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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 152/07 vom 20. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 20. Mai 2009 durch den [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die auf den [X.] bezogene [X.] greift unabhängig von Schlüssigkeitsbe-denken nicht durch. Der Klägerin ist es gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung zu berufen, weil sie aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet ist, sich der Zwangs-vollstreckung in den Grundbesitz zu unterwerfen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: [X.] • [X.] [X.] [X.] [X.] Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2004 - 4 O 305/03 - [X.], Entscheidung vom [X.]
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20.05.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2009, Az. IV ZR 152/07 (REWIS RS 2009, 3413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3413
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