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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 396/08 vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dadurch, dass der Angeklagte nicht auch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert. [X.] [X.] [X.]Roggenbuck
Cierniak
Meta
17.09.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. 2 StR 396/08 (REWIS RS 2008, 1926)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1926
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