Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2017, Az. 7 C 29/15

7. Senat | REWIS RS 2017, 4999

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Gegenstand

Maßstäbe für Vorsatz und Fahrlässigkeit; keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens


Leitsatz

1. Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG Verantwortlichen bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäben.

2. Die Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG setzt kein rechtswidriges Handeln voraus.

3. § 278 BGB findet im Rahmen der Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG keine entsprechende Anwendung.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, begehrt vom Beklagten die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz gegenüber der Beigeladenen zu 1.

2

Die Beigeladene zu 1 betreibt eine Getreidemühle, die ihren Betrieb durch bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück Flurstück a der Gemarkung [X.] ([X.]) erweitert hat. Die Baugenehmigung sowie eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilte der Beigeladene zu 2 jeweils am 29. Juni 2012. Die von den baulichen Maßnahmen betroffenen Flächen liegen teilweise im FFH-Gebiet "M.". Erhaltungszielarten sind dort unter anderem die Falterarten [X.].

3

Einen das [X.] betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 22. Juni 2010 erklärte das Oberverwaltungsgericht unter anderem wegen Defiziten der FFH-Vorprüfung für unwirksam. Im Auftrag der Beigeladenen zu 1 erstellte die ... (B-GmbH) im Rahmen des anschließenden ergänzenden Bebauungsplanverfahrens am 21. September 2011 einen Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz (Fachbeitrag). Danach ist aufgrund des Vorkommens des [X.] sowie eines potenziellen Vorkommens des [X.] auf dem [X.] die Erfüllung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nicht auszuschließen. Der Fachbeitrag empfiehlt insoweit vorsorglich Vermeidungsmaßnahmen, namentlich die Ansiedlung der auf dem [X.] vorgefundenen Nahrungspflanzen [X.] und Großer Wiesenknopf auf dem benachbarten Grundstück Flurstück b der Gemarkung [X.] ([X.]) sowie eine ergänzende Ansaat der Nahrungspflanzen. Auf dem [X.] bedürfe es zudem einer Reduzierung des [X.] durch Abtrag des Oberbodens. Des Weiteren seien dort eine 5-jährige Entwicklungspflege sowie eine dauerhafte Unterhaltungspflege durchzuführen.

4

Die geänderte Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 22. März 2012 setzte Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf der Grundlage des [X.] fest. Auch dieser Bebauungsplan wurde vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt. Am 15. Januar 2013 beschloss die Gemeinde [X.] einen Bebauungsplan "[X.] M.". Dessen textliche Festsetzungen ordnen im Wesentlichen die gleichen Maßnahmen wie der Bebauungsplan vom 22. März 2012 an. Ziffer 1.9 bestimmt, dass bis zum Beginn der Durchführung der in Ziffer 4.2 festgesetzten Maßnahmen (Verpflanzung der Einzelpflanzen bzw. Pflanzengruppen der Arten [X.] und Großer Wiesenknopf vom Grundstück Flurstück a; Oberbodenabtrag auf dem Grundstück Flurstück b) die Errichtung von baulichen Anlagen auf dem [X.] nicht zulässig ist. Einen gegen den Bebauungsplan vom 15. Januar 2013 gerichteten Normenkontrollantrag wies das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juli 2014 zurück. Eine ergänzende, von der Beigeladenen zu 1 in Auftrag gegebene FFH-Verträglichkeitsuntersuchung der B-GmbH vom 13. März 2013 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Arten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung jeweils ausgeschlossen werden könne und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung nicht erforderlich seien.

5

Für die seitens der Beigeladenen zu 1 auf dem [X.] durchgeführten naturschutzfachlichen Vermeidungsmaßnahmen zugunsten der Erhaltungszielarten [X.] erteilte der Beigeladene zu 2 am 29. September 2011 eine wasserrechtliche Genehmigung, einen Erdabtrag von im Mittel 20 cm auf einer Teilfläche des Grundstücks vorzunehmen. Eine Nebenbestimmung legt fest, dass bei der Bauausführung darauf zu achten ist, die Abgrabungstiefe genau einzuhalten, weil bei einer tieferen Abgrabung die Gefahr einer Vernässung bestehe, die den Zweck des Vorhabens gefährde.

6

Die Beigeladene zu 1 begann im [X.] 2011 durch Abgraben des [X.]s mit der naturschutzfachlichen Maßnahme. Wegen eines Nachbarwiderspruchs gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 29. September 2011 verfügte der Beigeladene zu 2 am 17. November 2011 die Einstellung der Arbeiten auf dem [X.]. In der Folge wurden die Baumaßnahmen auf dem [X.] durchgeführt.

7

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12. November 2012 beim Beklagten die Anordnung von Maßnahmen zur Sanierung eingetretener Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz. Die Bebauung des [X.]s und eine fehlerhafte Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen auf dem [X.] (namentlich ein Oberbodenabtrag in einer Tiefe von ca. 40 cm) hätten zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum der Arten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter geführt.

