Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2013, Az. 2 C 7/12

2. Senat | REWIS RS 2013, 487

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Gegenstand

Dienstunfall während einer Dienstreise; unmittelbarer Weg; Unterbrechung


Leitsatz

1. Bei einer mehrtägigen Dienstreise mit notwendiger Übernachtung sind die unmittelbaren Wege zwischen Ort der Übernachtung und Bestimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der Dienstreise. Auf diesen Wegen besteht Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

2. Eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs für eine private Verrichtung lässt den Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG im allgemeinen Verkehrsraum nicht entfallen.

3. Der Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel ist regelmäßig noch durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt.

Tatbestand

1

Der 1959 geborene Kläger ist [X.] ([X.] A 8 [X.]) im Dienst des Beklagten und der [X.] zugewiesen. Am 4. und 5. September 2007 versah er auswärtigen Dienst, um eine Baufeldfreimachung zu überwachen. Auf dem Weg von seiner letzten Einsatzstelle zum Übernachtungshotel parkte er das Fahrzeug am rechten Straßenrand und kaufte an einem Kiosk Lebensmittel. Beim Rückweg übersah er die Bordsteinkante, stürzte auf die Straße und brach sich einen Arm. Den Antrag, das Schadensereignis als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Beklagte ab. Zwar stehe der Weg von der Dienststelle zur Wohnung oder hier zum Hotel grundsätzlich unter Unfallschutz. Dies gelte jedoch nicht für Unterbrechungen, die privaten Verrichtungen wie dem Einkauf von Lebensmitteln dienten.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, auch die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] blieb erfolglos. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Nur der unmittelbare Weg zwischen Dienststelle und Unterkunft sei in die [X.] nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] einbezogen, nicht aber Umwege und Unterbrechungen. In diesen Fällen lebe entgegen der Annahme früherer Entscheidungen der dienstliche Zusammenhang nicht bereits mit dem Betreten des öffentlichen [X.], sondern erst mit der Fortsetzung der Fahrt wieder auf. Die insoweit geänderte Rechtsprechung des [X.] könne auf den Bereich des Dienstunfallrechts übertragen werden.

3

Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des [X.] vom 28. Februar 2012 und des [X.] vom 13. Mai 2008 sowie die Bescheide der Dienststelle Ost des [X.] vom 5. November 2007 und vom 20. Dezember 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Schadensereignis vom 4. September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des [X.], über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 2 und § 141 Satz 1 VwGO), ist begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht zwar die Annahme eines Wegeunfalls nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] in der zum Zeitpunkt des Unfalls gültigen und damit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 ([X.]), verneint (1); auch ein Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist nicht gegeben (2). Es liegen aber die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] vor (3). Damit hat der Kläger Anspruch darauf, dass der [X.] das Schadensereignis vom 4. September 2007 als Dienstunfall anerkennt.

6

1. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Obwohl der Weg zur Dienststelle noch keinen Dienst darstellt, hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall damit gleichgestellt. Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Diese Gefahren stammen zwar nicht aus der Risikosphäre des Dienstherrn, sie können aber auch vom Beamten nicht beherrscht oder beeinflusst werden (stRspr; vgl. Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361> = [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 15; zuletzt Urteil vom 26. November 2013 - BVerwG 2 C 9.12 -). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

7

§ 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] stellt zwar dem Wortlaut nach lediglich darauf ab, dass die Dienststelle Ziel- und Ausgangspunkt des Weges sein muss. Aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt aber, dass Anfangs- oder Endpunkt des Weges nur die Wohnung des Beamten sein kann (Urteile vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - BVerwGE 121, 67 <69> und vom 27. Januar 2005 a.a.[X.]). Der [X.] ergänzt vor- und nachgehend den Unfallschutz nach § 31 Abs. 1 [X.], der mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit, also regelmäßig dem Erreichen des Arbeitsplatzes beginnt und mit der Aufgabe der dienstlichen Tätigkeit, also dem Verlassen des Arbeitsplatzes endet. Anfangs- oder Endpunkt ist die Wohnung des Beamten. Ein dritter Ort kommt im Rahmen des [X.] nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

8

Damit scheidet im vorliegenden Fall die Gewährung von [X.] nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] schon deshalb aus, weil der Kläger den Unfall nicht auf einer Fahrt zwischen Dienststelle und Familienwohnung erlitt.

9

2. Das Unfallgeschehen erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich [X.], einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Die Zuordnung des Unfalls zur Risikosphäre des beklagten Dienstherrn nach dem Kriterium des [X.] scheidet hier aus. Die Straße, auf der sich der Unfall ereignete, war nicht der Dienstort des [X.] (vgl. Urteile vom 22. Januar 2009 - [X.] 3.08 - [X.] 279.1 § 31 [X.] Nr. 21 Rn. 15 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 23 Rn. 19). Denn an diesem Ort hatte der Kläger nicht auf Anordnung des [X.]n die ihm übertragenen dienstlichen Tätigkeiten zu verrichten.

