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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 581/11
vom
1.
Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Körperverletzung
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.
Februar
2012 gemäß §§
346 Abs.
2, 349 Abs. 1 [X.] beschlossen:
1.
Der Beschluss des [X.] vom 17.
August 2011, mit dem das als Revision behandelte Rechtsmittel des [X.]s S.
D.
gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Juni 2011 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2.
Die Revision des [X.]s gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten am 14.
Juni 2011 wegen vorsätzli-cher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Strafbe-fehl des [X.] vom 27.
Oktober 2010 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7
Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
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3
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Vom Vorwurf der versuchten
räuberischen Erpressung zum Nachteil des [X.]s hat es den Angeklagten
freigesprochen.
Auf den [X.] wurde der Angeklagte verurteilt, an den [X.] [X.] S.
D.
EUR
600,00 Schmerzensgeld zu zahlen. Von der Entscheidung über den weitergehenden [X.] hat das [X.] abgesehen.
Mit Schreiben vom 9.
Juli 2011 legte der [X.] "sofortige Be-schwerde gegen solches irrwitziges Urteil" ein. Mit Beschluss vom 17.
August 2011 hat das [X.] das als Revision behandelte Rechtsmittel des Adhä-sionsklägers gemäß §
346 Abs.
1 [X.] wegen Versäumung der Frist zur Revi-sionseinlegung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss, dessen Zu-stellungsdatum nicht festzustellen ist, wendet sich der [X.] mit sei-nem "Einspruch" vom 3.
September 2011.
In seiner Antragsschrift hat der [X.] u.a. ausgeführt:
"Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil der Verletzte einer Straftat die Befugnis zur Urteilsanfechtung nur erwirbt, wenn er nach §
395 [X.] zum [X.] als Nebenkläger berechtigt ist und
sich der öffentlichen Klage rechtswirksam angeschlossen hat (§
396 [X.]). [X.] ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Allerdings ist der Beschluss, mit dem das [X.] die Revision des [X.]s als unzulässig verworfen hat, aufzuheben, weil das [X.] zu dieser Entscheidung nicht befugt war. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmit-tels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§
346 Abs.
1 [X.]). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund
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als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem [X.] zu (vgl. [X.], [X.], 51.
Aufl. §
346 Rn.
2 m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an.
Ernemann
Fischer
Appl
Krehl
Ott
6
Meta
01.02.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2012, Az. 2 StR 581/11 (REWIS RS 2012, 9590)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9590
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