8

Am 13. Juni 2013 erhob der Kläger Untätigkeitsklage. Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 stellte der Beklagte fest, dass ein Umweltschaden nicht vorliege. Es fehle jedenfalls an der Erheblichkeit möglicher nachteiliger Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des [X.] und des [X.]. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. März 2014 ab. In Bezug auf die Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling liege kein Umweltschaden vor, weil ein Vorkommen auf dem [X.] nicht belegt sei. Hinsichtlich der Art Großer Feuerfalter habe die Beigeladene zu 1 einen möglichen Umweltschaden jedenfalls nicht schuldhaft herbeigeführt.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des [X.] mit Urteil vom 22. Juli 2015 zurückgewiesen. Es bedürfe keiner Klärung, ob ein Umweltschaden vorliege. Es fehle zumindest an einem Verschulden des Verantwortlichen. Die Beigeladene zu 1 habe weder selbst, als Ausübende oder Bestimmerin einer beruflichen Tätigkeit, Schädigungen von Arten und Lebensräumen vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt, noch sei ihr ein Verschulden der von ihr beauftragten Gutachter der B-GmbH zuzurechnen.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das angefochtene Urteil verkenne den gesetzlichen Verschuldensmaßstab; die [X.] gehe von einem vom Zivilrecht abweichenden Verschuldensmaßstab aus. Ein schuldhaftes Verhalten liege bei [X.] Auslegung bereits dann vor, wenn der Verantwortliche die Vorgaben der [X.] nicht nach bestem Wissen und Gewissen beachtet habe. Bei einem objektiven Fehlverhalten werde ein Verschulden des Verantwortlichen vermutet. Vorliegend liege das schuldhafte Fehlverhalten darin, dass die Beigeladene zu 1 vor den Maßnahmen auf dem Eingriffs- und dem [X.] keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt habe. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass der Beigeladenen zu 1 ein Gutachterverschulden gemäß § 278 BGB zugerechnet werden könne. Auch bei Zugrundelegung des vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Verschuldensmaßstabes stelle sich das Urteil als rechtswidrig dar. Die Beigeladene zu 1 habe offensichtlich erhaltungszielrelevante Flächen ohne vorherige FFH-Verträglichkeitsprüfung bearbeitet und damit einen Umweltschaden billigend in Kauf genommen. Im Hinblick auf die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen habe die Beigeladene zu 1 fahrlässig gehandelt. Bei Beachtung der nach dem Artenschutzrecht zu bestimmenden Sorgfaltspflicht hätte sie die Maßnahmen auf dem [X.] nicht durchführen dürfen, ohne zuvor abzuwarten, ob die Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich sein würden. Dass die Gutachter davon ausgegangen seien, auf dem [X.] könne sich ein Ersatzlebensraum etablieren, sei unerheblich. Die angefochtene Entscheidung sei zudem unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen, weil das Oberverwaltungsgericht sich nicht hinreichend mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2015 und das Urteil des [X.] vom 25. März 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 8. Juli 2013 zu verpflichten,

1. gegenüber der Beigeladenen zu 1 anzuordnen, das Grundstück Flurstück b der Gemarkung [X.] auf das Ausgangsniveau vor der durchgeführten Bodenabtragung mit nährstoffarmem Boden aufzufüllen, dort gebietsheimisches Saatgut artenreicher Feuchtwiesen mit einem hohen Anteil an Samen der Arten Großer Wiesenknopf und [X.] auszubringen und für den Zeitraum von fünf Jahren beginnend mit dem auf die Ansaat folgenden Frühjahr eine Entwicklungspflege und sodann eine Unterhaltungspflege im Sinne der Nr. 3.3.4 des [X.] der B-GmbH vom 21. September 2011 durchzuführen,

2. gegenüber der Beigeladenen zu 1 anzuordnen, das Grundstück Flurstück a der Gemarkung [X.] unter Rückbau der errichteten baulichen Anlagen auf das Bodenniveau vor dem Eingriff zurückzuversetzen, dort 50 Pflanzen der Art [X.] und 8 Pflanzen der Art Großer Wiesenknopf durch Sodenübertragung aus Flächen im Naturraum "[X.]" einzubringen und die Fläche im Übrigen entsprechend dem Antrag zu 1 zu behandeln,

sowie, für den Fall, dass dem Antrag zu 2 stattgegeben wird,

3. gegenüber dem Beigeladenen zu 2 anzuordnen, die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2012 zurückzunehmen,

hilfsweise,

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen neu zu entscheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 beantragen jeweils,

die Revision zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil stelle sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar. Der Kläger schließe zu Unrecht von der rechtswidrigen Verursachung eines Umweltschadens auf das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bezugspunkt für das Verschulden seien weder die Vorgaben des [X.] noch des Artenschutzrechts, sondern die Arten und natürlichen Lebensräume im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG. Für die Anwendbarkeit des § 278 BGB fehle es an dem erforderlichen Sonderrechtsverhältnis.

Der Beigeladene zu 2 verteidigt das angefochtene Urteil.

Nach Auffassung des Vertreters des [X.] setzt eine Haftung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG ein Verschulden des Verantwortlichen im zivilrechtlichen Sinne des § 276 BGB voraus. Auch seien zivilrechtliche Zurechnungsnormen zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist sowohl hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] als au[X.]h im Hilfsantrag unbegründet. Das Urteil des [X.] steht mit [X.]re[X.]ht in Einklang.

A. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat sein Urteil maßgebli[X.]h darauf gestützt, dass es hinsi[X.]htli[X.]h der vom Kläger geltend gema[X.]hten S[X.]hädigung von Arten und natürli[X.]hen Lebensräumen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umwelts[X.]häden (Umwelts[X.]hadensgesetz - US[X.]hadG) i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 10. Mai 2007 ([X.] I S. 666), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 4 des Gesetzes vom 4. August 2016 ([X.] I S. 1972) an einem vorsätzli[X.]hen oder fahrlässigen Handeln der Beigeladenen zu 1 als Verantwortli[X.]her (§ 2 Nr. 3 US[X.]hadG) fehle und ein etwaiges Vers[X.]hulden der von der Beigeladenen zu 1 beauftragten naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen Guta[X.]hter dieser jedenfalls ni[X.]ht zuzure[X.]hnen sei. Dies ist bundesre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

