Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2012, Az. 7 AZR 783/10

7. Senat | REWIS RS 2012, 4555

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSVERTRAG LEHRER BEFRISTUNG

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Gegenstand

Rechtsmissbrauchskontrolle bei Vertretungsbefristung - Anforderungen an den Sachgrund der Vertretung


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2010 - 5 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Befristung eines [X.]rbeitsvertrags.

2

Die Beklagte beschäftigt über 100 [X.]rbeitnehmer in mehreren Filialen ihres Einzelhandels. Die Klägerin war dort seit dem 1. März 2002 auf der Grundlage von vier befristeten [X.]rbeitsverträgen als Verkäuferin beschäftigt, zuletzt in der Filiale [X.] aufgrund [X.]rbeitsvertrags vom 31. Januar 2008 in der [X.] vom 1. Februar 2008 bis zum 30. November 2009. [X.]ls [X.] sah der letzte [X.]rbeitsvertrag die Vertretung des [X.]rbeitnehmers [X.] vor. Bevor [X.] in der [X.] vom 1. Februar 2008 bis zum 17. Dezember 2009 Elternzeit in [X.]nspruch nahm, arbeitete er in der Verkaufsstelle [X.]. Im [X.]ugust 2009 beantragte [X.] Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Er wurde daraufhin neben der Klägerin in [X.] zunächst ab 7. September 2009 in Teilzeit und ab dem 1. Oktober 2009 in Vollzeit beschäftigt. Ebenso wie [X.] war die Klägerin für die Verkaufsstellen [X.], [X.] und R eingestellt worden.

3

Die Klägerin hat mit der am 4. November 2009 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen Klage die [X.]uffassung vertreten, die Befristung ihres letzten [X.]rbeitsvertrags sei unwirksam. Der Sachgrund der Vertretung iSv. § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] liege nicht vor. In Wirklichkeit sei ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf gegeben. Dafür spreche nicht nur der parallele Einsatz mit Herrn [X.] in der Verkaufsstelle [X.], sondern der [X.]mstand eines insgesamt fast acht Jahre bestehenden, dreimal verlängerten befristeten [X.]rbeitsverhältnisses. Nach dem [X.]rteil des Gerichtshofs der Europäischen [X.]nion (im Folgenden: Gerichtshof oder [X.]) in der Sache [X.] vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [X.]P Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 =  Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0) müsse geprüft werden, ob bei wiederholten [X.] nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] das [X.] in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die [X.]rbeitnehmerin abgewälzt worden sei. Die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen [X.] seien gegeben.

4

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende [X.]rbeitsverhältnis durch die [X.] in dem [X.]rbeitsvertrag vom 31. Januar 2008 nicht zum 30. November 2009 beendet worden ist.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Befristung sei gemäß § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] gerechtfertigt. Die Klägerin sei zur Vertretung des Mitarbeiters [X.] beschäftigt worden. Bei [X.]bschluss des letzten befristeten [X.]rbeitsvertrags habe kein [X.]nhaltspunkt dafür bestanden, dass der Mitarbeiter [X.] vor dem Ende der Elternzeit einen [X.]ntrag auf Teilzeitbeschäftigung stellen werde. Die Befristung sei nicht deshalb unwirksam, weil das [X.]rbeitsverhältnis insgesamt viermal befristet worden sei. [X.]uch die wiederholte Befristung wegen der mehrfachen Verhinderung der zu vertretenden Stammkraft stehe der Prognose des künftigen Wegfalls des [X.] nicht entgegen. Es sei grundsätzlich Sache des [X.]rbeitgebers darüber zu entscheiden, ob dieser seinen Bedarf an [X.]rbeitskräften mit unbefristeten [X.]rbeitsverträgen oder - bei entsprechendem Bedarf - auch mit befristeten [X.]rbeitsverträgen decke. Diese Rechtsprechung des Senats habe der [X.] in dem [X.]rteil vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] Rn. 50 , [X.]P Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0) bestätigt. [X.]llein die Häufigkeit und Dauer der vorhergehenden Befristungen spreche im vorliegenden Fall nicht dafür, dass sie - die Beklagte - sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf den Sachgrund der Vertretung berufen hätte.

6

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]andesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.]andesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der in dem [X.]rbeitsvertrag vom 31. Januar 2008 vereinbarten Befristung am 30. November 2009 geendet. Die Befristung ist durch den [X.]chgrund der Vertretung nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.], § 21 [X.]bs. 1 [X.] gerechtfertigt. Der [X.] hält nach erneuter Prüfung sowie unter Berücksichtigung des Urteils des [X.] vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0) an den zum [X.]chgrund der Vertretung nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.], § 21 [X.]bs. 1 [X.] entwickelten Grundsätzen fest. Diese sind grundsätzlich ausreichend, um [X.]rbeitnehmer vor rechtsmissbräuchlichen [X.] iSd. § 5 Nr. 1 der [X.] über befristete [X.]rbeitsverträge im [X.]nhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) zu schützen. Darüber hinaus verlangt der Gerichtshof allerdings eine umfassende Missbrauchskontrolle unter Einbeziehung sämtlicher Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben [X.]rbeitgeber geschlossenen befristeten [X.]rbeitsverträge. Diese zusätzliche Prüfung ist im [X.] Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen. Vorliegend besteht bei einer [X.] Gesamtdauer der insgesamt vier befristeten [X.]rbeitsverträge kein [X.]nhaltspunkt dafür, dass bei der letzten [X.] der an sich vorhandene [X.]chgrund der Vertretung missbräuchlich eingesetzt wurde.

8

I. Gegenstand der vorliegenden in zulässiger Weise bereits vor dem [X.]blauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhobenen (vgl. etwa [X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]P [X.] § 14 Nr. 76 = [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 8; 6. [X.]pril 2011 - 7 [X.] - Rn. 12, [X.] 2002 § 620 Hochschulen Nr. 7) Befristungskontrollklage ist ausschließlich die letzte zwischen den Parteien getroffene [X.].

