Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. IV ZR 128/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1601

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 128/08vom 22. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 22. September 2009 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009 wird dahin-gehend berichtigt, dass die Beschwerde des [X.] ge-gen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 21. Mai 2008 auf Kosten des [X.]
zurückgewiesen wird.
Gründe: Der Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009 über die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen der verse-hentlichen Auslassung des [X.] gemäß § 319 ZPO zu be-richtigen. 1 Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entschei[X.] auch über die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu treffen. Dass der Inhalt des Beschlusses die [X.] - 3 -

[X.] tatsächlich nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar ist ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammen-hang der Entschei[X.] selbst oder mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlass ergibt ([X.], Beschluss vom 8. Juli 1993 - [X.] - [X.]R ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2003 - [X.]/02 - unveröffentlicht).
Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in [X.] Zahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sie verfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kos-tentragungspflicht des Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzugehen, bestand im vorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlass. Besteht jedoch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel, weil ein ande-3 - 4 -

rer Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. [X.] aaO).
Terno [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.] vom 10.01.2007 - 2 O 53/06 - [X.], Entschei[X.] vom 21.05.2008 - 3 U 34/07 -

Meta

IV ZR 128/08

22.09.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. IV ZR 128/08 (REWIS RS 2009, 1601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1601

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