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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 46/07vom 11. März 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.] [X.] am 11. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Streitwert: 33.152,82 •.
Gründe: Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die [X.] hat der Senat geprüft, sie greift nicht durch. Die Klägerin hat sich zu der im Entlassungsbericht der [X.] in [X.] vom 22. Januar 2004 festgehaltenen Eigenanamnese nicht vollständig erklärt. Insoweit hat sich das Berufungsgericht auch nicht über substantiierten Parteivortrag hinweggesetzt. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 3 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.06.2006 - 2 O 338/05 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2007 - 8 [X.]/06 -
Meta
11.03.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. IV ZR 46/07 (REWIS RS 2009, 4605)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4605
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