9

1. [X.]llerdings ist ein [X.]rbeitnehmer, wie der [X.] zuletzt mit Urteil vom 24. [X.]ugust 2011 (- 7 [X.] - Rn. 51, [X.] 2002 § 620 Hochschulen Nr. 9) klargestellt hat, grundsätzlich nicht gehindert, auch frühere [X.] - freilich unter Beachtung der [X.] des § 17 [X.]tz 1 [X.] - im Klageweg anzugreifen. Insbesondere darf die Formulierung in früheren Entscheidungen, prinzipiell unterliege nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der [X.] (vgl. zB [X.] 22. [X.]pril 2009 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 130, 313 ), nicht dahin ([X.] werden, der [X.]rbeitnehmer könne eine frühere Befristung nicht zum Gegenstand einer Befristungskontrollklage machen. Den Streitgegenstand (§ 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO) bestimmt auch im [X.] der Kläger. Mit der zuvor verwendeten Formulierung und der sich anschließenden Begründung hat der [X.] lediglich zum [X.]usdruck gebracht, dass ein [X.]rbeitnehmer regelmäßig (typischerweise) die Unwirksamkeit der Befristung eines [X.]rbeitsvertrags gerichtlich nicht mehr erfolgreich geltend machen kann, wenn er mit dem [X.]rbeitgeber „vorbehaltlos“ einen Folgevertrag schließt und dadurch den vorherigen Vertrag aufhebt (vgl. [X.] 24. [X.]ugust 2011 - 7 [X.] - Rn. 51, aaO). [X.]uch haben die früheren [X.]usführungen des [X.]s zu den Voraussetzungen und Bedingungen eines beachtlichen „Vorbehalts“ typisierenden Charakter und sind nicht als zwingende, die Tatsachengerichte bindende [X.]uslegungsregeln zu verstehen. Ob die [X.]rbeitsvertragsparteien mit dem [X.]bschluss eines [X.] einen vorherigen Vertrag aufheben, bestimmt sich nach dem Inhalt der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen. Dieser ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch [X.]uslegung der bei [X.]bschluss des [X.] abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln ([X.] 24. [X.]ugust 2011 - 7 [X.] - Rn. 51, aaO).

2. Vorliegend hat die Klägerin jedoch ausschließlich die letzte zwischen den Parteien vereinbarte Befristung zum Gegenstand ihrer Klage gemacht. Die Beschränkung der Kontrolle auf die zuletzt geschlossene [X.] schließt es nicht aus, dass bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit dieser Befristung, insbesondere bei der unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmenden Missbrauchskontrolle, auch die vorangegangenen befristeten Verträge zu berücksichtigen sind.

II. Für die in dem letzten [X.]rbeitsvertrag vom 31. Januar 2008 für die [X.] vom 1. Februar 2008 bis zum 30. November 2009 vereinbarte Befristung gab es, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, einen [X.]chgrund nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.], § 21 [X.]bs. 1 [X.]. Der [X.] hält unter besonderer Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0) uneingeschränkt an den von ihm zum [X.]chgrund der Vertretung entwickelten Grundsätzen fest.

1. Ein nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 1 [X.] zur Befristung eines [X.]rbeitsvertrags erforderlicher sachlicher Grund liegt nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] vor, wenn der [X.]rbeitnehmer zur Vertretung eines anderen [X.]rbeitnehmers beschäftigt wird. Neben dieser allgemeinen Regelung bestimmt § 21 [X.]bs. 1 [X.], dass ein die Befristung eines [X.]rbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund gegeben ist, wenn ein [X.]rbeitnehmer zur Vertretung eines anderen [X.]rbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden [X.]rbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese [X.]en zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. Diese Vorschrift regelt einen Sonderfall der Vertretungsbefristung (vgl. dazu [X.] 5. Juni 2007 - 9 [X.]  - Rn. 60, [X.]E 123, 30 ; 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Rn. 22, [X.]E 136, 168). Der [X.] ist bislang in ständiger Rechtsprechung in Fällen der Vertretungsbefristung insbesondere von folgenden Grundsätzen ausgegangen (vgl. etwa 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Rn. 17 ff., aaO):

a) Der die Befristung rechtfertigende sachliche Grund liegt in Fällen der Vertretung darin, dass für die Wahrnehmung der [X.]rbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, weil der [X.]rbeitgeber an den vorübergehend ausf[X.]den Mitarbeiter, dem die [X.]ufgaben an sich obliegen, rechtlich gebunden ist und er mit dessen Rückkehr rechnet ([X.] 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Rn. 17, [X.]E 136, 168). Der [X.]chgrund liegt zum einen vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausf[X.]de Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Notwendige Voraussetzung für eine Vertretung nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] ist das aber nicht. Der Vertreter kann vielmehr auch mit anderen [X.]ufgaben betraut werden. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten [X.]rbeitnehmers wegen des [X.]rbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende [X.]bwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den [X.]chgrund der Vertretung gerechtfertigt ( [X.] 25. März 2009 - 7 [X.]ZR 34/08  - Rn. 14 mwN, Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 57). Werden dem befristet beschäftigten [X.]rbeitnehmer [X.]ufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung des [X.]s gleichwohl, wenn der [X.]rbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der [X.]age wäre, dem vorübergehend abwesenden [X.]rbeitnehmer im Falle seiner [X.]nwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen [X.]ufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen [X.]rbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der [X.]rbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen [X.]ufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende [X.]ngabe im [X.]rbeitsvertrag geschehen ([X.] 14. [X.]pril 2010 - 7 [X.]ZR 121/09 - Rn. 16 mwN, [X.]P [X.] § 14 Nr. 72 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 65).

