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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 327/12
vom
12.
September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12.
September 2012 gemäß
§§
396 Abs.
2, 349 Abs.
1 StPO beschlossen:
1.
Die Anträge der angeblich durch Frau
G.
und Herrn Prof.
([X.])
H.
vertretenen Personen auf Zulassung als Nebenkläger im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Land-gerichts Detmold vom 21.
Mai 2012 werden aus den Gründen der [X.] des [X.] vom 8.
August 2012 zurückgewiesen.
2.
Die von Frau
G.
und Herrn Prof. ([X.])
H.
"im Auftrag und mit Vollmacht" der angeblich von ihnen ver-tretenen Personen eingelegten Revisionen gegen das vorbezeich-nete Urteil werden aus den Gründen der [X.] des [X.] vom 8.
August 2012 als unzulässig verworfen.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten
ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Mutzbauer
Cierniak
Franke
Quentin
Reiter
Meta
12.09.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. 4 StR 327/12 (REWIS RS 2012, 3283)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3283
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