Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. VI ZB 3/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1206

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/12
vom
20. November 2012
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, § 103; BGB § 242 Cd

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des [X.] bei Geltend-machung gleichartiger oder in innerem Zusammenhang zueinander stehender und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsener Ansprüche vor unter-schiedlichen Gerichten.

[X.], Beschluss vom 20. November 2012 -
VI [X.]/12 -
KG [X.]

LG [X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des
[X.] hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin
[X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss
des 2. Zivilsenats des [X.]s vom 23. Dezember
2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.
[X.]: 553,49

Gründe:
I.
Die Antragstellerin
nahm
die Antragsgegnerin
wegen eines bebilderten Artikels über die Erkrankung von [X.] in der [X.] "die aktuelle" vom 30. Juli 2011 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung der Behauptung in Anspruch, ihre Mutter sei mit ihr
und ihrer Schwester
[X.]
auf [X.] gewesen, als die schockierende Nachricht bekannt geworden sei.
Das [X.] gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Den Gegen-standswert setzte das Gericht auf 1. [X.]
-
3
-

lerin erwirkte wegen derselben Behauptung in einem getrennten Verfahren vor dem [X.] [X.] ebenfalls eine Unterlassungsverfügung. In einem gesonderten Verfahren vor dem [X.] Köln erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Veröffentlichung eines Lichtbilds untersagt wurde, das im Rahmen des
genannten
Artikels mit der [X.] "Prinzessin [X.] wird von ihren Töchtern [X.] und [X.] im Urlaub
begleitet"
abgedruckt worden war.
Die Mutter und Schwester der Antragstellerin ließen der Antragsgegnerin in jeweils getrennten Verfahren vor den [X.]en [X.] und [X.] im Wege der einstweiligen Verfü-gung
die Veröffentlichung desselben Lichtbilds -
die Mutter der Antragstellerin darüber hinaus eines weiteren Bildes
-
untersagen. Alle drei Betroffenen [X.] von denselben Rechtsanwälten vertreten, die die Antragsgegnerin mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben abmahnte.
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die
Antragstellerin
eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr.
3100 nebst Auslagenpauschale
und
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 775,64

Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim [X.] hat dem Antrag
entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getrenn-ten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehr-kosten nicht notwendig im Sinne des §
91 Abs.
1 Satz 1 ZPO. Die Antragstelle-rin
müsse
sich so behandeln lassen, als hätten
sie und ihre Familienangehöri-gen ein einziges Verfahren durchgeführt. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.
2
-
4
-

II.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der [X.] erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das [X.] diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht ge-troffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die
Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den [X.] und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfah-ren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer [X.] gegen mehrere [X.]en oder das Vorgehen mehrerer [X.]en gegen eine [X.] in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungs-möglichkeiten des [X.] überschreite und in die Kompetenz des [X.] gehöre.

III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Ihrer
Statthaftigkeit steht nicht entge-gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einst-weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des 3
4
5
-
5
-

durch §
574 Abs.
1 Satz 2, §
542 Abs.
2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs
auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist ([X.], Beschluss vom 27. [X.] 2003 -
I
ZB 22/02, [X.]Z 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige [X.] mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist ([X.], Beschlüsse vom 6. April 2005
-
V
ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 -
I
ZB 47/06, [X.], 999 Rn.
8; vom 6. Dezember 2007 -
I
ZB 16/07, [X.], 2040 Rn.
6).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des [X.] ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, die Antragstellerin
habe
durch die Geltendmachung gleichgerichteter,
auf identische Veröffentlichungen
gestützter
Unterlassungsansprüche
in ge-trennten Verfahren ungerechtfertigt
Mehrkosten verursacht, im [X.] zu berücksichtigen.
a) Es kann offenbleiben, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die ge-trennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit
der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO gewesen seien (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. September 2012 -
VI
ZB 59/11, juris Rn.
7 (insoweit in MDR
2012, 1314 nicht abgedruckt)).
b) Denn der
Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsver-fahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berück-sichtigen.
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] und des [X.] unterliegt jede Rechtsausübung -
auch im Zivil-verfahren
-
dem aus dem Grundsatz von [X.] und Glauben abgeleiteten Miss-6
7
8
9
-
6
-

