Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2013, Az. 7 AZR 225/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 8214

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Haushaltsbefristung - Vertretungsbefristung - Missbrauchskontrolle bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 23. September 2010 - 13 [X.]/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund [X.]efristung am 26. März 2010 geendet hat.

2

[X.]ie Klägerin ist nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts „aufgrund mehrerer befristeter Verträge ununterbrochen“ seit dem 6. September 2004 im Schuldienst des beklagten [X.] als Lehrkraft beschäftigt. [X.]er letzte, unter dem 29. Juli 2009 von beiden Parteien unterzeichnete Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

        

        

„§ 1   

        

(1)     

Frau M wird mit Wirkung vom 02.07.2009 - frühestens mit dem Zeitpunkt der [X.]ienstaufnahme - längstens bis 26.03.2010 als Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 28,00 Wochenstunden nach der Verwaltungsvorschrift ([X.]) zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz - in der jeweils gültigen Fassung - an der [X.] in [X.] eingestellt.

        

(2)     

[X.]er [X.]efristungsgrund gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.] i. V. m. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und [X.]efristungsgesetz (Tz[X.]fG) liegt in konkretem Vertretungsbedarf aufgrund von Elternzeit der Lehrerin [X.] im Umfang von 28,00 Pflichtstunden.

        

…       

        
                          
        

§ 2     

        

[X.]as Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen [X.]ienst der Länder ([X.]) vom 01.11.2006, den Sonderregelungen für [X.]eschäftigte als Lehrkräfte (§ 44 [X.]), dem Tarifvertrag zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), soweit einschlägig, und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den [X.]ereich des Arbeitgebers jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den [X.]ereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.“

3

Nach dem unwidersprochenen Vortrag des beklagten [X.] wurde die Klägerin „als Elternzeitvertretung für Frau [X.] aus Kapitel 05 320, Titel 42201, Kennziffer 113“ - dem Titel für Planstelleninhaberinnen und -inhaber an öffentlichen Hauptschulen - des Haushaltsplans 2009 für den Geschäftsbereich des [X.] des [X.] Nordrhein-Westfalen bezahlt. Zur Stellenführung enthält § 6 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des [X.] Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 vom 17. Februar 2009 (- [X.] 2009 - GV NRW 2009 S. 64) folgende [X.]estimmung:

        

„Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen [X.]ezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die [X.]eschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.“

4

Mit ihrer am 1. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land ohne Verzögerung zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der [X.]efristung zum 26. März 2010 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der im Arbeitsvertrag angegebene Sachgrund der Elternzeitvertretung läge nicht vor, denn Frau [X.] habe nur [X.]eutsch und [X.] unterrichtet, sie - die Klägerin - darüber hinaus die Fächer Mathematik, Textilgestaltung, Arbeitslehre/Wirtschaft, Erdkunde, Kunst und Geschichte/Politik sowie [X.]iologie. Eine mittelbare Vertretung habe das beklagte Land nicht hinreichend aufgezeigt. Auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag angegebenen Sachgrund könne das beklagte Land die [X.]efristungsabrede nicht stützen. Auch sei die [X.]efristung mangels Einhaltung des [X.] unwirksam, weil die Parteien sie vor dem 29. Juli 2009 mündlich verabredet hätten.

5

[X.]ie Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der [X.]efristung vom 29. Juli 2009 zum 26. März 2010 sein Ende gefunden hat.

6

[X.]as beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die [X.]efristung sei sowohl aus haushaltsrechtlichen Gründen als auch im Hinblick auf die Vertretung der elternzeitbedingt abwesenden Frau [X.] gerechtfertigt.

7

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.]arbeitsgericht hat die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter und argumentiert in der Revisionsinstanz vor allem damit, die [X.]efristungsabrede sei rechtsmissbräuchlich. [X.]as beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Befristungskontrollklage nicht abgewiesen werden. [X.]er [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob die streitbefangene Befristung wirksam oder unwirksam ist. [X.]azu bedarf es weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht.

