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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 396/10 vom 8. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das sichergestellte [X.] in Höhe von 38.500 • nicht dem Verfall sondern der Einziehung unterliegt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Eschelbach Ott
Meta
08.09.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2010, Az. 2 StR 396/10 (REWIS RS 2010, 3570)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3570
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