis vor. [X.]ereits der [X.]raum von ca. fünf Wochen von Ende März bis Anfang Mai 2016 ist zu lang, um die Plötzlichkeit eines Ereignisses annehmen zu können; es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die von [X.]eite vorgenommene Eingrenzung auf diesen [X.]raum medizinisch begründet ist oder ob stattdessen ein längerer oder sogar der gesamte [X.]raum des mehrjährigen [X.]-Aufenthalts zugrunde zu legen wäre. Die vom Kläger in seiner Unfallmeldung geschilderten [X.]elastungen in [X.] sind Dauerbelastungen. [X.]ei Einbeziehung des Ereignisses am 11. November 2004 im [X.] in das Geschehen zwischen Ende März bis Anfang Mai 2016 ist die Grenze der Plötzlichkeit erst recht überschritten. Ein plötzliches Ereignis kann nicht Jahre dauern.

Abgesehen davon ändert der Umstand, dass die PT[X.]S sich erst zwölf Jahre nach der [X.]eschusssituation vom 11. November 2004 voll ausgeprägt hat, nichts daran, dass das Unfallereignis ausschließlich in dieser [X.]eschusssituation liegt. Das Unfallereignis ist nicht aufzuspalten in die [X.]eschusssituation als ersten Teilakt und spätere, eine Retraumatisierung bewirkende Ereignisse als weitere Teilakte mit der Folge, dass das Unfallereignis erst mit dem letzten Teilakt, der die Vollausbildung der PT[X.]S bewirkt hat, gegeben ist. Eine solche [X.]etrachtungsweise wäre zwar geeignet, aus den Meldepflichten nach § 45 Abs. 1 und 2 [X.] u.U. folgende Härten zu mildern. Sie ist aber mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren; ein plötzliches Ereignis kann, wie bereits ausgeführt, nicht viele Jahre - im vorliegenden Fall: zwölf Jahre - dauern. Ebenso wenig ist es möglich, nur den letzten - d.h. hier den die Retraumatisierung zur Vollausbildung der PT[X.]S führenden - Teilakt als Unfall zu qualifizieren, aber den vorherigen Teilakten und insbesondere dem auslösenden [X.] die Unfallqualität abzusprechen. Die Meldepflichten dienen dazu, den Dienstherrn in die Lage zu versetzen, selbst die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherzustellen, um zum einen Aufklärungsschwierigkeiten zu vermeiden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, und zum anderen präventive Maßnahmen des Dienstherrn zur Vermeidung weiterer Schäden zu ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - [X.]E 163, 49 Rn. 15 m.w.N.). Dem würde es widersprechen, gerade das auslösende Unfallereignis von der Meldepflicht auszunehmen.

b) Einer Anerkennung - ausschließlich - der [X.]eschusssituation am 11. November 2004 im [X.] als Dienstunfall würde die Versäumung der fristgerechten Unfallmeldung (§ 45 Abs. 1 und 2 [X.]) entgegenstehen.

Die [X.]eschusssituation hätte - entgegen der Ansicht des [X.] - möglicherweise wegen der bereits damals aufgetretenen Symptome als Dienstunfall anerkannt werden können. Zumindest aber wäre eine [X.]estätigung möglich gewesen, dass sich das Unfallereignis in Ausübung des Dienstes ereignet hat ([X.], Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - [X.]E 163, 49 Rn. 16).

Eine Unfallmeldung nach § 45 Abs. 1 und 2 [X.] war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Dienstvorgesetzte im Jahr 2004 bereits von Amts wegen Kenntnis von dem Unfall hatte und deshalb nach § 45 Abs. 3 [X.] verpflichtet war, den Unfall sofort zu untersuchen, und ihn auch untersucht hat ([X.], Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - [X.]E 163, 49 Rn. 24 ff.).

3. Die dienstliche [X.]elastungssituation des [X.] im [X.]raum Ende März bis Anfang Mai 2016 in [X.] in Verbindung mit der [X.]eschusssituation am 11. November 2004 im [X.] kann auch nicht als Einsatzunfall nach § 31a [X.] anerkannt werden.

a) Sind wegen Verletzung der Meldepflichten des § 45 [X.] Unfallfürsorgeansprüche ausgeschlossen, gilt dies auch für Unfallfürsorgeansprüche wegen [X.]n nach § 31a [X.]. Denn die Meldepflichten des § 45 [X.] gelten auch für [X.] nach § 31a [X.] (so auch [X.]/[X.] in: [X.]/Wiedow, [X.]and 2 [X.], Stand Februar 2018, § 45 Rn. 10). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 45 [X.] ("Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können"), seiner systematischen Stellung (im Abschnitt "Unfallfürsorge" nach den einzelnen [X.]) und seinem Sinn und Zweck (Sicherstellung alsbaldiger Ermittlungen zum Unfallereignis, um Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, zu vermeiden und um präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ermöglichen; stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - [X.]E 163, 49 Rn. 15 m.w.N.).

b) Fehlt es an der Plötzlichkeit für die Annahme eines [X.] nach § 31 [X.], liegt auch kein Einsatzunfall nach § 31a [X.] vor. Mangels [X.] ist kein "in Ausübung des Dienstes eingetretener Unfall" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 Variante 1 [X.] gegeben. Es liegt auch keine "Erkrankung im Sinne des § 31" nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Variante 2 [X.] vor. Die PT[X.]S und die mittelschwere Episode waren - und sind - als psychische Erkrankungen nicht in der insoweit abschließenden Verordnung nach § 31 Abs. 3 Satz 3 [X.] enthalten (vgl. Anlage 1 der [X.]erufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997, [X.] I S. 2623, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2017, [X.]G[X.]l I S. 2299; vgl. auch: [X.], Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 46.13 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 29 Rn. 8 ff.).