9

I. [X.]ie Befristungskontrollklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.]ie angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. [X.]ie Klägerin wendet sich gegen die letzte Abrede, nach der das Arbeitsverhältnis der Parteien am 26. März 2010 enden soll. Nur diese Befristung ist Gegenstand der Klage.

II. Ob die Klage begründet oder unbegründet ist, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Zwar ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass die Befristung nicht wegen der Nichteinhaltung des [X.] von § 14 Abs. 4 [X.] unwirksam ist. Ob sie aber der [X.] nach § 14 Abs. 1 [X.] sowie der ggf. veranlassten [X.] (§ 242 BGB) standhält, kann anhand der bislang vom [X.] getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

1. [X.]ie Befristung gilt nicht bereits nach § 17 [X.]tz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit der am 1. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land alsbald zugestellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 [X.]tz 1 [X.] eingehalten. [X.]iese wird nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. [X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 134, 339).

2. [X.]ie Annahme des [X.]s, die [X.] wahre das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.], ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine von beiden Parteien unterzeichnete und damit den Anforderungen des § 126 Abs. 2 [X.]tz 1 BGB genügende Urkunde über die Befristung des Arbeitsvertrags bis zum 26. März 2010 liegt vor. Nach den vom [X.] getroffenen, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den [X.] bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellungen haben die Parteien mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am 29. Juli 2009 keine zuvor nur mündlich - und damit formnichtig - vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine eigenständige [X.] getroffen. [X.]ie arbeitsvertragliche Bezeichnung des Einstellungsbeginns „mit Wirkung vom 02.07.2009 - frühestens mit dem [X.]punkt der [X.]ienstaufnahme -“ steht dieser Annahme nicht entgegen. [X.]ie Klägerin hat die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 14 Abs. 4 [X.] in der Revisionsinstanz auch nicht mehr in Frage gestellt.

3. [X.]ie bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung nicht zu.

a) [X.]as [X.] hat angenommen, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 [X.] („Haushaltsbefristung“) gerechtfertigt. [X.]as ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s nicht zu beanstanden.

aa) [X.]er Rechtfertigung der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 [X.] steht nicht entgegen, dass unter § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Juli 2009 niedergelegt ist, der [X.] liege „in konkretem Vertretungsbedarf aufgrund von Elternzeit der Lehrerin [X.]“. [X.]er [X.] bedarf weder einer Vereinbarung noch unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.]. Es genügt, dass er als Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt. [X.]er Arbeitgeber kann sich mithin auf einen [X.]chgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer [X.]chgrund oder etwa § 14 Abs. 2 [X.] („sachgrundlose Befristung“) als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist (vgl. [X.] 12. August 2009 - 7 [X.]/08 - Rn. 24 mwN, [X.] 2009-153). Aus den nach § 2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Bestimmungen - insbesondere aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen [X.]ienst der Länder (TV-L) - folgt nichts anderes. [X.]iese enthalten kein sog. Zitiergebot.

[X.]) Nach § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 [X.] liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

(1) [X.]as setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten [X.]chregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. [X.]ie für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender [X.]auer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. [X.]abei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. [X.]ie Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten [X.]chregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. [X.]er Arbeitnehmer muss überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden (vgl. [X.] 17. März 2010 - 7 [X.] 843/08 - Rn. 10 mwN, [X.] [X.] § 14 Haushalt Nr. 16).