I.1. Vorsätzli[X.]hes oder fahrlässiges Handeln des na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG Verantwortli[X.]hen bestimmt si[X.]h na[X.]h zivilre[X.]htli[X.]hen Maßstäben.

a) Eine eigenständige Begriffsbestimmung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG trifft der Gesetzgeber des [X.] ni[X.]ht. Au[X.]h den [X.] ist ein Hinweis auf insoweit heranzuziehende besondere Maßstäbe ni[X.]ht zu entnehmen (vgl. [X.]. 16/3806 [X.]). Sol[X.]he sind au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Namentli[X.]h aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrre[X.]ht, das die Begründung des Gesetzentwurfs in Bezug nimmt (vgl. [X.]. 16/3806 [X.]), ergeben si[X.]h keine Maßstäbe oder Begriffsbestimmungen für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Zur Begründung der Polizeipfli[X.]ht spielt es na[X.]h allgemeinem Verständnis mit Bli[X.]k auf eine effektive Gefahrenabwehr keine Rolle, ob eine Gefahr vom Pfli[X.]htigen vorsätzli[X.]h oder fahrlässig hervorgerufen wird.

Vor diesem Hintergrund ist es sa[X.]hgere[X.]ht, im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG auf ein Verständnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit abzustellen, wie es der Zivilre[X.]htsordnung und insbesondere der Vors[X.]hrift des § 276 [X.] zugrunde liegt und hinsi[X.]htli[X.]h des Begriffs der Fahrlässigkeit in § 276 Abs. 2 [X.] seinen positiv-re[X.]htli[X.]hen Ausdru[X.]k findet. Die Heranziehung von im Zivilre[X.]ht geltenden Maßstäben au[X.]h im Berei[X.]h des öffentli[X.]hen Re[X.]hts, ist in der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung anerkannt. So greift die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] mangels einer spezielleren Regelung au[X.]h bei der Auslegung von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG den § 276 Abs. 2 [X.] auf (siehe etwa zum Fahrlässigkeitsbegriff [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Dezember 2007 - 2 [X.] - [X.] 316 § 48 VwVfG Nr. 120 Rn. 5 f.; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2003 - 8 [X.] - juris Rn. 5 m.w.N.).

b) Unionsre[X.]ht steht dem ni[X.]ht entgegen. Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2004/35/[X.] und des Rates vom 21. April 2004 über [X.] zur Vermeidung und Sanierung von Umwelts[X.]häden ([X.]. [X.]) - [X.]sri[X.]htlinie ([X.]) - enthält eine auf vorsätzli[X.]hes oder fahrlässiges Handeln abstellende vers[X.]huldensabhängige Haftungsregelung. Diese tritt neben die vers[X.]huldensunabhängige Gefährdungshaftung für bestimmte (gefährli[X.]he) berufli[X.]he Tätigkeiten in Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.]. Aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.] (Gemeinsamer Standpunkt ([X.]) des [X.] vom 18. September 2003, [X.]. 2003 [X.], [X.]) wird deutli[X.]h, dass mit dem na[X.]hträgli[X.]h eingefügten Vers[X.]huldenserfordernis für [X.] aufgrund ungefährli[X.]her berufli[X.]her Tätigkeiten, eine Bes[X.]hränkung der Haftung im Sinne eines Vers[X.]huldens im hergebra[X.]hten Verständnis des (zivilen) Haftungsre[X.]hts angestrebt wurde. Es liegt daher nahe, für die Begriffsbestimmung von Vorsatz und Fahrlässigkeit jedenfalls sinngemäß auf das überkommene Verständnis des jeweiligen nationalen Zivilre[X.]hts zurü[X.]kzugreifen. Wird ein Tatbestandsmerkmal - wie hier das Vers[X.]hulden - ni[X.]ht dur[X.]h die [X.]sri[X.]htlinie selbst konkretisiert, sind für dessen Definition die Mitgliedstaaten zuständig ([X.], Urteil vom 9. März 2010 - [X.]/08 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 55 für den "ursä[X.]hli[X.]hen Zusammenhang"). Die Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit sind in die Re[X.]htsordnungen der Mitgliedstaaten integriert, wobei si[X.]h der Begriff der Fahrlässigkeit auf ein ni[X.]ht vorsätzli[X.]hes Handeln oder Unterlassen bezieht, mit dem die verantwortli[X.]he Person ihre Sorgfaltspfli[X.]ht verletzt ([X.], Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.]/06 [[X.]:[X.]:C:2008:312] - Rn. 74 f.).

2. Im Rahmen der vers[X.]huldensabhängigen Verantwortli[X.]hkeit na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG beziehen si[X.]h Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verantwortli[X.]hen auf die Unversehrtheit der na[X.]h § 19 Abs. 2 und 3 BNatS[X.]hG ges[X.]hützten Arten und natürli[X.]hen Lebensräume. Eine S[X.]hädigung dieser S[X.]hutzgüter liegt na[X.]h § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatS[X.]hG vor, wenn die Einwirkung dur[X.]h den Verantwortli[X.]hen erhebli[X.]he na[X.]hteilige Auswirkungen auf die Errei[X.]hung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands der Lebensräume oder Arten hat. Für den [X.] im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG genügt es, wenn vom Verantwortli[X.]hen unmittelbare Gefahren sol[X.]her S[X.]häden verursa[X.]ht werden.

