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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Dezember 2002in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2002beschlossen:Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschlußdes [X.] vom 5. November 2002 wird [X.].[X.]eDer Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revision [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Novem-ber 2001 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat [X.] mit Schriftsatz vom 27. November 2002 Gegenvorstellung erho-ben. Diese bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist [X.] nicht mehr zulässig (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 6m. w. N.). Gründe, die dem Revisionsgericht ausnahmsweise erlauben wür-- 3 -den, die von ihm getroffene Entscheidung zu ändern, sind weder vorgetragennoch sonst ersichtlich (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).Harms Basdorf [X.]
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11.12.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2002, Az. 5 StR 229/02 (REWIS RS 2002, 254)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 254
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