Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2017, Az. I ZR 46/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14871

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:280217BIZR46.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 46/16
vom
28. Februar 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat
des [X.] hat am 28. Februar 2017
durch [X.] Prof.
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr. [X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2016 wird als unzulässig zu-rückgewiesen.
Die Kosten des [X.]s werden der [X.] auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert für das [X.] wird auf

festgesetzt.

Gründe:
[X.] Der Kläger ist der Erbe des im Februar 1986 verstorbenen Regisseurs und Drehbuchautors A.

V.

(Erblasser). Die Beklagte ist das Zweite
Deutsche Fernsehen.
Der Erblasser wirkte ab den siebziger Jahren des vergangenen [X.] als Regisseur an 28 Episoden der [X.] als Drehbuchautor tätig war. Den Tätigkeiten des Erblassers lagen [X.] zugrunde, die er mit den jeweiligen Produktionsgesellschaf-1
2
-
3
-
ten, der [X.]

mbH ([X.]

)
und der N.

GmbH (M.

) abgeschlossen hatte. Die Beklagte hat die Rechte an
den Filmwerken
von den Produktionsgesellschaften erworben.
Die beiden Fernsehreihen entwickelten sich zu den erfolgreichsten Kri-miserien der [X.] und wurden von dieser von Beginn an nicht nur im In-land, sondern auch im Ausland in mehr als 100 Ländern vermarktet. Für seine Regisseurtätigkeiten
erhielt der Erblasser von der [X.] die in den [X.] vorgesehenen Vergütungen für die Inlandsausstrahlung; für die Auslandsübertragung der Filme erhielt der Erblasser keine Vergütung seiner
Regisseurleistungen. Hinsichtlich seiner Autorentätigkeit einschließlich einer Honorierung für Auslandsübertragungen in [X.] und der [X.] schloss der Erblasser mit der [X.] in den Jahren 1977, 1978 und 1979 vier [X.].
Auf Anfrage des [X.] übermittelte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 28. September 1999 eine Liste aller Filme, an denen der Erblasser als [X.] beteiligt war. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.
August 2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunft über das [X.] Ausmaß der Verwertung der vom Erblasser als Regisseur mithergestellten Filme auf, wobei er darauf hinwies, dass eine Vergütung für [X.] nicht erfolgt sei. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen den [X.]en
ein Schriftverkehr. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei der Auffassung, dass ihm keine weiteren Ansprüche zustün-den.
Der Kläger ist der Ansicht, es bestünden im Hinblick darauf, dass der Erblasser für die Auslandsverwertung der Fernsehserien keine Vergütung für 3
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5
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4
-
seine Regieleistungen erhalten habe, greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung, die der Erblasser für seine Regieleis-tungen erhalten habe, und den Erträgen, die die
Beklagte als Dritte im Sinne von §
32a Abs. 2 [X.] mit der Verwertung der Fernsehserien erzielt habe. Er hat die Beklagte daher mit seiner am 3. Februar 2014 zugestellten Stufenklage -
soweit noch von Bedeutung -
auf Auskunft über den Umfang der Verwertung [X.] als Regisseur mitgewirkt hat (erste Stufe), und Zahlung einer betragsmäßig noch festzusetzenden weiteren angemessenen Beteiligung (zweite Stufe) in Anspruch genommen.
Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung und Verwirkung abge-wiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht dem mit der ersten Stufe der Klage erhobenen Auskunftsanspruch stattgegeben. Es hat [X.], dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach §
242 BGB als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Bezifferung eines möglichen l-tend gemachten Ansprüche seien weder verjährt noch verwirkt. Das Berufungs-gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger
beantragt, die Nichtzulas-sungsbeschwerde zurückzuweisen.
I[X.] [X.] ist unzulässig, weil der Wert der mit der R

