Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2010, Az. 2 StR 396/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3570

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 396/10 vom 8. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das sichergestellte [X.] in Höhe von 38.500 • nicht dem Verfall sondern der Einziehung unterliegt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Eschelbach Ott

Meta

2 StR 396/10

08.09.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2010, Az. 2 StR 396/10 (REWIS RS 2010, 3570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3570

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.