(2) [X.]chlich gerechtfertigt ist es nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s auch, Haushaltsmittel, die aufgrund der zeitlich begrenzten Abwesenheit von Planstellen- und Stelleninhabern zur Verfügung stehen, zu nutzen, um einen bestehenden Arbeitskräftebedarf befristet abzudecken. Ermöglicht der Haushaltsgesetzgeber die Einstellung von Arbeitnehmern nur insoweit, als Haushaltsmittel zB durch Sonderurlaub frei werden, steht das der Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder lediglich für eine gewisse [X.] bewilligt wird und anschließend entfallen soll (vgl. [X.] 14. Januar 2004 - 7 [X.] 342/03 - zu II 2 c der Gründe, [X.] [X.] § 14 Nr. 8 = EzA [X.] § 14 Nr. 5). [X.]aran knüpft § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2009 an. [X.]ie Haushaltsnorm bestimmt, dass Planstellen und Stellen für [X.]räume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und [X.] in Anspruch genommen werden können. [X.]as Merkmal der Aushilfskraft orientiert sich nach der Rechtsprechung des [X.]s an den [X.] des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung und der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Beides sind Aufgaben von vorübergehender [X.]auer, die der nationale Gesetzgeber als [X.] für die befristete Beschäftigung in § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 1 und Nr. 3 [X.] anerkannt hat.

(3) [X.]ie für die Aushilfskraft iSd. § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2009 geltenden Anforderungen müssen allerdings nicht den Anforderungen an die [X.] in § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 1 und Nr. 3 [X.] genügen. Sonst hätte der [X.]chgrund des § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 [X.] im Verständnis der bisherigen [X.]srechtsprechung keine eigenständige Bedeutung. [X.]eshalb können die nach § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2009 an den Begriff der Aushilfskraft zu stellenden Anforderungen hinter den Voraussetzungen der genannten [X.] zurückbleiben. Sie müssen aber noch eine dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot und den unionsrechtlichen Anforderungen genügende [X.] ermöglichen. [X.]as erfordert einen erkennbaren Zusammenhang zwischen der Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers und der Beschäftigung des Aushilfsangestellten (vgl. [X.] 14. Februar 2007 - 7 [X.] 193/06 - Rn. 16, [X.]E 121, 236).

(4) Wird der befristet eingestellte Arbeitnehmer in derselben [X.]ienststelle beschäftigt wie der vorübergehend beurlaubte Planstellen- oder Stelleninhaber vor seiner Beurlaubung, muss der Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nicht auf einer angestiegenen Arbeitsmenge beruhen, sondern kann - ähnlich wie beim [X.]chgrund der Vertretung - darauf zurückzuführen sein, dass die in der [X.]ienststelle gewöhnlich anfallende Arbeitsmenge durch die vorhandene Belegschaft nicht abgedeckt wird. Anders als beim [X.]chgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] ist aber kein Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Aushilfskraft und dem durch die vorübergehende Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers in der [X.]ienststelle entstehenden Arbeitskräftebedarf erforderlich. § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2009 verlangt nicht, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Vertretung des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers oder eines anderen Arbeitnehmers eingestellt worden ist. Eine rechtliche und fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der befristet Beschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die sonst einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der [X.]ienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehören (vgl. [X.] 22. April 2009 - 7 [X.] 535/08 - Rn. 24 mwN, [X.] 2009-133).

cc) In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt, dass die streitgegenständliche [X.] wegen der zeitlich nur begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln iSv. § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 [X.] sachlich gerechtfertigt ist.

(1) [X.]ie Klägerin wurde aus im [X.] ausgewiesenen Haushaltsmitteln vergütet, die dem beklagten Land bei Vertragsschluss aufgrund der elternzeitbedingten Abwesenheit der Lehrkraft Frau [X.] zur Beschäftigung von [X.] iSv. § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 [X.] 2009 zur Verfügung standen. § 6 Abs. 8 [X.] 2009 enthält eine konkrete [X.]chregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung. Mit dieser Regelung hat der Haushaltsgesetzgeber für Aushilfskräfte keine neuen Stellen eingerichtet oder zusätzliche Mittel bewilligt, sondern die [X.]verwaltung auf die vorhandenen Stellen und die dafür im Haushaltsplan eingestellten Mittel verwiesen und damit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten mit kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnissen geschaffen. [X.]urch die Verknüpfung mit nur vorübergehend freien Planstellen oder Stellenanteilen ist sichergestellt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit nur befristet zur Verfügung steht (vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 7 Abs. 3 [X.] 2004/2005 [X.] 14. Februar 2007 - 7 [X.] 193/06 - Rn. 14 ff., [X.]E 121, 236).