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1. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung glaubhaft macht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den nach §
26 6
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-
Nr.
8 EGZPO maßgeblichen Betrag übersteigt (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Juli 2002 -
V
ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschluss vom 2. Oktober 2002 -
I
ZR 60/02, juris Rn.
5; Beschluss vom 24. Februar 2011
-
I
ZR 220/10, [X.], 261 Rn.
4; Beschluss vom 17. Juli 2013 -
I
ZR 31/13, juris Rn.
8). Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist bei der Verurteilung zur [X.] das Interesse des Beschwerdeführers maßgebend, die Auskunft nicht er-teilen zu müssen. Dabei ist -
von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen -
auf den Aufwand an [X.] und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] erfordert (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 1994 -
GSZ
1/94, [X.]Z 128, 85, 87 ff.; Urteil vom 10. Februar 2011 -
III
ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn.
9; Beschluss vom 22. Februar 2012 -
III
ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn.
5; Beschluss vom 9. Februar 2012 -
III [X.] 55/11, [X.]
2012, 270 Rn.
7; Beschluss vom 26. Oktober 2016 -
XII [X.] 134/15, Rn. 6, juris,
jeweils [X.]).
2. Die Beschwerdeerwiderung macht ohne Erfolg geltend, das [X.] sei davon ausgegangen, es sei nicht ersichtlich, dass der [X.] Aufwand für die Erteilung der ausgeurteilten Auskünfte aus bei ihr archivier-tem Wissen die Beklagte [X.] vorgenommene Schätzung des Wertes der Beschwer könne wegen des ihm hierbei eingeräumten [X.] in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob das Gericht die
gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe.
Zwar kann nach der von der Beschwerdeerwiderung herangezogenen Entscheidung des [X.] die vom Beschwerdegericht vorgenom-mene Schätzung des gemäß §
61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Wertes des [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen 9
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-
6
-
überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2015 -
XII
[X.]
317/14, NJW-RR 2015, 1153 Rn.
1 [X.]). Desgleichen kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des gemäß §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wertes des Beschwerdege-genstands im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen unterliegenden Wert-festsetzung die Ermessensgrenze überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 -
I
ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn.
10 = [X.], 1364 -
Beschwer des [X.], [X.]). Darum geht es hier aber nicht.
Das Berufungsgericht hat mit den von der Beschwerdeerwiderung zitier-ten Ausführungen begründet, weshalb es sein Urteil gemäß §
713 ZPO ohne die in §
708 Nr. 10 ZPO zugunsten der [X.] zugelassene Sicherheitsleis-tung für vorläufig vollstreckbar erklärt hat. An diese allein das Unterbleiben von [X.] nach §
713 ZPO betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, aus denen sich ergibt, dass nach seiner Ansicht die Voraus-setzungen, unter denen ein Rechtsmittel (die Nichtzulassungsbeschwerde) ge-gen sein Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (weil der
Wert der [X.] Wertes der Beschwer gemäß §
26 Nr. 8 EGZPO in keiner Weise gebunden (zur Festsetzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht vgl. [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2002 -
I
ZR 60/02, juris Rn.
6; Beschluss vom 20. April 2005 -
XII
ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011; Beschluss vom 13. März 2013 -
XII
ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn.
8).
3. Die Beklagte hat in der Beschwerdebegründung dargelegt und [X.] gemacht, dass ihr zur Erstellung der Auskunft durch eigene Mitarbeiter und 11
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7
-
solche ihrer Konzerngesellschaft [X.] Kosten in Höhe
-Kosten in Höhe von 613,ö-n-dung der Nichtzulassungsbeschwerde am 22. August 2016 mit [X.] vom 29. August 2016 die Originale der zunächst nur in Kopie vorgelegten eidesstatt-lichen Versicherungen und eine vollständige Aufstellung der infolge eines Büro-versehens zunächst nur unvollständig vorgelegten Aufstellung der [X.] der beteiligten Mitarbeiter vorgelegt hat, handelt es sich lediglich um eine Ergänzung ihres Vorbringens in der Beschwerdebegründung und -
entge-gen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung -

nicht um verspäteten und daher unbeachtlichen Sachvortrag. Die nach Darstellung der [X.] in den Jahren 2014 und 2015 zur Vorbereitung der Auskunftserteilung entstandenen Kosten, sind bei der Bemessung des Wertes der Beschwer nicht zu berücksichtigen. Diese Kosten sind vor
der Verkündung des Berufungsurteils am 4. Februar 2016 entstanden und können zwangsläufig nicht auf der Verurteilung zur [X.]serteilung durch
das Berufungsgericht beruhen.
Von den im [X.] angefallenen Personalkosten können nur die Kos-ten für Mitarbeiter von [X.] und nicht die Kosten für eigene Mitar-beiter in vollem Umfang bei der Bemessung des Wertes der Beschwer berück-sichtigt werden. Für die Wertbemessung bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht durch die verurteilte [X.] selbst sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Vorschriften des Justizvergütungs-
und Entschädi-gungsgesetzes ([X.]) heranzuziehen. Muss sich die [X.] bei der [X.]serteilung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung der Hilfsperson verursacht ([X.], Beschluss vom 22. April 2009 -
XII [X.] 49/07, [X.], 2218 Rn.
9; Beschluss vom 9. Februar 2012