b) Nach der [X.]srechtsprechung steht selbst ein ständiger Vertretungsbedarf dem Vorliegen eines [X.] im Sinne von § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten [X.] ein Vertretungsfall vorlag. Im Falle einer sogenannten „Dauervertretung“ kann allerdings die Befristung des [X.]rbeitsvertrags mit dem Vertreter unwirksam sein. Hierfür genügt es nicht, wenn bereits im [X.]punkt des [X.]bschlusses eines befristeten [X.]rbeitsvertrags zu erwarten ist, dass über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus ein weiterer, die Weiterbeschäftigung des [X.]rbeitnehmers ermöglichender Vertretungsbedarf vorhanden sein wird. Es liegt in der freien Entscheidung des [X.]rbeitgebers, ob er bei einem weiteren Vertretungsbedarf erneut den bisherigen Vertreter oder einen anderen [X.]rbeitnehmer mit der Vertretung betraut oder ob er sich in sonstiger Weise behilft. Eine zur Unwirksamkeit der Befristung führende „Dauervertretung“ liegt aber vor, wenn der [X.]rbeitnehmer von vornherein nicht lediglich zur Vertretung eines bestimmten, vorübergehend an der [X.]rbeitsleistung verhinderten [X.]rbeitnehmers eingestellt wird, sondern bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt ist, ihn für eine zum [X.]punkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbare Vielzahl von Vertretungsfällen auf Dauer zu beschäftigen. In diesem Fall ist der [X.]chgrund der Vertretung vorgeschoben und daher unbeachtlich (vgl. [X.] 25. März 2009 - 7 [X.]ZR 34/08 - Rn. 22 mwN, Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 57; 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Rn. 20, [X.]E 136, 168).

c) [X.]llein die große [X.]nzahl der mit einem [X.]rbeitnehmer abgeschlossenen befristeten [X.]rbeitsverträge oder die Gesamtdauer einer „[X.]“ führen nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht dazu, dass an den [X.]chgrund der Vertretung „strengere [X.]nforderungen“ zu stellen sind. Gleiches gilt für die [X.]nforderungen an die Prognose des [X.]rbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des [X.] durch die Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters, die nach der Rechtsprechung des [X.]s Teil des [X.] der Vertretung ist. [X.]uch in Fällen wiederholter Vertretung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Vertretene nach Beendigung der Freistellung oder Beurlaubung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird ( [X.] 25. März 2009 - 7 [X.]ZR 34/08  - Rn. 12 mwN, Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 57; 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Rn. 17, [X.]E 136, 168; [X.] Der befristete [X.]rbeitsvertrag 2. [X.]ufl. Rn. 304 ff., 323d, 323i mwN, der zu Recht den Unterschied zwischen Mehrbedarfs- und Vertretungsbefristung betont). Nur wenn der [X.]rbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder an ihren [X.]rbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der [X.]chgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein ( [X.] 25. März 2009 - 7 [X.]ZR 34/08  - Rn. 12 mwN, aaO; 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Rn. 19, aaO).

aa) In früheren, vor Inkrafttreten des [X.] ergangenen Entscheidungen ist der [X.] allerdings auch in Fällen der Vertretungsbefristung davon ausgegangen, dass sich mit der [X.]nzahl wiederholter befristeter [X.]rbeitsverträge die [X.] bei der Prüfung des [X.] erhöhe (vgl. etwa 22. November 1995 - 7 [X.]ZR 252/95 - zu II 2 a der Gründe, [X.]P BGB § 620 Befristeter [X.]rbeitsvertrag Nr. 178 = [X.] § 620 Nr. 138; grundsätzlich auch noch 6. Dezember 2000 - 7 [X.]ZR 262/99 - zu [X.] 2 a cc der Gründe, [X.]E 96, 320; 27. Juni 2001 - 7 [X.]ZR 326/00 - zu 4 der Gründe, [X.] § 620 Nr. 178).

bb) Hieran hat der [X.] jedoch später nicht mehr festgehalten. Er hat vielmehr angenommen, dass selbst die große [X.]nzahl der mit einem [X.]rbeitnehmer abgeschlossenen befristeten [X.]rbeitsverträge nicht dazu führt, an die Prüfung, ob der [X.]chgrund der Vertretung vorliegt, besonders strenge [X.]nforderungen zu stellen. Der [X.]chgrund der Vertretung liegt vor, wenn ein [X.]rbeitnehmer zur Deckung eines Beschäftigungsbedarfs eingestellt ist, der durch die vorübergehende [X.]rbeitsverhinderung eines anderen [X.]rbeitnehmers verursacht wird. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht darauf an, ob der befristet eingestellte [X.]rbeitnehmer bereits zuvor im Rahmen befristeter [X.]rbeitsverträge bei dem [X.]rbeitgeber beschäftigt war oder nicht ([X.] 25. März 2009 - 7 [X.]ZR 34/08 - Rn. 25, Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 57; zustimmend Gooren ZES[X.]R 2012, 225, 228; [X.] Der befristete [X.]rbeitsvertrag 2. [X.]ufl. Rn. 321, 323i; [X.]/Mestwerdt 4. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 92; [X.] Rd[X.] 2004, 291, 294; [X.] 501, 510).