(2) [X.]ie Klägerin ist auch entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung - also als Aushilfskraft - beschäftigt worden.

(3) Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose des beklagten [X.] zum [X.] ausreichender Haushaltsmittel für die Vergütung der Klägerin während der gesamten Vertragslaufzeit (also auch noch für die [X.] vom 1. Januar bis 26. März 2010) nicht gerechtfertigt gewesen sein könnte. [X.]ie Klägerin hat dies nicht problematisiert; im Übrigen enthält das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des [X.] Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 vom 17. [X.]ezember 2009 (- [X.] 2010 - GV NRW 2009 S. 878) unter § 6 Abs. 8 eine mit § 6 Abs. 8 [X.] 2009 identische Regelung zur Stellenführung.

b) Allerdings hat der [X.] in jüngeren Entscheidungen daran gezweifelt, ob die Anwendung und Auslegung von § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 [X.] mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der in der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 inkorporierten [X.] über befristete Arbeitsverträge ( Rahmenvereinbarung ) vereinbar ist (vgl. [X.] 15. [X.]ezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 38, [X.] [X.] § 14 Nr. 89 = EzA [X.] § 14 Nr. 83; 27. Oktober 2010 - 7 [X.] 485/09 (A) - [X.]E 136, 93). Nach Auffassung des [X.]s ist weder vom Gerichtshof abschließend geklärt noch offenkundig, ob die haushaltsrechtliche Befristung des § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 [X.] insbesondere unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung in Einklang steht. Mit dem [X.] des § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 [X.] wird für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Sektor zusätzlich zu den auch dort vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen [X.] ein Rechtfertigungsgrund zugelassen, der für Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. [X.]er [X.] hat daher in einem - mittlerweile ohne Entscheidung erledigten - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof der [X.] (Gerichtshof) um Klärung ersucht, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, seine Rechtsprechung zum nationalen [X.]chgrund des § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 [X.] uneingeschränkt fortzuführen ( [X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] 485/09 (A) - aaO; vgl. zu einer vorangegangenen, später gleichfalls erledigten Vorlage zum [X.] 13. April 2010 - 7 [X.] 1224/09 - LAGE § 14 [X.] Nr. 57 und hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 15. September 2011 in der Rechtssache [X.]/10 [Jansen]).

c) Ob es auch im vorliegenden Verfahren einer Klärung bedarf, inwieweit unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben an der vom [X.] zugrunde gelegten Rechtsprechung des [X.]s zu einer „Haushaltsbefristung“ uneingeschränkt festgehalten werden kann, vermag auf der Grundlage des bisher festgestellten [X.]chverhalts nicht beurteilt zu werden.

aa) Ein - erneutes - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichtshofs über die unionsrechtliche Fragestellung zum Erlass des Urteils erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. ua. [X.] 24. März 2009 - [X.]/06 - [[X.]anske Slagterier] Rn. 65, Slg. 2009, [X.]; [X.] 15. [X.]ezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 40 mwN, [X.] [X.] § 14 Nr. 89 = EzA [X.] § 14 Nr. 83). Auch wenn im Rahmen dieser Zusammenarbeit grundsätzlich eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, besteht die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe bei Vorabentscheidungsersuchen jedenfalls darin, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. ua. [X.] 11. März 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 28, Slg. 2010, [X.]; [X.] 15. [X.]ezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 40 mwN, aaO).

[X.]) Im vorliegenden Streitfall muss noch geklärt werden, ob die Frage der Vereinbarkeit der Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 [X.] mit Unionsrecht entscheidungserheblich ist.