III
[X.]
55/11, [X.] 2012, 270 Rn.
7; Beschluss vom 11.
Juli 2012 13
-
8
-

XII
[X.]
354/11, NJW-RR 2013, 129 Rn.
8; Beschluss vom 28. November 2012 -
XII
[X.]
620/11,
NJW-RR 2013, 257 Rn.
10; Beschluss vom 7.
März 2013

II
[X.] 57/12, juris Rn.
12; Beschluss vom 29. Juli 2014 -
IV
[X.]
37/13, juris Rn.
6; Beschluss vom 17. November 2014 -
I
[X.]
31/14, [X.], 615 Rn.
16 = WRP 2015, 982 -
Auskunftsverurteilung).
Entgegen der Ansicht der [X.]
können die eigenen Mitarbeiter der [X.] nicht als fremde Hilfspersonen angesehen werden, deren Kosten uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Auch wenn der zur Vertretung der [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigte Intendant (vgl. §§
19, 27 ZDF-Staatsvertrag) die geforderte Auskunft -
wie die Beklagte geltend macht

nicht selbst erteilen kann, sondern dazu auf die Hilfe sachkundiger [X.] angewiesen ist, ändert das nichts daran, dass es sich bei den eigenen Mitarbeitern der [X.] nicht um fremde Hilfspersonen handelt. Bei der Be-messung des Wertes der Beschwer können die Personalkosten für eigene [X.] deshalb nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs-
und Entschädigungsgesetz ([X.]) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass im [X.] eigene Mitarbeiter 466,5 Stunden mit der [X.]serteilung befasst waren. Daraus errechnet sich bei dem gemäß §
22 [X.] anzusetzee-gen sind die Kosten für Mitarbeiter von [X.], bei denen es sich un-geachtet der [X.] dieses Unternehmens um fremde Hilfskräfte handelt, in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat glaubhaft ge-entstanden sind. Außerdem sind die IT-s-n-