4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Posttraumatischen [X.]elastungsstörung und der depressiven Episode als Unfallfolgen.

Kann - wie hier - ein Ereignis nicht als Dienst- und Einsatzunfall anerkannt werden, können auch mit dem Ereignis in Zusammenhang stehende Körperschäden nicht als Dienstunfallfolgen anerkannt werden.

Da der Kläger das Ereignis vom 11. November 2004 nicht in der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 [X.] als (möglichen) Unfall gemeldet hat, ist er mit [X.] infolge dieses Ereignisses ausgeschlossen. Die - nach dem Gutachten vom 15. Dezember 2017 - durch die [X.]eschusssituation ausgelöste PT[X.]S kann wegen der Versäumung der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 [X.] Unfallfürsorgeansprüche nicht mehr begründen.

Hinsichtlich der während des Aufenthalts in [X.] in den Jahren 2013 bis 2016 entstandenen mittelschweren Depression fehlt es - wie ausgeführt - mangels Plötzlichkeit des Ereignisses an einem Dienstunfall, sodass die Depression auch nicht als ([X.] anerkannt werden kann. Ob die dienstlichen Aspekte im dienstunfallrechtlichen Sinne kausal für den Gesundheitsschaden, d.h. die mittelschwere Depression, geworden sind, kann deshalb offen bleiben (vgl. zum [X.]egriff der Ursächlichkeit im Dienstunfallrecht statt aller: [X.], Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - [X.] 237.6 § 227 NdsL[X.]G Nr. 1 S. 3 f.). Dem Kläger hilft auch § 31 Abs. 4 [X.] nicht, wonach dem durch Dienstunfall verursachten [X.] ein [X.] gleichzusetzen ist, den ein [X.]eamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als [X.]eamter angegriffen wird, oder den ein [X.]eamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. Der Kläger ist nämlich in [X.] - anders möglicherweise seinerzeit im [X.] - nicht "angegriffen" worden.

Ungeachtet dessen, ob und wieweit die Regelungen bei "besonderen Auslandsverwendungen" für Soldaten in § 63c [X.] günstiger sind als für [X.]eamte in § 31a [X.] und ob sich dies im konkreten Fall des [X.] überhaupt auswirkt, könnte der Kläger aus einer [X.]esserstellung von Soldaten gegenüber [X.]eamten nichts herleiten. Es ist eine dem Gesetzgeber zustehende Entscheidung, zwischen den Statusgruppen und Einsatzzwecken zu differenzieren und z.[X.]. mehr Leistungen bei tendenziell gefährlicheren soldatischen Einsätzen zu gewähren oder von solchen Differenzierungen abzusehen. [X.]edenken hiergegen unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nicht (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 14. März 2019 - 2 A 11.17 - Z[X.]R 2019, 420 Rn. 17 ff. ). Das Gleiche gilt im Ergebnis auch für die Erstreckung der Regelungen für besondere Auslandsverwendungen - nur - auf andere Angehörige im Geschäftsbereich des [X.]ministeriums der Verteidigung in § 63c Abs. 5 [X.]. Einerseits die Differenzierung zwischen Statusgruppen und andererseits die Einheitlichkeit der Regelungen innerhalb eines Geschäftsbereichs unter Ausschluss der Angehörigen anderer Geschäftsbereiche ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch vereinbar.

5. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet entgegen der Ansicht des [X.] nicht die Gewährung von [X.] wegen der von ihm angeführten Versäumnisse des Dienstherrn bezüglich seiner - des [X.] - Auslandseinsätze. Deshalb bedarf es auch keiner Prüfung, ob und inwieweit diese Vorwürfe berechtigt sind.

Nach § 78 [X.] hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der [X.]eamten und ihrer Familien, auch für die [X.] nach [X.]eendigung des [X.]eamtenverhältnisses, zu sorgen. Ferner schützt er die [X.]eamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte allgemeine Fürsorgepflicht hat insbesondere zum Inhalt, dass der Dienstherr bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des [X.]eamten in gebührender Weise zu berücksichtigen hat ([X.]VerfG, [X.] vom 30. Januar 2008 - 2 [X.]vR 754/07 - NVwZ 2008, 547 <548> m.w.N.). Hat der Normgeber jedoch unter Abwägung aller [X.]elange, insbesondere der wohlverstandenen Interessen der [X.]eamten, zu diesem Zweck eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, darf diese nicht unter [X.]erufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden ([X.], Urteile vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38.99 - [X.] 237.7 § 48 NWL[X.]G Nr. 1 S. 3, vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - [X.]E 112, 308 <309 f.> und vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16 - [X.] 232.01 § 48 [X.]eamtStG Nr. 1 Rn. 22).

Im Übrigen verletzt die Nichtgewährung von [X.] bei Unfällen oder Krankheiten im dienstlichen Kontext nicht per se die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der [X.] gebietet nicht, dass über die Alimentation ([X.]esoldung oder Versorgung) und [X.]eihilfegewährung hinaus zwingend weitere Leistungen zu gewähren sind, wenn ein [X.]eamter infolge dienstlicher Umstände erkrankt. Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des [X.]eamten sowie die angemessene Übernahme der durch den [X.] oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 46.13 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 29 Rn. 14; vgl. zum Ganzen: [X.], Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - [X.]E 163, 49 Rn. 30 ff.).

6. [X.] folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

2 A 1/19

12.12.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 78 BBG, § 30 BeamtVG, § 31 BeamtVG, § 31a BeamtVG, § 44 BeamtVG, § 45 BeamtVG, Art 3 Abs 1 GG, § 63c SVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2019, Az. 2 A 1/19 (REWIS RS 2019, 440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 440

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