cc) Die geänderte Rechtsprechung stieß verschiedentlich auf Kritik. Es wurde verlangt, die [X.]nforderungen an die Prognose mit zunehmender Wiederholung zu verschärfen, wenn sich diese immer wieder als falsch erwiesen habe. Der [X.]rbeitgeber müsse deshalb jeweils detaillierter darlegen, aus welchem tatsächlichen, objektiven Grund er bei [X.]bschluss des letzten [X.]rbeitsvertrags davon ausgegangen sei, dass eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für den Wegfall des [X.] mit [X.]blauf der Befristung bestanden habe und die Übernahme in ein unbefristetes [X.]rbeitsverhältnis nicht möglich gewesen sei (vgl. ua. [X.]/[X.]/[X.] Stand Juni 2012 § 620 BGB Rn. 144 ff.; [X.]PS/[X.] 4. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 58 ff.; HaKo-[X.]/Boecken 3. [X.]ufl. § 14 Rn. 15; [X.]/[X.]/Zwanziger/[X.] [X.] 8. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 35; KR/[X.] 9. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 145; ders. [X.] S. 255, 261; [X.]/[X.] 12. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 9; [X.] Kernfragen des Befristungsrechts S. 434; ders. [X.], 268, 271 f.; Preis/[X.] Rd[X.] 2010, 148, 149; [X.] in [X.]nnuß/Thüsing [X.] 3. [X.]ufl. § 14 Rn. 34; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 4. [X.]ufl. § 14 Rn. 25; Preis/[X.]oth [X.]nm. zu Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 80; [X.]/[X.] 5. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. [X.]ufl. § 14 Rn. 13; ebenso [X.][X.]G Köln Vorabentscheidungsersuchen vom 13. [X.]pril 2010 - 7 [X.] 1224/09 - Rn. 25, [X.][X.]GE [X.] § 14 Nr. 57, vom [X.] nach Erledigung der Hauptsache nicht entschieden, vgl. aber die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 15. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 38).

2. Der [X.] hält nach dem Urteil des [X.] vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 =  Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0) an den zur Vertretungsbefristung entwickelten Grundsätzen fest. Die Entscheidung des Gerichtshofs veranlasst hinsichtlich des [X.] der Vertretung keine Änderung des [X.]. Das gilt zum einen für die Grundsätze zur unmittelbaren und mittelbaren Vertretung sowie zur Rechtsfigur der gedanklichen Zuordnung, zum anderen aber auch im Falle eines beim [X.]rbeitgeber vorhandenen ständigen [X.]. [X.]uch müssen [X.] mit zunehmender [X.]nzahl und Dauer der befristeten [X.]rbeitsverhältnisse weder „strenger“ kontrolliert werden noch sind an eine Rückkehrprognose mit der [X.] erhöhte [X.]nforderungen zu stellen.

a) Insbesondere an der zu § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] vom [X.] entwickelten Rechtsfigur der gedanklichen Zuordnung wurde im Schrifttum vor allem mit unionsrechtlichen Erwägungen Kritik geübt (vgl. [X.] NZ[X.] 2009, 706, 707; [X.] NZ[X.] 2009, 1113, 1114 f.; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. [X.]ufl. § 14 Rn. 50; [X.] BB 2012, 1098, 1099; Preis/[X.] Rd[X.] 2010, 148; [X.] [X.]nm. zu Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 34; [X.]/Preis [2012] § 620 Rn. 113). Das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 =  Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0) gibt keinen [X.]nlass, diese Rechtsprechung aufzugeben.

aa) Der Gerichtshof verlangt für einen sachlichen Grund iSd. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung genau bezeichnete, konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter [X.]rbeitsverträge rechtfertigen können. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen [X.]rt der [X.]ufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben ([X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 27 , [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0 ; 23. [X.]pril 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]ngelidaki ua.] Rn. 96 mwN, Slg. 2009, [X.]). Die nationalen Normen, welche die Umstände der Vertretung bezeichnen, müssen sich dazu objektiver und transparenter Prüfungskriterien bedienen, um zu gewährleisten, dass die Verlängerung befristeter Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht sowie zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 29 , 34, aaO; 23. [X.]pril 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]ngelidaki ua.] Rn. 98, 100 mwN, aaO).

bb) Die für [X.] entwickelte Rechtsfigur der gedanklichen Zuordnung hält den [X.]nforderungen stand, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs an objektive und transparente Kriterien zu stellen sind (vgl. schon [X.] 14. [X.]pril 2010 - 7 [X.]ZR 121/09  - Rn. 19 mwN, [X.]P [X.] § 14 Nr. 72 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 65). Durch das Erfordernis der gedanklichen [X.]usübung des Direktionsrechts wird sichergestellt, dass der [X.]rbeitgeber den vorübergehenden [X.]usfall einer Stammkraft nicht zur Rechtfertigung der befristeten Einstellung eines [X.]rbeitnehmers anführen kann, die mit dem [X.]usfall der Stammkraft in keinem Zusammenhang steht. Durch die darüber hinaus vom [X.] geforderte Dokumentation der gedanklichen Zuordnung wird verhindert, dass der [X.]rbeitgeber den [X.]usfall einer Stammkraft missbraucht, um einen oder mehrere [X.]rbeitnehmer befristet in einem zeitlichen Umfang einzustellen, der über den Umfang der Tätigkeit der vorübergehend abwesenden Stammkraft hinausgeht ([X.] 20. Januar 2010 - 7 [X.]ZR 542/08 - Rn. 15, [X.]P [X.] § 14 Nr. 68 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 64; 14. [X.]pril 2010 - 7 [X.]ZR 121/09 - Rn. 19, [X.]P [X.] § 14 Nr. 72 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 65; vgl. bereits 15. Februar 2006 - 7 [X.]ZR 232/05 - Rn. 15, 16, [X.]E 117, 104). Diese Dokumentation schließt es außerdem aus, dass der [X.]rbeitgeber die [X.]ufgaben des Vertreters im Nachhinein einer anderen Stammkraft zuordnet, wenn sich etwa herausstellen sollte, dass der bezeichnete [X.]rbeitnehmer die [X.]ufgaben des Vertreters nicht hätte wahrnehmen können.

b) Der [X.] hält nach der Entscheidung des Gerichtshofs vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] Rn. 50, 54, 56 , [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0 ) an seiner Rechtsprechung fest, wonach selbst ein beim [X.]rbeitgeber tatsächlich vorhandener ständiger Vertretungsbedarf dem Vorliegen eines [X.] nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] nicht entgegensteht.