a) Anknüpfend hieran ist Vorsatz des Verantwortli[X.]hen dann zu bejahen, wenn dieser erhebli[X.]he na[X.]hteilige Auswirkungen seines Verhaltens auf die Errei[X.]hung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands ges[X.]hützter Lebensräume oder Arten oder die unmittelbare Gefahr sol[X.]her erhebli[X.]hen na[X.]hteiligen Auswirkungen vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat. Fahrlässig handelt der Verantwortli[X.]he, wenn er erhebli[X.]he na[X.]hteilige Auswirkungen seines Verhaltens auf die Errei[X.]hung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands ges[X.]hützter Lebensräume oder Arten oder unmittelbare Gefahren sol[X.]her erhebli[X.]hen na[X.]hteiligen Auswirkungen unter Bea[X.]htung der im Verkehr erforderli[X.]hen Sorgfalt vorhersehen und vermeiden konnte.

b) Darauf, ob das zum [X.] führende Verhalten des Verantwortli[X.]hen re[X.]htmäßig ist, kommt es grundsätzli[X.]h ni[X.]ht an. Umgekehrt ist bei der Prüfung, ob eine Handlung als vorsätzli[X.]h oder fahrlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG zu qualifizieren ist, ebenfalls grundsätzli[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hlaggebend, ob die Handlung mit der Re[X.]htsordnung insgesamt, namentli[X.]h mit eins[X.]hlägigen Vors[X.]hriften des Naturs[X.]hutzre[X.]hts, in vollem Umfang in Einklang steht.

Für die Annahme, ein Vers[X.]hulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG setze stets die Re[X.]htswidrigkeit des die Unversehrtheit der na[X.]h § 19 Abs. 2 und 3 BNatS[X.]hG ges[X.]hützten Arten und natürli[X.]hen Lebensräume berührenden Verhaltens des Verantwortli[X.]hen voraus (in diesem Sinne [X.], Urteil vom 20. September 2012 - 6 A 186.11 - [X.], 442 Rn. 71 m.w.N.), fehlt es am notwendigen Anknüpfungspunkt im Gesetzeswortlaut. Die Gesetzessystematik und die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der [X.]sri[X.]htlinie spre[X.]hen gegen diese Annahme. So ergibt si[X.]h aus § 2 Nr. 3 US[X.]hadG, dass Verantwortli[X.]her im Sinne des [X.] au[X.]h der Inhaber einer - mit Legalisierungswirkung verbundenen - Zulassung oder Genehmigung für eine berufli[X.]he Tätigkeit ist, der in Ausübung oder Bestimmung dieser Tätigkeit unmittelbar einen Umwelts[X.]haden oder die unmittelbare Gefahr eines sol[X.]hen S[X.]hadens verursa[X.]ht hat (vgl. hierzu au[X.]h [X.], Urteil vom 4. Februar 2016 - 1 [X.] 2.13 - [X.] 2016, 572 Rn. 127). Zudem sieht § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatS[X.]hG hinsi[X.]htli[X.]h eines im Einzelnen festgelegten, begrenzten Berei[X.]hs genehmigter oder zulässiger Tätigkeiten einer verantwortli[X.]hen Person eine Haftungsfreistellung vor. Daraus folgt im Umkehrs[X.]hluss, dass genehmigte oder gesetzeskonforme Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsberei[X.]hs des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatS[X.]hG grundsätzli[X.]h der vers[X.]huldensabhängigen Haftung na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG unterworfen sind.

Au[X.]h der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der [X.]sri[X.]htlinie ist zu entnehmen, dass si[X.]h der Ri[X.]htliniengeber bewusst gegen die grundsätzli[X.]he Ausnahme von erlaubten Tätigkeiten aus dem Anwendungsberei[X.]h der [X.]sri[X.]htlinie ents[X.]hieden hat. Der Ri[X.]htlinienentwurf der [X.] ([X.]-E) hatte in Art. 9 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] eine derartige Ausnahme no[X.]h vorgesehen ([X.] <2002> 17 endg., [X.]. 2002 [X.], [X.]). S[X.]hon die [X.] ging allerdings davon aus, dass ein re[X.]htmäßiges Verhalten einen [X.] ni[X.]ht zwingend auss[X.]hließen sollte. Denn na[X.]h Art. 9 Abs. 2 [X.]-E sollte Art. 9 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]-E ni[X.]ht gelten, wenn der Betreiber fahrlässig handelte. Das Europäis[X.]he Parlament sah es für eine wirksame Umsetzung des Verursa[X.]herprinzips und in Übereinstimmung mit den Regelungen zahlrei[X.]her [X.]-Mitgliedstaaten, wel[X.]he einer Genehmigung für die [X.] keine Bedeutung beimessen, jedo[X.]h als erforderli[X.]h an, diesen Re[X.]htfertigungsgrund zu strei[X.]hen (Europäis[X.]hes Parlament, Beri[X.]ht, [X.]-0145/2003 endg., [X.]). Dieser Auffassung ist der Rat gefolgt (Gemeinsamer Standpunkt <[X.]> Nr. 58/2003, [X.]. [X.], S. 30).

[X.]) Die Re[X.]htmäßigkeit eines Verhaltens und die Rei[X.]hweite der Legalisierungswirkung einer Genehmigung für eine s[X.]hadensverursa[X.]hende berufli[X.]he Tätigkeit sind dessen ungea[X.]htet bei der Frage na[X.]h der Haftung des Verantwortli[X.]hen von maßgebli[X.]her Bedeutung. So wird ein Verantwortli[X.]her, der s[X.]hutzwürdig auf eine Genehmigung vertraut, bei einem von der Legalisierungswirkung der Genehmigung umfassten Verhalten regelmäßig ni[X.]ht fahrlässig handeln (vgl. hierzu etwa [X.], [X.], 209 <212> m.w.N.). Demgegenüber wird derjenige im Zweifel mindestens fahrlässig handeln, der bewusst ein die Unversehrtheit der na[X.]h § 19 Abs. 2 und 3 BNatS[X.]hG ges[X.]hützten Arten und natürli[X.]hen Lebensräume verletzendes Handeln ohne eine hierfür erforderli[X.]he Genehmigung ausführt oder der wissentli[X.]h gegen naturs[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Verbotstatbestände verstößt.