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-
9
-
4. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dem Wert der Beschwer sei-einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung aus dem teilweise nicht vollstre-ckungsfähigen Berufungsurteil entstünden.
Ist ein Auskunftsurteil (teilweise) nicht vollstreckungsfähig, bemisst sich der Wert der Beschwer allerdings (auch) nach den mit der Abwehr einer unge-rechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2001 -
XII
ZR 14/00, NJW-RR 2002, 146). Dazu zählen Kosten, die dadurch entstehen, dass der Schuldner etwaigen Vollstreckungsversuchen des Gläubigers (§
888 Abs. 1 ZPO) unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe
ent-gegentreten muss ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 1991 -
XII
ZR 79/91, NJW-RR 1992, 450).
Die Beschwerdeerwiderung macht zwar vergeblich geltend, da das Beru-fungsurteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen worden sei, seien nur deren Kosten zur Abwehr erforderlich; Verfahrenskosten des [X.] seien bei der Berechnung der Beschwer des §
26 Nr. 8 EGZPO aber nicht anzusetzen. Die Beschwerdeerwiderung berücksichtigt nicht, dass die [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde den Kläger nicht daran hindert, aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung zu be-treiben.
Die mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten sind dem Wert der Beschwer aber deshalb nicht zuzurechnen, weil der [X.] entgegen der Ansicht der Beschwerde auch insoweit hinreichend bestimmt und damit in vollem Umfang vollstreckungsfähig ist, als er die Beklagte zur Auskunft über Unterlizenzierungen durch ihre Lizenznehmer verpflichtet, soweit sie diese Verträge kennt oder eine rechtliche Handhabe gegen die Lizenznehmer oder 15
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-
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-
deren [X.] hat, auf Vorlage solcher [X.]. Eine auslegungsbedürftige Formulierung des Klageantrags und des [X.] kann hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Formulierung zur Gewährung effektiven Rechts-schutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 21. Mai 2015 -
I
ZR 183/13, [X.], 1237 Rn.
13 = [X.], 41 -
Erfolgsprämie für die Kundenge-winnung, [X.]). Es ist praktisch nicht möglich, im [X.] alle denkbaren Fälle aufzuführen, in denen der [X.] entsprechende Ansprüche gegen ihre Lizenznehmer oder deren [X.] zustehen; die gewählte [X.] ist daher zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen.
II[X.] [X.] wäre auch nicht begründet, weil we-der die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Die Beschwerde macht vergeblich geltend, die Revision sei zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts [X.], weil dem Berufungsurteil der fehlerhafte und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Obersatz zugrunde liege, dem Erben sei eine den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des Erblassers nicht zuzurech-nen, wenn die kenntnisabhängige Verjährungsfrist zum [X.]punkt des [X.] noch nicht begonnen habe. Bei zutreffender Beurteilung sei der eingeklagte Anspruch jedenfalls verjährt, weil der Kläger sich als Erbe die Kenntnis des [X.] entgegenhalten lassen müsse.
a) Die regelmäßige
Verjährung für den Anspruch auf weitere angemes-sene Beteiligung und den Auskunftsanspruch beträgt nach §
195 BGB drei Jah-19
20
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-
11
-
re. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach §
199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die hier in Rede stehenden Ansprüche seien nicht verjährt. Der Vortrag des [X.] im Schreiben seiner z-der Erblasser mit-gewirkt habe, im [X.] ausgestrahlt worden seien, und erst dadurch von der
Auslandsverwertung Kenntnis erlangt, sei nicht widerlegt. Die Klage sei der [X.] am 3. Februar 2014 und somit vor Ablauf der dreijähri-gen Verjährungsfrist zum Schluss des Jahres 2014 in [X.] zugestellt worden. Die Beklagte habe keine frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] dargelegt und nachgewiesen. Auf eine et-waige Kenntnis des im Jahre 1986 verstorbenen Erblassers, dessen [X.] sich der Kläger als Erbe zwar grundsätzlich zurechnen lassen müsse, komme es nicht an, weil zur [X.] des Erbfalls ein gesetzlicher Anspruch auf wei-tere angemessene Beteiligung nicht bestanden habe und ein Wissen des [X.] daher nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung in Lauf zu setzen. Unabhängig davon stehe aber auch nicht fest, dass der Erblasser zu Lebzeiten Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis von einer überdurch-schnittlich erfolgreichen Auslandsverwertung der [X.] gehabt habe.
c) Die Beschwerde macht geltend, nach allgemeiner Ansicht trete der Erbe
als Rechtsnachfolger in den Kenntnisstand des Erblassers
als Rechtsvor-gänger
ein; er müsse sich also die Kenntnisse des [X.] zurech-nen lassen. Dem Berufungsurteil liege hingegen der hiervon abweichende Rechtssatz zugrunde, die Kenntnis des Erblassers sei dem Erben nur dann zu-22
23
-
12
-
zurechnen, wenn sie tatsächlich bereits den Verjährungslauf ausgelöst habe. Das Berufungsgericht habe dem Urteil des [X.] vom 30. April 2014 (IV
ZR 30/13, NJW 2014, 2492 Rn.
13) zu Unrecht die Aussage entnom-men, die Kenntnis des [X.] sei nicht maßgeblich, wenn die [X.] vor Eintritt der Rechtsnachfolge nur deswegen nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil der Anspruch noch nicht entstanden gewesen sei. Habe der Erblasser alle Kenntnisse
gehabt, die erforderlich gewesen seien, um die [X.]sfrist anlaufen zu lassen, so sei dieses Wissen für den Rechtsnachfolger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann maßgeblich, wenn der Anspruch erst nach dem [X.]punkt der Rechtsnachfolge entstehe.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt dem Berufungsurteil kein fehlerhafter und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichender Obersatz zugrunde.
Die Beschwerde zitiert die Ausführungen des [X.] in der Entscheidung vom 30. April 2014, wonach sowohl im Falle der [X.] gemäß den §§
412, 404 BGB als auch im Falle der Universalsukzessi-on nach §
1922 Abs. 1 BGB der Rechtsnachfolger die der Verjährung unterlie-gende Forderung in dem Zustand erwirbt, in
dem sie sich im [X.]punkt des [X.] befindet, d.h. bereits verjährt, mit laufender Verjährung oder mit noch nicht begonnener Verjährung ([X.], NJW 2014, 2492 Rn.
13). Diese Ausführungen betreffen Fälle der Rechtsnachfolge, in denen die Forderung zum [X.]punkt des [X.] bereits entstanden war. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die hier in Rede stehenden Ansprüche waren zum [X.]punkt des [X.] im Jahr 1986 noch nicht entstanden. Sie konn-ten vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, erst nach dem 28. März 2002 entstehen. Ein gesetzlicher Anspruch auch des [X.] auf weitere angemessene Beteiligung ist erst durch §
32a [X.] geschaf-24
25
-
13
-
fen worden (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 2011 -
I
ZR 127/10, [X.], 496 Rn.
14 = [X.], 565 -
Das Boot). §
32a [X.] findet nach §
132 Abs. 3 Satz
2 [X.] auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind.
Das Berufungsgericht hat sich ersichtlich auf die Ausführungen des [X.] in der Entscheidung vom 30. April 2014 gestützt, in denen es um die Frage geht, auf wessen Kenntnisstand es im Falle einer Rechtsnachfol-ge für Beginn und Lauf der Verjährung ankommt. Dazu hat der [X.] ausgeführt, im Falle des kenntnisabhängigen Verjährungsbeginns, komme es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels -
gleich aus welchem Rechtsgrund -
zunächst auf den Kenntnisstand des ursprüngli-chen Gläubigers an. Habe dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis gehabt, gehe der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält. Nur wenn der [X.] des [X.] nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung in Lauf zu setzen, sei auf den Rechtsnachfolger abzustellen ([X.], NJW 2014, 2492 Rn.
13; vgl. auch [X.], Urteil vom 24. April 2014 -
III
ZR 156/13, NJW 2014, 2345 Rn.
25; Urteil vom 30. April 2015 -
IX
ZR
1/13, NJW-RR 2015, 1321 Rn.
12). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass danach im Streitfall allein auf den Kenntnisstand des [X.] abzustellen ist, weil der Kenntnisstand des Erblassers nicht dazu geeignet war, die Verjährung in Lauf zu setzen, da ein gesetzlicher Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung zu seinen Lebzeiten nicht bestand. Der Erblasser hat dem Kläger nicht den [X.] vererbt, sondern lediglich das zum [X.]punkt des Erbfalls bestehende (Mit-)[X.] an den Filmen. Für die Verjährung der erstmals in der Person des [X.] entstandenen Ansprüche auf weitere [X.] sind Kenntnisse des Erblassers daher unerheblich.
26
-
14
-
2. Die Beschwerde meint, der vorliegende Rechtsstreit werfe die umstrit-tene Grundsatzfrage auf, ob sich der vom Berufungsgericht bejahte Anspruch aus §
32a Abs. 2 Satz
1 [X.] gegen den [X.] in der [X.], der nicht Vertragspartner des Urhebers sei, auf Zustimmung zum [X.] eines ergänzenden [X.] oder direkt auf Zahlung einer angemessenen Beteiligung richte. Auch damit könnte
die Beschwerde keinen Erfolg haben.
a) Es ist allerdings umstritten, was mit der Formulierung in §
32a Abs. 2 Satz
1 [X.] gemeint ist, dass der Zweiterwerber t-zes

