Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2004, Az. 5 StR 539/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2222

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5 StR 539/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen erpresserischen [X.] u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juli 2004 beschlossen:

1. [X.] [X.]in [X.] und die [X.] [X.], Dr. Raum, Dr. Brause und [X.] wird als unzulässig verworfen.
2. Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den [X.]uß des Senats vom 16. Dezember 2003 wird [X.].
G r ü n d e

Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen erpresseri-schen [X.] in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpres-sung, versuchter räuberischer Erpressung und Urkundenfälschung in Tatein-heit mit Verstoß gegen das [X.] auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren erkannt. Mit [X.]uß vom 16. Dezember 2003 hat der [X.] die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit am 2. Juli 2004 eingegangenem Schreiben hat der Verurteilte die Aufhebung dieses [X.]usses und seiner Verurteilung wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit ver-suchter räuberischer Erpressung verlangt. Gleichzeitig hat er die [X.], die an diesem [X.]uß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit ab-gelehnt. Zur Begründung verweist der Verurteilte darauf, daß die abgelehn-ten [X.] eine unzulässige Verfahrensrüge seines Pflichtverteidigers hin-genommen und es unterlassen hätten, einen anderen Pflichtverteidiger bei-zuordnen. - 3 - Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach Erlaß des [X.]usses vom 16. Dezember 2003 und damit im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO verspätet gestellt worden ist (vgl. [X.], 333 m.w.[X.]).
Hieran ändert die vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsge-such angebrachte Gegenvorstellung gegen den [X.]uß des Senats nichts. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der [X.] beteiligt gewesenen [X.] ausgeschlossen; denn es handelt sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, [X.] um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf (vgl. [X.] aaO m.w.[X.]). Ob für das vom Verurteilten ebenfalls in Anspruch genommene Verfahren auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) etwas anderes zu gelten hätte, bedarf keiner Entscheidung (vgl. [X.] aaO). Denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten in Kenntnis der Gegenerklärung des Pflichtverteidigers vom 11. Dezember 2003 entschieden. Durch deren [X.] ist dem Angeklagten ausreichend rechtliches Gehör gewährt [X.]. Eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten von der [X.] war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Antrag nicht um eine Ent-scheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3 StPO; vgl. [X.]R StPO § 33a Anhörung 1; § 33a Satz 1 Anhörung 1).
Die Gegenvorstellung bleibt bei [X.] rechtlichen Gehör erfolg-los. Gegen den angegriffenen [X.]uß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zu-lässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann die Entschei-dung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeige-- 4 - führt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr., vgl. [X.]St 17, 94; [X.], [X.]. vom 4. Juni 2004 Œ 2 StR 462/03 m.w.[X.]).
[X.] [X.] Gerhardt Raum Brause

Meta

5 StR 539/03

20.07.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2004, Az. 5 StR 539/03 (REWIS RS 2004, 2222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2222

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