Für die Auffassung des [X.], jedes Handeln, dass ni[X.]ht mit den Maßgaben der Vogels[X.]hutz- und FFH-Ri[X.]htlinie in Einklang stehe, sei dem Verantwortli[X.]hen grundsätzli[X.]h au[X.]h als ein s[X.]huldhaftes oder zumindest na[X.]hlässiges, jedenfalls [X.] Fehlverhalten anzulasten, ist ein normativer Anhalt ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Eine Haftung für vermutetes Vers[X.]hulden kommt ohne einen diesbezügli[X.]hen normativen Anhaltspunkt, der für die Verantwortli[X.]hkeit na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ist, hierbei ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Anhaltspunkte für eine Haftung des Verantwortli[X.]hen für vermutetes Vers[X.]hulden lassen si[X.]h - entgegen der Behauptung der Revision - namentli[X.]h au[X.]h der [X.]sri[X.]htlinie ni[X.]ht entnehmen.

d) Na[X.]h allem ist au[X.]h den klägeris[X.]hen Anregungen, dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union na[X.]h Art. 267 A[X.]V Fragen zu den Maßstäben von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.] vorzulegen (S[X.]hriftsatz vom 5. September 2017, [X.], Fragen 4 und 5), ni[X.]ht zu folgen. Die aufgeworfenen Fragen lassen si[X.]h beantworten, ohne dass es hierzu einer Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union bedarf. Der Geri[X.]htshof hat bereits ents[X.]hieden, dass die Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung oder Konkretisierung der [X.]sri[X.]htlinie zuständig sind und insoweit über einen weiten Ermessensspielraum verfügen ([X.], Urteil vom 9. März 2010 - [X.]/08 - Rn. 55 m.w.N.). Dies gilt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Konkretisierung der Begriffe "vorsätzli[X.]h" und "fahrlässig" na[X.]h Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.] im nationalen Re[X.]ht.

3. In Übereinstimmung mit den dargelegten bundesre[X.]htli[X.]hen Maßstäben hat das Berufungsgeri[X.]ht Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsi[X.]htli[X.]h des Verhaltens der Beigeladenen zu 1 verneint. Die Beurteilung eines Verhaltens als vorsätzli[X.]h oder fahrlässig ist Sa[X.]he der tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung und als sol[X.]he mit der Revision nur bes[X.]hränkt angreifbar. Sie unterliegt der Na[X.]hprüfung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht nur dahin, ob das Tatsa[X.]hengeri[X.]ht die Re[X.]htsbegriffe von Vorsatz oder Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung wesentli[X.]he Umstände außer Betra[X.]ht gelassen oder gegen Verfahrensvors[X.]hriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Dezember 2007 - 2 [X.] - [X.] 316 § 48 VwVfG Nr. 120 Rn. 7 m.w.N.; stRspr [X.], vgl. nur [X.], Urteil vom 24. April 2012 - [X.] - NJW 2012, 2422 Rn. 24 m.w.N.).

Derartige Mängel sind für den Senat ni[X.]ht erkennbar. Der Kläger, der im [X.] ledigli[X.]h eine von derjenigen des Berufungsgeri[X.]hts abwei[X.]hende Würdigung des Verhaltens der Beigeladenen zu 1 vornimmt, zeigt sol[X.]he Defizite ni[X.]ht auf.

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat hinsi[X.]htli[X.]h der auf dem Eingriffsgrundstü[X.]k ergriffenen Maßnahmen - insbesondere die Baufeldfreima[X.]hung und die ans[X.]hließende Bebauung - Vorsatz oder Fahrlässigkeit ents[X.]heidungstragend deshalb verneint, weil die Beigeladene zu 1 darauf habe vertrauen dürfen, dass die zum Zeitpunkt der Eingriffe bereits teilweise dur[X.]hgeführten naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen Ausglei[X.]hsmaßnahmen auf dem Grundstü[X.]k Flurstü[X.]k b letztli[X.]h zur S[X.]haffung eines zur Kompensation des Lebensraumverlusts und zur Stabilisierung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der betroffenen [X.] Großer Feuerfalter und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling geeigneten Ersatzlebensraums führen würden. Die Beigeladene zu 1 hat na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hierauf deshalb vertrauen dürfen, weil die von ihr beauftragten naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen Guta[X.]hter ihrerseits davon ausgegangen sind (und au[X.]h zum Zeitpunkt der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Berufungsgeri[X.]ht weiter ausgegangen sind), dass si[X.]h auf dem Ausglei[X.]hsgrundstü[X.]k dauerhaft ein für die Arten Großer Feuerfalter und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling zur Ansiedlung geeigneter Ersatzlebensraum in einer zur Errei[X.]hung oder Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustands der lokalen Populationen dieser Arten ausrei[X.]henden Größe und Bes[X.]haffenheit etablieren wird ([X.] 27 ff.).