32a Abs. 2 Satz
1 [X.] unmittelbar auf Zahlung richten, weil zwischen Urheber und Zweit-erwerber kein Vertragsverhältnis bestehe, in das vertragsändernd eingegriffen werden könne (Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, [X.], 4.
Aufl., §
32a [X.] Rn.
34
[X.]). Nach anderer Ansicht soll der Anspruch des Urhebers hingegen auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergü-tungsvertrags gerichtet sein ([X.] in
Dreier/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
32a Rn. 48 [X.]).
b) Die Frage ist jedoch nicht mehr klärungsbedürftig, da sie auf der eindeutig dahin zu beant-worten ist, dass der Urheber nach seiner Wahl den [X.] aus §
32a Abs. 2 Satz
1 [X.] entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergü-tungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann. Auch wenn die Bestimmungen der §
32 Abs. 1 Satz
3, §
32a Abs. 1 Satz
1 [X.] ih-rem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Ver-tragsanpassung geben, kann danach mit der Klage auf Einwilligung in die Ver-tragsänderung die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der [X.] ergebenden Nachforderung verbunden werden (zu §
32a Abs.
1 27
28
29
-
15
-
Satz
1 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2008 -
I
ZR 49/06, [X.], 939 Rn.
35 = WRP 2009, 1008 -
Mambo No. 5 [X.]) oder allein Zahlungsklage erhoben werden ([X.], Urteil vom 16. Juni 2016 -
I
ZR 222/14, [X.], 1291 Rn.
20 = [X.], 1517 -
Geburtstagskarawane; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., §
32 [X.] Rn.
18 [X.] und §
32a [X.] Rn.
24). Entsprechendes gilt für §
32a Abs. 2 Satz
1 [X.], der bestimmt, dass der Dritte dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes
1 haftet.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen.

[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2014 -
6 O 21/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.02.2016 -
4 [X.] -

30
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Meta

I ZR 46/16

28.02.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2017, Az. I ZR 46/16 (REWIS RS 2017, 14871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14871

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 46/16

III ZB 55/11

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