(1) [X.]as beklagte Land hat sich zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Befristung auch auf § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] („Vertretungsbefristung“) berufen. Es hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe Frau [X.] überwiegend unmittelbar vertreten. Gegen diese Annahme spreche nicht, dass die Klägerin anders als die vertretene Lehrkraft nicht nur [X.] und [X.]eutsch unterrichtet habe. An einer Hauptschule - dem Einsatzort der Klägerin - werde nicht nach dem Fachlehrerprinzip, sondern nach dem [X.] unterrichtet, was zugleich bedeute, dass viele Fächer fachfremd unterrichtet würden. Im Übrigen hat sich das beklagte Land auf eine mittelbare Vertretung berufen, soweit es um das von der Klägerin unterrichtete Fach Arbeitslehre Technik im Wahlpflichtbereich der Stufen 9/10 ginge, für das spezifische Kenntnisse erforderlich seien. Hier habe ein weiterer Lehrer dieses Fachs - Herr P - einige an sich von der Klägerin in Vertretung von Frau [X.] zu unterrichtende [X.]eutschstunden übernommen, während die Klägerin im selben Umfang die sonst von [X.] zu unterrichtenden Stunden im Fach Arbeitslehre Technik abgedeckt habe.

(2) Nach diesem Vorbringen kommt das Vorliegen des [X.]chgrunds der Vertretung nach § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] in Betracht.

(a) Nach § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.

(aa) [X.]er Grund für die Befristung liegt in [X.] darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. [X.]amit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des [X.]chgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des [X.] durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. [X.]er [X.]chgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. [X.]er Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. [X.]ie Anforderungen an die [X.]arlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung. In den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt ( mittelbare Vertretung ), hat der Arbeitgeber zur [X.]arstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang gleichwohl, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. [X.]ies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (vgl. [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - Rn. 17 mwN, EzA [X.] § 14 Nr. 86).

([X.]) Entscheidend ist ausschließlich, ob zum [X.]punkt der streitbefangenen [X.] ein Vertretungsfall vorlag. [X.]arauf, ob ein ständiger Vertretungsbedarf bestand, den der Arbeitgeber ebenso durch eine [X.] von unbefristet eingestellten Arbeitnehmern abdecken könnte, kommt es für die Beurteilung des Vorliegens des [X.]chgrunds der Vertretung nicht an. Auch sind weder an den sachlichen Grund mit zunehmender Anzahl der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge „gesteigerte Anforderungen“ zu stellen noch ändert sich der Prüfungsmaßstab bei der vom Arbeitgeber in Fällen der Vertretungsbefristung anzustellenden Prognose ([X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - Rn. 15, EzA [X.] § 14 Nr. 86).

(b) Hiernach liegt nah, dass die im [X.] vereinbarte Befristung auf dem Ausfall der Lehrkraft Frau [X.] beruht. Es handelt sich hinsichtlich der Unterrichtsstunden, die Frau [X.] im Fall ihrer Anwesenheit gegeben hätte, um einen Fall der unmittelbaren Vertretung, und hinsichtlich des Unterrichts im Fach Arbeitslehre Technik um einen Fall der mittelbaren Vertretung. [X.]as beklagte Land hat den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Lehrkraft Frau [X.] und der befristeten Einstellung der Klägerin auch hinreichend dargelegt. [X.]em Einwand der Klägerin, sie sei in anderen Fächerkombinationen eingesetzt als Frau [X.], ist es - nachvollziehbar - mit dem Verweis auf das [X.] begegnet. Allerdings kann der [X.] eine abschließende rechtliche Würdigung hierzu nicht treffen. [X.]as [X.] hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der [X.]chgrund der Vertretung vorliegt, auch wenn es Umstände benannt hat, die für diesen [X.]chgrund sprechen. Feststellungen, die den Schluss auf eine Vertretungskonstellation zulassen, sind dem angefochtenen Urteil aber allenfalls wegen des in ihm enthaltenen Verweises auf die Schriftsätze der Parteien und den nicht tragenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Vor allem jedoch stützte sich eine eigenständige Würdigung des [X.]s zum großen Teil auf neuen [X.]chvortrag des beklagten [X.] in seiner Berufungserwiderung, zu dem sich die Klägerin in der Tatsacheninstanz nicht mehr geäußert hat.