Diese tatri[X.]hterli[X.]hen Erwägungen halten der revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgeri[X.]ht insbesondere allein aus dem Umstand, dass eine FFH-Verträgli[X.]hkeitsuntersu[X.]hung erst na[X.]h der Dur[X.]hführung der Umsetzung der Nahrungspflanzen der ges[X.]hützten [X.] sowie der Maßnahmen auf dem Eingriffsgrundstü[X.]k vorgelegt worden ist, ni[X.]ht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei der Beigeladenen zu 1 s[X.]hließen. Dies ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass Bezugspunkt für Vorsatz oder Fahrlässigkeit des na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG Verantwortli[X.]hen allein die Unversehrtheit der na[X.]h § 19 Abs. 2 und 3 BNatS[X.]hG ges[X.]hützten Arten und natürli[X.]hen Lebensräume und ni[X.]ht die Einhaltung sämtli[X.]her gegebenenfalls eins[X.]hlägiger naturs[X.]hutzre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften ist. Aus dem glei[X.]hen Grund lässt si[X.]h au[X.]h aus einem etwaigen objektiven Verstoß gegen einen artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Verbotstatbestand (vgl. § 44 BNatS[X.]hG) ni[X.]ht ohne Weiteres auf das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Verantwortli[X.]hen s[X.]hließen.

b) Hinsi[X.]htli[X.]h der auf dem Ausglei[X.]hsgrundstü[X.]k ergriffenen Maßnahmen, namentli[X.]h der Abgrabung, hat das Berufungsgeri[X.]ht selbständig tragend festgestellt, dass diese Maßnahmen aufgrund von fa[X.]hli[X.]hen Anleitungen und Empfehlungen der Guta[X.]hter erfolgt sind und ni[X.]hts dafür ersi[X.]htli[X.]h ist, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Anleitungen und Empfehlungen der Guta[X.]hter für die Beigeladene zu 1 erkennbar gewesen sein könnte. Davon ausgehend musste das Oberverwaltungsgeri[X.]ht allein aus der Kenntnis der Beigeladenen zu 1 vom Inhalt der wasserre[X.]htli[X.]hen Genehmigung vom 29. September 2011, insbesondere der Nebenbestimmungen zur Bauausführung, ni[X.]ht auf ein Vers[X.]hulden s[X.]hließen. Folgli[X.]h kommt au[X.]h dem Umstand keine Bedeutung zu, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht - na[X.]h den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat wohl zu Unre[X.]ht - angenommen hat, dass die Baugenehmigung verglei[X.]hbare Nebenbestimmungen enthielt.

Soweit der Kläger Defizite hinsi[X.]htli[X.]h der ökologis[X.]hen Baubegleitung seitens der Guta[X.]hter rügt, stellt das Berufungsgeri[X.]ht ohne Re[X.]htsfehler maßgebli[X.]h darauf ab, dass au[X.]h diesbezügli[X.]he etwaige Mängel für die Beigeladene zu 1 ni[X.]ht erkennbar gewesen seien (vgl. [X.] 32). S[X.]hließli[X.]h ist auf der Grundlage der vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen au[X.]h ni[X.]hts dafür ersi[X.]htli[X.]h, dass es si[X.]h beim Guta[X.]hten der B-GmbH um ein "Gefälligkeitsguta[X.]hten" gehandelt haben könnte, dessen etwaige mangelnde Tragfähigkeit zur Abwendung des - vom Berufungsgeri[X.]ht offen gelassenen - Eintritts eines Umwelts[X.]hadens die Beigeladene zu 1 unter Anwendung der im Verkehr erforderli[X.]hen Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. [X.] 36 f.).

II. Im Einklang mit [X.]re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h die Zure[X.]hnung eines - vom Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis offen gelassenen - Vers[X.]huldens der Guta[X.]hter der B-GmbH zu Lasten der Beigeladenen zu 1 abgelehnt.

1. § 2 Nr. 3 US[X.]hadG legt den Kreis der na[X.]h dem Umwelts[X.]hadensgesetz Verantwortli[X.]hen abs[X.]hließend fest. Hierna[X.]h ist Verantwortli[X.]her jede natürli[X.]he oder juristis[X.]he Person, die eine berufli[X.]he Tätigkeit ausübt oder bestimmt und dadur[X.]h unmittelbar einen Umwelts[X.]haden oder die unmittelbare Gefahr eines sol[X.]hen S[X.]hadens verursa[X.]ht hat.

a) Das "Ausüben" einer berufli[X.]hen Tätigkeit setzt na[X.]h dem allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h ein Tätigwerden in eigener Person voraus (vgl. au[X.]h Be[X.]kmann/[X.], in: [X.][X.], Umweltre[X.]ht, Stand Mai 2017, US[X.]hadG § 2 Rn. 32). Das "Bestimmen" einer berufli[X.]hen Tätigkeit bezieht si[X.]h demgegenüber auf eine Einflussnahme gegenüber einem [X.]. Hierbei setzt der Begriff des "Bestimmens" jedenfalls ein gewisses Maß an Weisungsbefugnis seitens des [X.] gegenüber dem Bestimmten voraus (vgl. Be[X.]kmann/[X.], in: [X.][X.], Umweltre[X.]ht, Stand Mai 2017, US[X.]hadG § 2 Rn. 33 m.w.N.). Ein sol[X.]hes Begriffsverständnis steht au[X.]h mit den Regelungen des [X.] und der Länder zur Rei[X.]hweite der Polizeipfli[X.]htigkeit in Einklang, wona[X.]h si[X.]h die polizeire[X.]htli[X.]he Verantwortli[X.]hkeit eines Handlungsstörers auf das Verhalten eines Verri[X.]htungsgehilfen erstre[X.]kt (vgl. hierzu beispielhaft § 17 Abs. 3 [X.], Art. 9 Abs. 1 Satz 4 LStVG, § 17 Abs. 3 [X.] [X.]). Eine derartige Verantwortli[X.]hkeit setzt jedo[X.]h die Ma[X.]ht des Verantwortli[X.]hen voraus, dem Verri[X.]htungsgehilfen Weisungen zu erteilen (vgl. nur Wittre[X.]k, in: [X.]/[X.], Be[X.]kOK Polizei- und Ordnungsre[X.]ht [X.], Stand 20. August 2017, § 17 [X.] Rn. 39 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Na[X.]h den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] haben die Guta[X.]hter der B-GmbH die den auf dem Ausglei[X.]hsgrundstü[X.]k dur[X.]hgeführten naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen Maßnahmen zugrunde liegende spezielle artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung (Fa[X.]hbeitrag) eigenverantwortli[X.]h, na[X.]h eigener Fa[X.]hkunde und ohne Beeinflussungen des Auftraggebers, der Beigeladenen zu 1, erarbeitet. Entspre[X.]hendes gilt für die Dur[X.]hführung der Maßnahmen auf dem Ausglei[X.]hsgrundstü[X.]k.