aa) Die Rechtsprechung des [X.], wonach die Verlängerung oder Wiederholung aufeinanderfolgender befristeter [X.]rbeitsverhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs nicht dazu missbraucht werden darf, einen tatsächlich „ständigen und dauernden Bedarf“ zu decken (vgl. 23. [X.]pril 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]ngelidaki ua.] Rn. 103, 106, Slg. 2009, [X.]), veranlasste den [X.], den Gerichtshof zu fragen, ob und inwieweit nach dessen Verständnis ein „ständiger und dauernder Bedarf“, zu dessen [X.]bdeckung befristete [X.]rbeitsverträge nicht missbraucht werden dürfen, auch im Falle eines „ständigen [X.]“ vorliegt, der sich daraus ergibt, dass aufgrund der Größe des Betriebs oder der Dienststelle sowie der Häufigkeit der insbesondere durch längeren Sonderurlaub bedingten [X.]bwesenheit von [X.] diese ständig durch [X.] ersetzt werden müssen, und der Vertretungsbedarf statt durch den [X.]bschluss aufeinanderfolgender befristeter [X.]rbeitsverträge auch durch eine [X.] gedeckt werden könnte, die aus unbefristet eingestellten [X.]rbeitnehmern besteht ([X.] 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Tenor und Rn. 32 f., [X.]E 136, 168).

bb) Der [X.] hat die Frage verneint. Er verlangt vom [X.]rbeitgeber grundsätzlich nicht, einen ständigen Vertretungsbedarf durch eine [X.] aus unbefristet beschäftigten [X.]rbeitnehmern auszugleichen (vgl. 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 50, 54, 56, [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 =  Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0). Der Gerichtshof sieht es als unvermeidlich an, dass in einer Verwaltung, die über eine große Zahl von Mitarbeitern verfügt, immer wieder [X.] insbesondere aufgrund des [X.]usfalls von Beschäftigten durch Krankheits-, Mutterschafts- oder Elternurlaub erforderlich werden. Unter diesen Umständen könne die vorübergehende Vertretung von [X.]rbeitnehmern einen sachlichen Grund im Sinne von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung bilden, der sowohl die Befristung der mit den [X.]n geschlossenen Verträge als auch, bei Bedarf, deren Verlängerung rechtfertige, sofern die insoweit in der Rahmenvereinbarung aufgestellten [X.]nforderungen beachtet würden (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 31, aaO ). Dies gelte umso mehr, wenn mit der nationalen Regelung zur Vertretungsbefristung - wie § 21 [X.]bs. 1 [X.] - Ziele verfolgt würden, die als legitime sozialpolitische Ziele anerkannt seien (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 32, aaO ). [X.]us dem bloßen Umstand, dass ein Bedarf an [X.]n durch den [X.]bschluss unbefristeter Verträge gedeckt werden könne, folge deshalb nicht, dass ein [X.]rbeitgeber missbräuchlich handele und damit sowohl gegen § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung als auch gegen die nationale Regelung zu ihrer Umsetzung verstoße, wenn er beschließe, auf befristete Verträge zurückzugreifen, um auf einen vorübergehenden Mangel an [X.]rbeitskräften zu reagieren, selbst wenn dieser wiederholt oder sogar dauerhaft auftrete (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 50 , aaO ). Der Bedarf an [X.]n bleibe ein vorübergehender, weil der vertretene [X.]rbeitnehmer nach Beendigung seines Urlaubs, der den Grund für die zeitweilige Verhinderung an der Wahrnehmung der [X.]ufgaben darstelle, seine Tätigkeit wieder aufnehmen werde (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 38 , aaO ).

c) Die Entscheidung des [X.] vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] =  Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0 ) zwingt auch nicht dazu, die [X.]chgrundprüfung bei [X.] mit zunehmender [X.]nzahl und Dauer der befristeten Verträge zu intensivieren oder an die Rückkehrprognose erhöhte [X.]nforderungen zu stellen (vgl. [X.]/von [X.] 2012, 25, 27; Gooren ZES[X.]R 2012, 225, 229; a[X.] Preis/[X.]oth [X.]nm. zu Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 80 unter VII; [X.] 2012, 43, 47; Wendeling-Schröder [X.]uR 2012, 92, 96). Ob bei [X.]bschluss des regelmäßig der gerichtlichen Prüfung unterf[X.]den letzten befristeten Vertrags ein Vertretungsfall vorlag, ist grundsätzlich nicht von der [X.]nzahl und Dauer der vorangegangenen befristeten Verträge abhängig. [X.]llerdings führt der Gerichtshof - auch in [X.]bgrenzung zu der im Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache [X.] vertretenen [X.]uffassung (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - Rn. 42, aaO) - im Urteil ua. aus, „der Umstand, dass die Zahl oder die Dauer der befristeten Verträge Gegenstand der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. b und c der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge vorgesehenen Präventivmaßnahmen ist“, bedeute nicht, „dass diese Kriterien keine [X.]uswirkung auf die Beurteilung der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a angesprochenen sachlichen Gründe haben können“ (26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 41, aaO ). Daraus folgt aber nicht etwa, dass aufgrund einer großen [X.]nzahl und/oder Dauer der befristeten Verträge bereits das Vorliegen des [X.] der Vertretung fraglich würde. Das in der Entscheidung angelegte Prüfprogramm ist vielmehr ein anderes. [X.]uch der [X.] sieht es für die [X.]chgrundprüfung als entscheidend an, dass bei einer Mehrzahl aufeinanderfolgender Verträge jeder der befristeten Verträge für sich genommen geschlossen wird, um eine vorübergehende Vertretung sicherzustellen (26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 38 , aaO). [X.]llerdings ist nach der Konzeption des Gerichtshofs die [X.] mit der Feststellung des Vorliegens des [X.] nicht in jedem Fall abgeschlossen. Vielmehr ist es seiner [X.]uffassung nach „notwendig, dass die zuständigen Stellen auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, der grundsätzlich den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete [X.]rbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigt, erforderlichenfalls alle mit der Verlängerung dieser [X.]rbeitsverträge oder -verhältnisse verbundenen Umstände berücksichtigen, da sie Hinweise auf einen Missbrauch geben können, den diese Bestimmung verhindern soll“ (26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 43 , vgl. auch Rn. 51, aaO). Diese je nach den Umständen trotz des Vorliegens eines [X.] gebotene umfassende Missbrauchskontrolle ist erforderlichenfalls nach [X.] Recht in einem zweiten Schritt entsprechend den Maßstäben eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) durchzuführen (dazu unten III).