3. Der Unfall ereignete sich aber auf einer Dienstreise im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.].

a) Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gehören auch Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort zum Dienst. Dienstreisen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]reisekostengesetz - [X.] - Reisen zur Erledigung von [X.] außerhalb der [X.] - also der regelmäßigen Dienststelle. Der Begriff des [X.] knüpft an das Amt im konkret-funktionellen Sinne an. Als Dienstgeschäft sind die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen (Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.[X.] Rn. 21).

Die Dienstreise beginnt und endet nach § 2 Abs. 2 [X.] an der Wohnung oder der [X.]. Die Wegstrecke einer Dienstreise umfasst demgemäß die Strecke von diesem Ausgangs- und Endpunkt zum [X.], an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist (Urteil vom 24. April 2008 - BVerwG 2 C 14.07 - [X.] 263 LReisekostenR Nr. 8 Rn. 11; Beschluss vom 17. November 2008 - BVerwG 2 B 73.08 - juris Rn. 4). Dauert die Dienstreise mehr als einen Tag und macht sie daher eine Übernachtung erforderlich, gehört zur notwendigen Strecke auch der jeweilige Weg von und zum Übernachtungshotel. Auch dieser Weg findet seine wesentliche Ursache im Dienst (Urteil vom 22. November 1971 - BVerwG 6 C 34.68 - BVerwGE 39, 83 <85>). Die Dienstreise umfasst das Dienstgeschäft sowie die zu seiner Erledigung notwendigen Fahrten zum [X.] (Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des [X.], [X.], Stand: Dezember 2012, § 2 Rn. 5; Schütz/[X.], Beamtenrecht des [X.] und der Länder, Stand: Oktober 2013, § 31 [X.] Rn. 80).

Die Fahrt des [X.] von seinem letzten Einsatzort zum Übernachtungshotel stand daher als Dienstreise unter dem Schutz der [X.] nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.].

b) Der Kläger hat die Dienstreise durch seinen Lebensmitteleinkauf auch nicht unterbrochen.

Auch bei einem Weg zwischen Dienststelle und ständiger Familienwohnung im Sinne von § 31 Abs. 2 [X.] wird der für die Anerkennung eines Wegeunfalls erforderliche Zusammenhang mit dem Dienst nicht schon dann gelöst, wenn der Beamte zu einer privaten Verrichtung für eine kurze Zeit den Kraftwagen verlässt und sich zu Fuß auf die gegenüber liegende Straßenseite begibt, um anschließend den Heimweg mit dem Wagen oder zu Fuß fortzusetzen. Ob es sich im Einzelfall um ein Verhalten handelt, das den Zusammenhang mit dem Dienst unterbricht oder gar löst, ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Während einer unbeachtlichen Unterbrechung besteht [X.] im allgemeinen Verkehrsraum (Urteile vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 <241 f.>, vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - [X.] 232 § 135 [X.] Nr. 61 S. 2 und vom 9. Dezember 2010 - [X.] 4.10 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 24 Rn. 13).

Unterbrechungen, die den [X.] nach § 31 Abs. 2 [X.] nicht entfallen lassen, lassen erst recht den [X.] während einer Dienstreise nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] bestehen. Daneben gilt:

Anders als beim Wegeunfall nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] besteht für die Reichweite der [X.] bei einer Dienstreise nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] kein Anlass für eine restriktive Auslegung. Die Einbeziehung der Dienstreise in die [X.] ist keine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn (Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361>). Die Dienstreise weist vielmehr einen unmittelbar dienstlichen Zusammenhang auf und ist nicht durch das private Interesse des Beamten veranlasst.

Bereits aufgrund dieser dienstlichen Veranlassung ist der Beamte nicht nur auf seinem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort zum Übernachtungshotel geschützt, vielmehr ist auch die Besorgung von Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs während der Dienstreise grundsätzlich noch vom [X.] erfasst. Durch das Erfordernis einer auswärtigen Übernachtung ist der Beamte auf einer dienstlich veranlassten Reise nicht in der Lage, nach Dienstschluss in seine eigene Wohnung zurückzukehren. Er muss daher die Gegenstände seines täglichen Bedarfs, sofern er sie nicht von zu Hause mitgebracht hat, auswärts erwerben. Der Einkauf von Lebensmitteln auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel wird daher noch ausreichend durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt (vgl. Urteile vom 22. November 1971 - BVerwG 6 C 34.68 - BVerwGE 39, 83 <86> und vom 22. Januar 2009 - [X.] 3.08 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 21 Rn. 17; zur dienstlichen Veranlassung auch Urteil vom 9. Dezember 2010 - [X.] 4.10 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 24).

Meta

2 C 7/12

10.12.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 28. Februar 2012, Az: 5 LB 8/10, Urteil

§ 31 Abs 1 S 2 Nr 1 BeamtVG, § 31 Abs 2 S 1 BeamtVG, § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2013, Az. 2 C 7/12 (REWIS RS 2013, 487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 487

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Referenzen
Wird zitiert von

AN 1 K 14.01531

3 ZB 15.1521

3 B 15.327

RO 12 K 19.2080

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