(3) Ungeachtet der Frage, ob der [X.]chgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] vorliegt, ist noch zu klären, ob die streitgegenständliche Befristung ggf. missbräuchlich ist.

(a) [X.]ie Gerichte dürfen sich bei der [X.] nach § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] nicht auf die Prüfung des geltend gemachten [X.]chgrunds der Vertretung beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. [X.]iese zusätzliche Prüfung ist im [X.] Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (ausf. [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - Rn. 37, EzA [X.] § 14 Nr. 86). Sie ist nicht nur dann veranlasst, wenn die streitgegenständliche (meistens die letzte) Befristung auf § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] gestützt wird, sondern auch dann, wenn diese aus anderen Gründen - etwa nach dem [X.]chgrund des § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 [X.] - gerechtfertigt sein soll. Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung hängt nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - davon ab, welcher [X.]chgrund für die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte [X.] vorliegt.

(b) [X.]ie nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40, 43, 51, 55, [X.] Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA [X.] § 14 Nr. 80; [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - Rn. 40, EzA [X.] § 14 Nr. 86 ). Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen ( [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - Rn. 44, aaO ). Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Auch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf der Annahme des [X.]chgrunds der Vertretung nicht entgegensteht und daher geeignet ist, die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter zu rechtfertigen, ist er dennoch ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden [X.] in die Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Bei zunehmender Anzahl und [X.]auer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift ( [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - Rn. 45 mwN, aaO ). Zu berücksichtigen ist außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte [X.] zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückbleibt. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen [X.] in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des [X.] näher, als wenn die vereinbarte [X.] zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zurückbleibt ( [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - Rn. 46, aaO ). Bei der Gesamtwürdigung können daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei insbesondere an branchenspezifische Besonderheiten etwa bei [X.]isonbetrieben. Auch können bei der Gesamtbeurteilung grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von beträchtlicher Bedeutung sein. [X.]ies gilt insbesondere für die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, aber auch für die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre ( [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - Rn. 47, aaO ).

(c) [X.]as [X.] hat - nach der früheren [X.]srechtsprechung konsequent - keine [X.] durchgeführt. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist aber eine solche Kontrolle weder von vornherein nicht veranlasst noch kann der [X.] zu der Annahme gelangen, dass das beklagte Land die Möglichkeit der Vertretungs- oder auch der Haushaltsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat.

(aa) [X.]er [X.] hat sich in seinen zwei grundsätzlichen Entscheidungen zur [X.] näherer quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen (vgl. [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - Rn. 43, 48, EzA [X.] § 14 Nr. 86 und - 7 [X.] 783/10 - Rn. 43, [X.] 2012, 1359 ). Er hat aber grobe Orientierungshilfen gegeben (vgl. [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 783/10 - Rn. 43, aaO). Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von [X.]chgrundbefristungen kann zum einen an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] angeknüpft werden. [X.]ie Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der [X.]chgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein [X.]chgrund nach § 14 Abs. 1 [X.] gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden [X.]chgrunds kein gesteigerter Anlass zur [X.], wenn die in § 14 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende [X.] geboten, in deren Rahmen es [X.]che des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur [X.]chgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten [X.] durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften ([X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 783/10 - Rn. 43 mwN, aaO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der [X.] bei einer [X.]auer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer [X.] - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 783/10 - Rn. 44, aaO), während er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur [X.]eckung eines ständigen [X.] davon ausgegangen ist, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - Rn. 49, aaO).