3. Danach liegt für die streitbefangene Befristung ein [X.]chgrund nach § 14 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.], § 21 [X.]bs. 1 [X.] vor. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die im [X.]rbeitsvertrag vom 31. Januar 2008 vereinbarte befristete Beschäftigung der Klägerin zur Vertretung des [X.]rbeitnehmers [X.] erfolgte, der sich in der [X.] vom 1. Februar 2008 bis zum 17. Dezember 2009 in Elternzeit befand.

a) Die Beklagte hat die Klägerin zwar nicht auf dem [X.]rbeitsplatz in der Verkaufsstelle U eingesetzt, den sie dem [X.]rbeitnehmer [X.] vor seiner Elternzeit zugewiesen hatte. Sie beschäftigte die Klägerin vielmehr in der Filiale [X.]. Die Beklagte hat aber die [X.]ufgaben der als Vertretungskraft eingestellten Klägerin im schriftlichen [X.]rbeitsvertrag vom 31. Januar 2008 erkennbar dem abwesenden Mitarbeiter [X.] gedanklich zugeordnet.

b) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.]s hätte die Beklagte dem [X.]rbeitnehmer [X.], der in der Verkaufsstelle in U eingesetzt wurde, die [X.]ufgaben der in der Filiale [X.] beschäftigten Klägerin zuweisen können.

c) [X.] steht es nicht entgegen, dass die Beklagte dem im [X.]ugust 2009 gestellten [X.]ntrag des [X.]rbeitnehmers [X.] auf Beschäftigung während seiner Elternzeit entsprochen und ihn ab dem 7. September 2009 zunächst als Teilzeitkraft und ab dem 1. Oktober 2009 mit voller [X.]rbeitszeit in der Verkaufsstelle [X.] eingesetzt hat. Zu dem für die [X.] maßgeblichen [X.]punkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin am 31. Januar 2008 zeichnete sich diese Entwicklung nicht ab.

III. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht deshalb als unzutreffend dar, weil das [X.] nicht geprüft hat, ob sich die Beklagte unter Berücksichtigung aller im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände einschließlich der Zahl und Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit der Klägerin geschlossenen befristeten [X.]rbeitsverträge in rechtsmissbräuchlicher Weise (§ 242 BGB) auf das Vorliegen eines [X.] berufen hat. Im vorliegenden Fall bestehen keine [X.]nhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Möglichkeiten zur wiederholten Befristung des [X.]rbeitsverhältnisses mit der Klägerin rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat. Dies kann der [X.] aufgrund der Feststellungen des [X.]s selbst abschließend entscheiden.

1. Wie sich aus dem Urteil des [X.] vom 26. Januar 2012 (- [X.]/10 - [[X.]] [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 =  Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0) zweifelsfrei ergibt, dürfen sich die nationalen Gerichte bei der [X.] nicht nur auf die Prüfung des geltend gemachten [X.] der Vertretung beschränken. Vielmehr obliegt es den Gerichten, „stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen [X.]rbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass [X.]rbeitgeber missbräuchlich auf befristete [X.]rbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch augenscheinlich zur Deckung eines [X.] geschlossen worden sein“ ([X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40, aaO unter Verweis auf [X.] 12. Juni 2008 - [X.]/07 - [[X.] ua.] Rn 116 und auf [X.] 23. [X.]pril 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]ngelidaki ua.] Rn. 157, Slg. 2009, [X.]). Zwar „schließt das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge einen Missbrauch“ nach [X.]uffassung des Gerichtshofs „grundsätzlich aus“ (26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 51, aaO). Dennoch ist es nach dem Urteil des [X.] „in [X.]nbetracht des Ziels, das mit [X.] nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge ergriffenen Maßnahmen verfolgt wird, notwendig, dass die zuständigen Stellen auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, der grundsätzlich den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete [X.]rbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigt, erforderlichenfalls alle mit der Verlängerung dieser [X.]rbeitsverträge und -verhältnisse verbundenen Umstände berücksichtigen, da sie Hinweise auf einen Missbrauch geben können, den diese Bestimmung verhindern soll“ (26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 43, aaO). Der Gerichtshof hat damit ausdrücklich (vgl. 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 21, aaO) an die im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens vom [X.] gestellte Frage angeknüpft, ob und in welcher Weise die nationalen Gerichte bei der ihnen obliegenden Missbrauchskontrolle in Fällen der mit dem [X.]chgrund der Vertretung gerechtfertigten Befristung die [X.]nzahl und Dauer der bereits in der Vergangenheit mit demselben [X.]rbeitnehmer geschlossenen befristeten [X.]rbeitsverträge zu berücksichtigen haben ([X.] 17. November 2010 - 7 [X.]/09 ([X.]) - Rn. 36, [X.]E 136, 168).