b) Für die vom Kläger geforderte entspre[X.]hende Anwendung des § 278 Satz 1 [X.], wona[X.]h der S[X.]huldner ein Vers[X.]hulden der Personen, deren er si[X.]h zur Erfüllung seiner Verbindli[X.]hkeit bedient, in glei[X.]hem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Vers[X.]hulden, bleibt kein Raum. Die Re[X.]htslage hinsi[X.]htli[X.]h einer Haftung des Verantwortli[X.]hen für ein Verhalten Dritter unters[X.]heidet si[X.]h insofern grundlegend von derjenigen bei der Auslegung der Re[X.]htsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen von § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG. Ansatzpunkt für die Heranziehung zivilre[X.]htli[X.]her Maßstäbe war dort die Verwendung der (au[X.]h) zivilre[X.]htli[X.]h geprägten Begriffe von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG. An einem verglei[X.]hbaren tatbestandli[X.]hen Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zivilre[X.]htli[X.]her Maßstäbe fehlt es in § 2 Nr. 3 US[X.]hadG gerade.

Die Heranziehung der Regelung des § 278 [X.] im Rahmen der vers[X.]huldensabhängigen Verantwortli[X.]hkeit na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG ers[X.]heint au[X.]h der Sa[X.]he na[X.]h als ni[X.]ht angemessen. Der Anwendungsberei[X.]h des § 278 [X.] (analog) erstre[X.]kt si[X.]h na[X.]h herkömmli[X.]hem Verständnis auf eine Haftung für das Vers[X.]hulden Dritter im Verhältnis der Parteien eines zumindest s[X.]huldre[X.]htsähnli[X.]hen Sonderre[X.]htsverhältnisses (vgl. nur [X.], Urteil vom 1. März 1988 - [X.] - NJW 1988, 2667 <2668>; [X.], in: Mün[X.]hener Kommentar zum [X.], 7. Aufl. 2016, [X.] § 278 Rn. 15 und 19 m.w.N.) und bezieht si[X.]h insofern gerade ni[X.]ht auf die Verantwortli[X.]hkeit eines Pfli[X.]htigen gegenüber der Allgemeinheit. Um eine derartige (Polizei-) Pfli[X.]htigkeit eines Verantwortli[X.]hen im Verhältnis zur Allgemeinheit geht es jedo[X.]h im Anwendungsberei[X.]h des § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG. Auf das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen Verantwortli[X.]hem und für die Zulassung eines Vorhabens zuständiger Behörde, auf das die Revision in diesem Zusammenhang abstellen will, kommt es insoweit ni[X.]ht an. Dies ergibt si[X.]h bereits daraus, dass eine Haftung na[X.]h dem Umwelts[X.]hadensgesetz unabhängig von der Zulassungsbedürftigkeit einer mögli[X.]herweise s[X.]hadenstiftenden berufli[X.]hen Tätigkeit - und damit zuglei[X.]h unabhängig von der Beteiligtenstellung in einem Verwaltungsverfahren - in Betra[X.]ht kommt. Hinzu kommt, dass eine von einem eigenen Vers[X.]hulden unabhängige Haftung für ein s[X.]huldhaftes Verhalten Dritter den vers[X.]huldensabhängigen Haftungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG jedenfalls in Fällen mit Drittbeteiligung der na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 1 US[X.]hadG ledigli[X.]h für einen Katalog bestimmter berufli[X.]her Tätigkeiten vorgesehenen Gefährdungshaftung annäherte.

[X.]) Eine Haftung des na[X.]h § 2 Nr. 3 US[X.]hadG Verantwortli[X.]hen für ein Verhalten Dritter, das der Verantwortli[X.]he ni[X.]ht im Sinne dieser Vors[X.]hrift "bestimmt", ergibt si[X.]h entgegen der Auffassung der Revision au[X.]h ni[X.]ht unmittelbar aus der [X.]sri[X.]htlinie. Art. 2 Nr. 6 [X.] sieht eine Haftung au[X.]h für denjenigen, dem "die auss[X.]hlaggebende wirts[X.]haftli[X.]he Verfügungsma[X.]ht über die te[X.]hnis[X.]he Dur[X.]hführung einer sol[X.]hen Tätigkeit übertragen wurde", ausdrü[X.]kli[X.]h nur für den Fall vor, dass eine sol[X.]he Haftung in den nationalen Re[X.]htsvors[X.]hriften vorgesehen ist. Da dies na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.]ht ni[X.]ht der Fall ist, s[X.]heidet au[X.]h eine Zure[X.]hnung eines Vers[X.]huldens eines auf Seiten der Verantwortli[X.]hen einges[X.]haltenen Guta[X.]hterbüros aufgrund einer Betra[X.]htung der Risikosphären (vgl. Saurer, [X.], 289 <292>) aus. Eines Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hens na[X.]h Art. 267 A[X.]V an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union bedarf es ni[X.]ht. Au[X.]h insoweit gilt, dass die Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung oder Konkretisierung der [X.]sri[X.]htlinie zuständig sind ([X.], Urteil vom 9. März 2010 - [X.]/08 - Rn. 55 m.w.N.). Dies betrifft au[X.]h die Frage der Vers[X.]huldenszure[X.]hnung.