([X.]) Vorliegend sind die für die Missbrauchsprüfung ausschlaggebenden Umstände - insbesondere die Anzahl und [X.]auer der vorangegangenen befristeten Arbeitsverträge - nicht näher festgestellt. [X.]as angefochtene Urteil verweist insofern nur auf eine gleichbleibende ununterbrochene Beschäftigung seit dem 6. September 2004 „aufgrund mehrerer befristeter Verträge“. [X.]ie Gesamtdauer der befristeten Vertragsgestaltung - einschließlich der letzten Befristung knapp mehr als 5 ½ Jahre - mag nicht derart lang erscheinen, dass Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch bestehen. Hingegen hat die Klägerin (in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, auf die ihre Revisionsbegründung zulässig Bezug nimmt) auf einen Tätigkeitsbeginn beim beklagten Land bereits am 18. September 2003 verwiesen (das ergäbe eine Gesamtdauer von knapp mehr als 6 ½ Jahren). Vor allem aber deuten die angegebene Anzahl der Befristungen (13) und ihre jeweiligen Gründe (Vertretungsbedarf) sowie die zT nur kurz andauernden einzelnen Befristungen von wenigen Monaten durchaus darauf, dass eine [X.] veranlasst sein könnte. [X.]ie Klägerin hat diese Aspekte zwar erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragen. Ihr neues Vorbringen ist aber (ausnahmsweise) zu berücksichtigen, weil es - jedenfalls überwiegend - unstreitig ist (vgl. dazu [X.] 27. April 2000 - 6 [X.] 861/98 - zu II 2 b der Gründe, [X.] BMT-G II § 14 Nr. 1). Außerdem bestand nach der früheren [X.]srechtsprechung noch keine Veranlassung, in der Tatsacheninstanz hierzu näher vorzutragen. Noch nicht näher geklärt ist auch, ob vorliegend von einem „[X.]auervertretungsbedarf“ auszugehen ist, der zwar dem [X.]chgrund der Vertretung nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 50, [X.] Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA [X.] § 14 Nr. 80), aber als ein Aspekt sehr wohl in die [X.] einzustellen ist (vgl. [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - Rn. 45, EzA [X.] § 14 Nr. 86). Auch hatte das beklagte Land bisher weder Veranlassung noch Gelegenheit, vor dem Hintergrund der geänderten [X.]srechtsprechung zum rechtlichen Gesichtspunkt einer [X.] - auch dazu, ob sie überhaupt veranlasst ist - vorzutragen.

(4) [X.]as [X.] hat daher noch aufzuklären und zu prüfen, ob eine [X.] veranlasst ist und diese erforderlichenfalls durchzuführen. Falls es einen Gestaltungsmissbrauch verneinen sollte, hätte es ferner zu prüfen, ob der [X.]chgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 [X.] vorliegt. Erst wenn dies verneint würde, käme es auf die Vereinbarkeit des § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 [X.] mit Unionsrecht an. Insoweit wird auf den Beschluss des [X.]s vom 27. Oktober 2010 verwiesen (- 7 [X.] 485/09 (A) - [X.]E 136, 93).

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Schuh    

        

    Spie    

                 

Meta

7 AZR 225/11

13.02.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 5. Februar 2010, Az: 5 Ca 9163/09, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2013, Az. 7 AZR 225/11 (REWIS RS 2013, 8214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8214

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 AZR 443/09 (Bundesarbeitsgericht)

Rechtsmissbrauchskontrolle bei Vertretungsbefristung - Anforderungen an den Sachgrund der Vertretung


7 AZR 783/10 (Bundesarbeitsgericht)

Rechtsmissbrauchskontrolle bei Vertretungsbefristung - Anforderungen an den Sachgrund der Vertretung


7 AZR 260/12 (Bundesarbeitsgericht)

Sachgrundbefristung - Rechtsmissbrauch


7 AZR 761/11 (Bundesarbeitsgericht)

Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung"


7 AZR 394/10 (Bundesarbeitsgericht)

Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.