Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. III ZA 6/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 317

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[X.] 6/00vom30. November 2000in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 30. [X.]:Der Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe für die beabsich-tigte Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammer-gerichts vom 7. Juni 2000 - 26 U 8729/99 - zu gewähren, wird [X.].Gründe:Der Klägerin ist die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu verweigern, [X.] nicht mehr in der Lage ist, das zu ihrem Nachteil ergangene Berufungsurteilwirksam anzufechten.Gegen das am 17. Juli 2000 zugestellte Urteil ist innerhalb der [X.] keine Revision eingelegt worden (vgl. §§ 552, 553 ZPO). Bei einerNachholung der [X.] könnte der Klägerin die in diesem Fallenotwendige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff ZPO) nicht ge-währt werden.Ein vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter [X.] eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die- 3 -Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, ihr Antrag könne zurück-gewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann die [X.] dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraus-setzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weisedargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der [X.] erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht ver-schuldet (vgl. [X.], Beschluß vom 4. Mai 1994 - [X.] - NJW 1994,2097, 2098). Dies ist vorliegend nicht geschehen.Die Klägerin hat am 17. August 2000, dem letzten [X.], durch [X.] einen Antrag auf Gewährung von Prozeßko-stenhilfe gestellt und weiter den Entwurf einer Revisionsschrift sowie eine un-datierte und nicht unterschriebene "Erklärung über die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse" übermittelt. Irgendwelche Belege, deren Beifügungdurch § 117 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller ausdrücklich zur Pflicht gemachtwird, sind nicht übersandt worden.Wie sich dem nach Übersendung der Gerichtsakten dem Senat zugäng-lich gewordenen Prozeßkostenhilfe-Beiheft entnehmen läßt, ist die übermittelteErklärung identisch mit der bereits im Juni 1998 im Zusammenhang mit [X.] abgegebenen Erklärung. Daß sich die wirtschaftlichen [X.] seither in keiner Weise verändert hätten, ist nicht ersichtlich und wird [X.] Klägerin in dem Antrag vom 17. August 2000 so auch nicht dargetan.Bei dieser Sachlage sind die förmlichen Mindestvoraussetzungen, die anein Prozeßkostenhilfegesuch zu stellen sind, damit es Grundlage einer [X.] 4 -ren Wiedereinsetzung sein kann, nicht erfüllt (vgl. [X.], Beschluß vom 24. No-vember 1999 - [X.] 134/99 - NJW-RR 2000, 879).[X.][X.]

Meta

III ZA 6/00

30.11.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. III ZA 6/00 (REWIS RS 2000, 317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 317

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