Eine Verantwortli[X.]hkeit der Beigeladenen zu 1 na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG für ein etwaiges - vom Berufungsgeri[X.]ht offen gelassenes - Vers[X.]hulden der Guta[X.]hter der B-GmbH s[X.]heidet auf der Grundlage dieser mit für den Senat bindender Wirkung (§ 137 Abs. 2 VwGO) getroffenen Feststellungen na[X.]h den dargelegten re[X.]htli[X.]hen Maßstäben mit Bli[X.]k auf die Eigenverantwortli[X.]hkeit und Weisungsfreiheit der guta[X.]hterli[X.]hen Tätigkeit der B-GmbH mangels eines "Bestimmens" einer s[X.]hadensverursa[X.]henden Tätigkeit aus. Auf die von der Revision näher erörterte Frage eines Vers[X.]huldens auf Seiten der B-GmbH kommt es hierna[X.]h ni[X.]ht mehr an.

III. Auf der Grundlage seiner mit [X.]re[X.]ht zu vereinbarenden Re[X.]htsauffassung konnte das Oberverwaltungsgeri[X.]ht offen lassen, ob vorliegend ein Umwelts[X.]haden im Sinne des § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a US[X.]hadG i.V.m. § 19 BNatS[X.]hG eingetreten ist (vgl. UA [X.] ff.). Auf die Darlegungen des [X.] zum Vorliegen eines Umwelts[X.]hadens kommt es hierna[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h an.

Entspre[X.]hendes gilt hinsi[X.]htli[X.]h der vom Kläger erörterten Frage der Verwirkli[X.]hung artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]her Verbotstatbestände. Die weitere Frage na[X.]h Inhalt und Umfang von im Haftungsfall gegebenenfalls anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen (§ 8 US[X.]hadG) stellt si[X.]h hierna[X.]h ebenfalls ni[X.]ht. S[X.]hon mangels Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit war insoweit au[X.]h den klägeris[X.]hen Anregungen, dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union na[X.]h Art. 267 A[X.]V Fragen zur Auslegung des Begriffs des Umwelts[X.]hadens vorzulegen, ni[X.]ht zu folgen.

B. Das Urteil des [X.] beruht au[X.]h ni[X.]ht auf [X.]. Der Anspru[X.]h des [X.] auf re[X.]htli[X.]hes Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist ni[X.]ht verletzt.

Die Gewährleistung re[X.]htli[X.]hen Gehörs verpfli[X.]htet das Geri[X.]ht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, ni[X.]ht jedo[X.]h dazu, si[X.]h mit jedem Vorbringen im Urteil ausdrü[X.]kli[X.]h zu befassen. Nur wenn si[X.]h im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Geri[X.]ht aus seiner Si[X.]ht erhebli[X.]he, zum [X.] des [X.] gehörende Gesi[X.]htspunkte ni[X.]ht zur Kenntnis genommen oder ni[X.]ht erwogen hat, sind Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt (stRspr; vgl. nur [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - LKV 2017, 126 f. Rn. 4 m.w.N.).

Gemessen hieran zeigen die Darlegungen des [X.] einen Gehörsverstoß ni[X.]ht auf. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht musste si[X.]h na[X.]h seiner insoweit maßgebli[X.]hen Re[X.]htsauffassung, namentli[X.]h zu den Maßstäben für Vorsatz und Fahrlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 US[X.]hadG und zur (Ni[X.]ht-)Zure[X.]hnung von Drittvers[X.]hulden entspre[X.]hend § 278 [X.], ni[X.]ht in einem weiteren Umfang, als dies ges[X.]hehen ist, mit Einzelheiten des klägeris[X.]hen Vortrags in den Urteilsgründen auseinandersetzen. Dies gilt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Darlegungen des [X.] zur Erhebli[X.]hkeit der Beeinträ[X.]htigung der Arten Großer Feuerfalter und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, zu fa[X.]hli[X.]hen Defiziten des Fa[X.]hbeitrags zum speziellen Artens[X.]hutz sowie mit Bezug auf die erst im März 2013 vorliegende FFH-Verträgli[X.]hkeitsprüfung.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspri[X.]ht der Billigkeit, dem Kläger au[X.]h die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten der Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen, weil si[X.]h diese - anders als der Beigeladene zu 2 - dur[X.]h ihre Antragstellung einem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Meta

7 C 29/15

21.09.2017

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 22. Juli 2015, Az: 8 A 10041/15, Urteil

Art 2 Nr 6 EGRL 35/2004, Art 3 Abs 1 Buchst b EGRL 35/2004, § 2 Nr 3 USchadG, § 3 Abs 1 Nr 2 USchadG, § 8 USchadG, § 19 Abs 1 BNatSchG 2009, § 19 Abs 2 BNatSchG 2009, § 276 Abs 2 BGB, § 278 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2017, Az. 7 C 29/15 (REWIS RS 2017, 4999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4999

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