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PDF anzeigen [X.] vom 10. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 10. April 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] vom 25. März 2008 gegen das Urteil des [X.]s vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der [X.] hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Der [X.] hat bereits in der mündlichen Verhandlung in [X.] des [X.] und seines Prozessbevollmächtigten aus-führlich dargelegt, aus welchen Unterlagen und Umständen er seine - vorläufige - Wertung entnommen hat, die [X.] der Beklagten seien sich am 30. Juni 2004 über das [X.] Ausscheiden des [X.] als Geschäftsführer einig ge-wesen. In der mündlichen Verhandlung ist dem Prozessbevoll-mächtigten des [X.], wie in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden [X.] üblich, Gelegenheit gegeben [X.], näher Stellung zu nehmen. Einwendungen hat er nicht er-hoben, insbesondere ist von ihm nicht gerügt worden, der [X.] habe entscheidungserheblichen Vortrag zu der [X.] übersehen oder falsch verstanden. Aus der Tatsache, dass sich der [X.] in der Urteilsbegründung nicht - erneut - mit jedem einzelnen Argument des [X.] gegen dessen die Einigung verneinende Ansicht ausdrücklich auseinandergesetzt- 3 - hat, schließt der Kläger zu Unrecht, dass der [X.] seinen Vor-trag nicht zur Kenntnis genommen hat.
Da nach der rechtlichen Beurteilung des festgestellten [X.] und der Urkunden durch den [X.] die Geschäftsfüh-rerstellung des [X.] bereits durch den unangefochtenen Gesellschafterbeschluss vom 30. Juni 2004 beendet worden ist, kam es für die eigene Entscheidung des [X.]s ersichtlich nicht darauf an, ob die - vorsorglich - zeitlich nachfolgend [X.] Beschlüsse über eine Beendigung der Geschäftsfüh-rerstellung des [X.] wirksam sind oder nicht. Mangels [X.] konnte der [X.] deswegen den dies-bezüglichen Vortrag der Parteien unberücksichtigt lassen. Soweit der Kläger rügt, der [X.] habe unter Verstoß gegen Art. 103 GG verkannt, dass der Abberufungsbeschluss vom 17. Juni 2005 vom [X.] aufgehoben worden ist, verkennt er, dass es sich nicht um die Entscheidung tragende Erwägungen gehandelt hat. Der [X.] wollte das Be-rufungsgericht, das bei seiner Entscheidung in diesem [X.] nicht wissen konnte, dass zeitlich nach Schluss der münd-lichen Verhandlung der genannte Beschluss aufgehoben [X.] - den ist, lediglich darauf hinweisen, dass auch von seinem - von dem II. Zivilsenat nicht geteilten - Standpunkt aus die Entschei-dung rechtsfehlerhaft wäre. [X.][X.]
[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.04.2005 - 3/5 O 239/04 - [X.], Entscheidung vom 04.07.2006 - 5 U 82/05 -
Meta
10.04.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2008, Az. II ZR 187/06 (REWIS RS 2008, 4573)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4573
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