Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. 2 C 81/08

2. Senat | REWIS RS 2010, 8963

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Gegenstand

Zeckenbiss als Dienstunfall


Leitsatz

1. Ein Schadensereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wenn es aufgrund genauer Angaben zu Ort und Zeitpunkt Konturen erhält, die es von anderen Ereignissen abgrenzen und eine Verwechslung ausschließen.

2. Weist der Dienstherr einen Beamten an, die Dienstleistung für eine bestimmte Zeit in einem räumlich abgrenzbaren Bereich außerhalb des eigenen Machtbereichs zu erbringen, so wird dieser anderweitige Bereich der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet. Ebenso wie bei einem Unfall im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn kommt es bei einem schädigenden Ereignis in einem dem Dienstherrn zugerechneten räumlichen Bereich grundsätzlich nicht darauf an, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist.

Tatbestand

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines [X.] und der daraus hervorgegangenen [X.] als Dienstunfall.

2

Die Klägerin ist Lehrerin und Beamtin des [X.]. Im Rahmen eines Schulprojekts betreute sie vom 26. bis 28. Mai 2002 auf einem im Wald gelegenen ehemaligen Bauernhof eine Gruppe von Schülern der dritten Grundschulklasse. Während der [X.] hielten sich die Kinder außerhalb der Gebäude auf dem Gelände des Hofes auf. Auch während dieser Pausen beaufsichtigte die Klägerin die Schulkinder.

3

In ihrer am 26. Februar 2004 eingegangenen förmlichen Unfallanzeige gab die Klägerin an, im Laufe des 27. Mai 2002 auf dem Hof von mehreren Insekten gestochen worden zu sein. Im Mai 2003 sei eine Borrelioseinfektion festgestellt worden.

4

Nach erfolglosem Antrag und Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die infolge des [X.] vom 27. Mai 2002 erlittene [X.] als Dienstunfall anzuerkennen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Ereignis und der Dienstausübung bestehe nicht. Es liege eine [X.] vor. Mit dem Zeckenbiss, den die Klägerin während des dreitägigen Schulprojekts erlitten habe, habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang mit ihrem Dienst als Lehrerin fehle.

6

Mit der vom Senat wegen Divergenz zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,

den Beschluss des [X.] vom 17. Juli 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2007 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Der [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts verletzt [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des [X.] und der daraus resultierenden [X.]orrelioseerkrankung als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.].

9

1. Die den [X.]eschluss des [X.] tragende Annahme, bei dem von der Klägerin erlittenen Zeckenbiss handele es sich um eine Gelegenheitsursache, verletzt § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nach dieser Vorschrift ist ein Dienstunfall ein auf äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich [X.], einen [X.] verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ursächlich sind nur solche [X.]edingungen, die wegen ihrer besonderen [X.]eziehung zum Erfolg nach natürlicher [X.]etrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

Nicht als Ursachen gelten deshalb sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige [X.]eziehung besteht. Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des [X.]eamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (Urteile vom 15. September 1994 - [X.]VerwG 2 [X.] 24.92 [X.] 237.6 § 227 NdsL[X.]G Nr. 1 S. 3 f. und vom 18. April 2002 - [X.]VerwG 2 [X.] 22.01 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 12; [X.]eschluss vom 29. September 1999 - [X.]VerwG 2 [X.] 100.99 - juris). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die auf den am 27. Mai 2002 erlittenen Zeckenbiss zurückzuführende [X.]orrelioseerkrankung der Klägerin keine Folge einer krankhaften Veranlagung oder eines anlagebedingten Leidens.

Unvereinbar mit § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist auch die weitere Ansicht des [X.], ein Dienstunfall sei ausgeschlossen, wenn sich in dem Schaden lediglich eine allgemeine, letztlich jeden treffende Gefahr realisiert habe. Denn der [X.]egriff des Dienstunfalls setzt nicht voraus, dass der [X.]eamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige [X.]evölkerung ausgesetzt ist oder sich in dem [X.] eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat (Urteil vom 24. Oktober 1963 - [X.]VerwG 2 [X.] 10.62 - [X.]VerwGE 17, 59 = [X.] 231 § 107 D[X.]G Nr. 4).

2. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen sind sämtliche Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllt, sodass die Klägerin wegen des [X.] und der daraus resultierenden [X.]orrelioseerkrankung Anspruch auf [X.] hat. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um eine Infektionskrankheit handelt (Urteil vom 28. Januar 1993 - [X.]VerwG 2 [X.] 22.90 - Schütz, [X.]/[X.] 3.1 Nr. 49).

Das [X.]erufungsgericht hat im [X.] an das Urteil des [X.] festgestellt, dass die Klägerin am 27. Mai 2002 auf dem "Jugendhof [X.]" während der [X.] von einer Zecke gebissen worden ist und dass dieser [X.]iss zu der [X.]orrelioseerkrankung der Klägerin geführt hat. An diese Feststellungen ist der [X.] mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Im Revisionsverfahren ist auch die [X.]eklagte ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der [X.] von einer Zecke gebissen worden ist.

Nach diesen bindenden Feststellungen handelt es sich bei dem Zeckenbiss um ein örtlich und zeitlich [X.] Schadensereignis im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Durch das Erfordernis der örtlichen und zeitlichen [X.]estimmbarkeit wird zum einen der Schutzbereich der [X.] festgelegt. Zum anderen dient es der [X.]egrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse haften, die einem Nachweis zugänglich sind. Erst die eindeutige [X.]estimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des [X.]eamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der [X.] nach §§ 32 ff. [X.] umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zur den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein.

Zwar lassen sich Ort und [X.]punkt einer Ansteckung mit einer Infektionskrankheit regelmäßig nicht mit der für § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlichen Genauigkeit feststellen. Hier ist dies aber ausnahmsweise der Fall. Denn aus den Entscheidungen der Vorinstanzen ergeben sich die für den [X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen, dass die Klägerin am 27. Mai 2002 auf dem Gelände des Jugendhofes bei der [X.] von einer Zecke gebissen worden ist und dass dieser [X.]iss zu der [X.]orrelioseerkrankung geführt hat. Durch die Angabe des genauen Tages der Infektion, der Örtlichkeit des [X.]isses sowie des Hintergrunds der konkreten Verrichtung der Klägerin während dieses - von ihr nicht zu bemerkenden - Ereignisses ist dieses hinreichend konturiert und lässt sich von anderen Geschehnissen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] abgrenzen.

Damit ist keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s zur örtlichen und zeitlichen [X.]estimmbarkeit des schädigenden Ereignisses, das zu einer Infektionskrankheit geführt hat, verbunden (Urteil vom 28. Januar 1993 a.a.[X.]; [X.]eschluss vom 19. Januar 2006 - [X.]VerwG 2 [X.] - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 17). Der [X.] geht weiterhin davon aus, dass die bloße Eingrenzbarkeit des [X.]raumes der Infektion oder die abstrakte [X.]estimmbarkeit ihres [X.]punkts sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der [X.]eamte während dieser [X.] aufgehalten hat, nicht ausreichen. Die Forderung, dass Ort und [X.]punkt der Infektion feststehen müssen, ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen erfüllt.

[X.] als das den [X.], die [X.]orrelioseinfektion, verursachende Ereignis, ist auch im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Ausübung des Dienstes eingetreten. Dieses Merkmal verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 a.a.[X.] S. 62 f., vom 18. April 2002 a.a.[X.] und vom 15. November 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 24.06 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 18; [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 135.07 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 20). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen [X.]. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des [X.]eamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im [X.]ereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der [X.]eamte aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird.

Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der [X.]eherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des [X.]eamten eine herausgehobene Rolle zu. Der [X.]eamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen [X.] ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem [X.]ereich zählt der Dienstort, an dem der [X.]eamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Urteile vom 15. November 2007 a.a.[X.] und vom 22. Januar 2009 - [X.]VerwG 2 A 3.08 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 21; [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 a.a.[X.]).

Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der [X.]eamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem [X.]eamten für gewisse [X.] Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.[X.] Rn. 15; [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 a.a.[X.] Rn. 9). Eine solche Anweisung des Dienstherrn, die Dienstleistung vorübergehend an einem anderen Ort als dem üblichen Dienstort außerhalb des eigenen räumlichen Machtbereichs zu erbringen, darf hinsichtlich des Unfallschutzes des [X.]eamten nicht zu einer Verschlechterung, insbesondere zu einer Erhöhung der Anforderungen für die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall führen. Sofern der Dienstherr den [X.]eamten zur Dienstleistung in einem abgrenzbaren örtlichen [X.]ereich außerhalb seines eigenen räumlichen Machtbereichs verpflichtet, wird jener [X.]ereich dienstunfallrechtlich der räumlichen Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet. Diese Gleichstellung des abgrenzbaren räumlichen [X.]ereichs, in dem der [X.]eamte seinen Dienst zu erbringen hat, mit dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn hat zur Folge, dass dem Dienstherrn im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch hier die Verwirklichung sämtlicher Risiken unabhängig von der Frage zugeordnet wird, ob die konkrete Tätigkeit, bei der es zu dem [X.] gekommen ist, dienstlich geprägt ist. Ausnahmen gelten wie bei einem Unfall im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn nur für die Fälle, in denen die konkrete Verhaltensweise des [X.]eamten etwa wegen eines ausdrücklichen Verbots schlechthin nicht mehr in Zusammenhang mit der gebotenen Dienstausübung gebracht werden kann.

Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls sind hier erfüllt. Der Dienstherr hatte die Klägerin als Lehrerin und Fachberaterin verpflichtet, in der [X.] vom 26. bis zum 28. Mai 2002 auf dem "Jugendhof [X.]" im Rahmen eines Schulprojekts eine Gruppe von Grundschülern zu betreuen. Dienstort der Klägerin im Sinne des [X.] war damit das Gelände des Hofes. Hiervon erfasst waren nicht nur die Gebäude der Einrichtung, sondern auch die zum Hof gehörenden Freiflächen. Die Klägerin hatte ihre Aufsichts- und [X.]etreuungstätigkeit auch außerhalb des [X.] auf den Freiflächen des Hofes zu erbringen. Die Kinder sollten sich während der Pausen zur Erholung und damit zur Förderung ihrer Konzentrationsfähigkeit außerhalb der Gebäude aufhalten. Angesichts des Alters der Schulkinder und der für sie unbekannten Umgebung war auch während der [X.] eine ununterbrochene [X.]eaufsichtigung und [X.]etreuung durch die Klägerin und die weiteren erwachsenen [X.]egleitpersonen geboten. Der der Klägerin vom Dienstherrn für ihre konkrete Dienstausübung zugewiesene [X.]ereich war auch räumlich hinreichend abgegrenzt, um im Rahmen des [X.] die Gleichstellung mit dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn zu begründen. Auch bei einer Schule wird ihr gesamter [X.]ereich einschließlich des Pausenhofes dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn zugerechnet.

Die konkrete Tätigkeit der Klägerin, bei der es zum Zeckenbiss gekommen ist, entsprach auch ihren dienstlichen Verpflichtungen. Sie stand in einem engen natürlichen Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben. [X.] hatte seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes der Klägerin und war dadurch nach seiner Eigenart geprägt (Urteile vom 12. Juli 1972 - [X.]VerwG 6 [X.] 10.70 - [X.]VerwGE 40, 220 <223 f.> = [X.] 232 § 135 [X.][X.]G Nr. 49, vom 3. November 1976 - [X.]VerwG 6 [X.] 203.73 - [X.]VerwGE 51, 220 <222 f.> = [X.] 237.0 § 152 [X.]aWüL[X.]G Nr. 3 S. 15 f. und vom 14. Dezember 2004 - [X.]VerwG 2 [X.] 66.03 - [X.] 239.1 § 45 [X.] Nr. 6 S. 11; [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 a.a.[X.]). Die Klägerin war verpflichtet, die Kinder auch während der Pausen zu begleiten und zu beaufsichtigen. Da sich die Kinder während der Pausen außerhalb der Gebäude aufhalten sollten, musste sich die Klägerin aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken bewegen.

Meta

2 C 81/08

25.02.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 17. Juli 2008, Az: 5 LB 127/08, Beschluss

§ 31 Abs 1 S 1 BeamtVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. 2 C 81/08 (REWIS RS 2010, 8963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8963

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