2. Für die hiernach unionsrechtlich gebotene Missbrauchskontrolle eignet sich nach bundes[X.] Recht der allgemeine Prüfungsmaßstab des institutionellen Rechtsmissbrauchs (vgl. Gooren ZES[X.]R 2012, 225, 230). Der Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung beschränkt sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen ([X.]/[X.] 71. [X.]ufl. § 242 Rn. 40). Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des [X.] nicht vorgesehen sind. Beim institutionellen Missbrauch ergibt sich der Vorwurf bereits aus Sinn und Zweck des [X.], beim individuellen Rechtsmissbrauch dagegen folgt er erst aus dem Verhalten (vgl. allg. [X.]/[X.]ooschelders/Olzen [2009] § 242 Rn. 218). Die institutionelle Rechtsmissbrauchskontrolle verlangt daher weder ein subjektives Element noch eine Umgehungsabsicht.

Einer [X.]nwendung der Grundsätze des Rechtsmissbrauchs steht nicht entgegen, dass die Befristungsvorschriften im [X.] abschließende Spezialregelungen darstellen und die auf „objektive Gesetzesumgehung“ gestützte frühere Dogmatik abgelöst haben (dazu [X.]/[X.] 12. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 2). Dieser durch den Gesetzgeber vorgenommene Paradigmenwechsel schließt einen Schutz vor einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung der durch das [X.] eröffneten [X.] nicht aus. Dementsprechend hat der [X.] bei Vorliegen entsprechender [X.]nhaltspunkte schon bisher im Rahmen der [X.] geprüft, ob Rechtsfolgen, die sich an sich aus einem Rechtsinstitut ergeben, ausnahmsweise zurücktreten müssen, weil sie zu einem untragbaren Ergebnis führen. [X.]uch die [X.]usnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene [X.] in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem [X.]rbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete [X.]rbeitsverträge nur abschließen, um auf diese Weise über die nach § 14 [X.]bs. 2 [X.] vorgesehenen [X.]en hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. zum Beschäftigungsförderungsgesetz: [X.] 25. [X.]pril 2001 - 7 [X.]ZR 376/00  - zu IV 1 a der Gründe, [X.]E 97, 317 ; zur sachgrundlosen Befristung bereits 18. Oktober 2006 - 7 [X.]ZR 145/06 - Rn. 26, [X.]E 120, 34 und zuletzt 9. März 2011 - 7 [X.]ZR 657/09 - Rn. 21, [X.]P [X.] § 14 Nr. 81 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 75).

3. Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (so auch [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40, 43, 51, 55, [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0 ).

a) Kriterien, die bei einer Gesamtwürdigung auf einen Gestaltungsmissbrauch hindeuten können, müssen dem Schutzkonzept des § 14 [X.] iVm. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung Rechnung tragen. Erlaubt das Konzept des [X.] die Befristung von [X.]rbeitsverträgen bei Vorliegen eines [X.], ergibt sich zwingend, dass die Schwelle zur missbräuchlichen Fortsetzung aneinandergereihter Verträge deutlich über derjenigen liegen muss, die für die [X.] nach § 14 [X.]bs. 1 [X.], § 21 [X.]bs. 1 [X.] maßgeblich ist. [X.]uch ist zu berücksichtigen, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs selbst ein dauerhafter Vertretungsbedarf dem [X.]bschluss von [X.] nicht grundsätzlich entgegensteht (26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 50, 54, [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 80). Der [X.]rbeitgeber muss einem ständigen Vertretungsbedarf nicht durch eine [X.] begegnen, die von vornherein den Raum für eine unternehmerische Personalplanung einengt. [X.]uf der anderen Seite darf die Gestaltungsmöglichkeit der Vertretungsbefristung, die das Gesetz dem [X.]rbeitgeber als Reaktion auf den zeitweiligen [X.]usfall der [X.]rbeitskraft zubilligt, nicht zur dauerhaften Umgehung des auch durch das [X.] gewährleisteten Bestandsschutzes einzelner [X.]rbeitnehmer zweckentfremdet werden (vgl. Bauer/von [X.] 2012, 25, 29). [X.]nderenfalls wäre für [X.]rbeitnehmer, die dauerhaft einer tatsächlichen [X.] aus befristet Beschäftigten angehören, das befristete und nicht mehr das unbefristete [X.]rbeitsverhältnis der Normalfall; für sie wäre eine Befristung nicht nur „vorübergehend“ legitimiert (vgl. auch Preis/[X.]oth [X.]nm. zu Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 80 unter III 2 [X.]). Dieses Ergebnis stünde nicht mit dem [X.]eitbild des § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung im Einklang, nach dem das befristete [X.]rbeitsverhältnis die [X.]usnahme des unbefristeten [X.]rbeitsverhältnisses darstellt (allgemeiner Erwägungsgrund 6 der Rahmenvereinbarung; vgl. auch BT-Drucks. 14/4374 S. 12).

b) Das Gebot einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls birgt ohne eine Konkretisierung dieser Umstände für Rechtsunterworfene und Rechtsanwender eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit. In dem nach dem Urteil des Gerichtshofs erschienenen Schrifttum werden daher unterschiedliche Vorschläge gemacht, wie die Missbrauchsprüfung insbesondere durch an die [X.]nzahl und Dauer der befristeten Verträge anknüpfende, quantifizierende ([X.] konkretisiert werden könnte (vgl. etwa Preis/[X.]oth [X.]nm. zu Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 80; [X.]/[X.]gan NZ[X.] 2012, 308, 310; [X.] 2012, 43, 49; [X.] [X.], 268, 272).

c) Das Erfordernis, bei der Beurteilung der missbräuchlichen [X.]usnutzung der an sich aufgrund eines [X.] eröffneten [X.] sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, ermöglicht weder eine abschließende Bezeichnung aller zu berücksichtigenden Umstände noch eine quantitative [X.]ngabe, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen genau liegen, bei denen ein Missbrauch indiziert oder gar zwingend von einem solchen auszugehen ist. Zum derzeitigen Stand der Rechtsentwicklung ist der [X.] gehalten, Umstände zu benennen, die bei der Missbrauchsprüfung eine Rolle spielen können und in quantitativer Hinsicht eine grobe Orientierung zu geben. Er kann damit die Beurteilung vornehmen, dass jedenfalls bei einer Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten sowie von vier Befristungen [X.]nhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch noch nicht vorliegen, während in der am selben Tag entschiedenen [X.]che - 7 [X.]/09 - bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und 13 Befristungen eine missbräuchliche Gestaltung indiziert und der [X.]rbeitgeber gehalten ist, entlastende Umstände vorzutragen.

aa) Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung eines möglichen Rechtsmissbrauchs sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die [X.]nzahl der Vertragsverlängerungen. Der Gerichtshof hat die Bedeutung dieser beiden Faktoren besonders hervorgehoben (vgl. 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40, 41, 55, [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0 ). Das entspricht dem Ziel der Rahmenvereinbarung. Diese erfasst nicht bereits die erstmalige Befristung eines [X.]rbeitsverhältnisses, sondern dient der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen (vgl. [X.] 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 41 f., Slg. 2005, [X.]; 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.]deneler ua.] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. [X.]pril 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]ngelidaki ua.] Rn. 90, Slg. 2009, [X.]; [X.] 6. [X.]pril 2011 - 7 [X.]ZR 716/09 - Rn. 24, [X.]P [X.] § 14 Nr. 82 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 77). Der wiederholte Rückgriff auf befristete [X.]rbeitsverträge, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zu [X.]asten der [X.]rbeitnehmer gesehen wird, soll eingegrenzt werden, um die „Prekarisierung der [X.]age der Beschäftigten“ zu verhindern ( vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 25, aaO). Die Frage, ob eine hiernach grundsätzlich zu verhindernde „[X.]“ vorliegt, wird maßgeblich bestimmt durch die [X.]nzahl der befristeten Vertragsverlängerungen sowie deren Gesamtdauer. Das bedeutet zugleich, dass längere zeitliche Unterbrechungen gegen die [X.]nnahme von „aufeinanderfolgenden [X.]rbeitsverhältnissen“ oder „[X.]n“ sprechen können (vgl. dazu auch [X.] 6. [X.]pril 2011 - 7 [X.]ZR 716/09 - Rn. 25, aaO).

Von Bedeutung kann bei der Beurteilung ferner sein, ob der [X.]rbeitnehmer stets auf demselben [X.]rbeitsplatz mit denselben [X.]ufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche [X.]ufgaben handelt ( vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40, [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 8 0 ). [X.]uch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf der [X.]nnahme des [X.] der Vertretung nicht entgegensteht und daher geeignet ist, die Befristung des [X.]rbeitsverhältnisses mit dem Vertreter zu rechtfertigen, ist er dennoch ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle in die Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Bei zunehmender [X.]nzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines [X.]rbeitnehmers kann es eine missbräuchliche [X.]usnutzung der dem [X.]rbeitgeber an sich rechtlich eröffneten [X.] darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten [X.]rbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift.

Zu berücksichtigen ist ferner die [X.]aufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte [X.] zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückbleibt. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen [X.] in rascher Folge mit demselben [X.]rbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger [X.]rbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des [X.] näher, als wenn die vereinbarte [X.] zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zurückbleibt.

Bei der Gesamtwürdigung können daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei insbesondere an branchenspezifische Besonderheiten etwa bei [X.]isonbetrieben. [X.]uch können bei der Gesamtbeurteilung grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von beträchtlicher Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere für die in [X.]rt. 5 [X.]bs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, aber auch für die in [X.]rt. 5 [X.]bs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und [X.]ehre.

bb) Genaue quantitative Vorgaben hinsichtlich Gesamtdauer und/oder [X.]nzahl der befristeten Verträge, nach denen ein Missbrauch anzunehmen ist, würden dem Gebot, im Einzelfall alle Umstände in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, nicht gerecht. Nach [X.]uffassung des [X.]s können für die gebotene Rechtsmissbrauchskontrolle aber derzeit in quantitativer Hinsicht grobe Orientierungshilfen gegeben werden, die im [X.]aufe der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit ggf. noch weiter zu konkretisieren sind. Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von [X.]chgrundbefristungen kann zum einen - wie vom Schrifttum angeregt - an die gesetzlichen Wertungen in § 14 [X.]bs. 2 [X.]tz 1 [X.] angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine [X.]usnahme von dem Erfordernis der [X.]chgrundbefristung und erleichtert damit den [X.]bschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach [X.]uffassung des Gesetzgebers unter [X.] Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein [X.]chgrund nach § 14 [X.]bs. 1 [X.] gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu (zutr. Gooren ZES[X.]R 2012, 225, 228). Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden [X.] kein gesteigerter [X.]nlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 [X.]bs. 2 [X.]tz 1 [X.] für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es [X.]che des [X.]rbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 [X.]bs. 2 [X.]tz 1 [X.] genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem [X.]usmaß überschritten, kann eine missbräuchliche [X.]usnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur [X.]chgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der [X.]rbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die [X.]nnahme des indizierten [X.] durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften.

4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist bei der vorliegenden Dauer der vier befristeten [X.]rbeitsverhältnisse von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten kein [X.]nhaltspunkt für einen Missbrauch zu erkennen. Zahl und Gesamtdauer der befristeten [X.]rbeitsverhältnisse befinden sich unterhalb der Schwelle, die auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten. [X.]uch die sonstigen Umstände geben keinen [X.]nlass einer gegenteiligen [X.]nnahme.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    [X.]insenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

        

        

    Willms    

        

    Busch    

        

        

Meta

7 AZR 783/10

18.07.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Koblenz, 3. März 2010, Az: 6 Ca 2168/09, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 21 Abs 1 BEEG, § 242 BGB, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 EGRL 70/99

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2012, Az. 7 AZR 783/10 (REWIS RS 2012, 4555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4555

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