brauchsverbot ([X.], Beschlüsse vom 10. Mai 2007 -
V
ZB 83/06, [X.]Z 172, 218 Rn.
13
f.; vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, [X.], 2257 Rn.
12
f.; Ur-teil vom 19. Dezember 2001 -
VIII
ZR 282/00, [X.]Z 149, 311, 323; [X.], NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte [X.] beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wah-rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das [X.] als rechts-missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen [X.] und Glau-ben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kosten-festsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Septem-ber 2012 -
VI
ZB 59/11, [X.], 1314 Rn.
9;
[X.], Beschlüsse vom 31.
August 2010 -
X
[X.]/09, NJW 2011, 529 Rn.
10; vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, aaO Rn.
12
ff.; vom 18. Oktober 2012 -
V
ZB 58/12, z.[X.].; KG, [X.] 2002, 172,
173; 2000, 414, 415; [X.], [X.] 2001, 427, 428; [X.], [X.] 2001, 105; [X.]/Giebel, ZPO, 3.
Aufl.,
Rn.
41, 48, 110; Musielak/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
91 Rn.
9; [X.]/Wache in [X.], [X.] ZPO, §
91 Rn.
152
(Stand: April 2012); [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70.
Aufl., §
91 Rn.
140; von [X.]/[X.], [X.], 20.
Aufl., Rn.
[X.]; vgl. auch
Senatsurteil vom 1. März 2011 -
VI
ZR 127/10, [X.], 184).
bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der [X.] die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Pro-zessmandate aufgespalten hat (vgl. [X.]/Giebel, aaO,
Rn.
48). Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem 10
-
7
-

einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. Se-natsbeschluss vom 11. September 2012 -
VI
ZB 59/11, aaO, Rn.
10; [X.], [X.] vom 18.
Oktober 2012 -
V
ZB 58/12, z.[X.].; vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, [X.], 2257 Rn.
13; [X.], [X.] 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; [X.], [X.], 339; KG, [X.] 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; [X.], [X.] 2001, 105 f.; [X.], [X.] 2001, 427, 428). Gleiches gilt für [X.] in [X.] auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Pro-zessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammen-hang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitge-hend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten [X.] gegen den-
oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. Se-natsbeschluss vom 11. September 2012 -
VI
ZB 59/11, aaO; [X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2012 -
V
ZB 58/12, z.[X.].; [X.], [X.] 1974, 1599; [X.], [X.] 2001, 427, 428; [X.], [X.] 2001, 105 f.; KG, [X.] 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; [X.]/Giebel, aaO Rn.
48, 110; Musielak/[X.], aaO; [X.]/
Wache in [X.], aaO Rn.
119.8 (Stand: April 2012)). Eine Qualifikation des [X.] als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann in Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertre-tenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinan-der stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen [X.] vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv-
oder Passivseite für den oder die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. [X.], [X.], 105, 106; vgl. zu §
8 Abs.
4 [X.] [X.], Urteil vom 6. April 2000 -
I
ZR -
8
-

76/98, [X.]Z 144, 165, 177
-
Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 30.
Aufl., §
8 Rn.
4.16).
c) Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststel-lungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Festsetzungsverlan-gen der Antragstellerin, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuch-lich
anzusehen ist. Zwar ergeben sich die von der Antragstellerin und ihren Fa-milienangehörigen in den getrennten Verfahren erhobenen Unterlassungsan-sprüche aus demselben Lebenssachverhalt -
der Veröffentlichung des bebilder-ten Artikels in der Zeitschrift "die
aktuelle" vom 30. Juli 2011. Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen der Antragsgegnerin, das mangels entsprechender Feststellungen des [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, sind die Unterlassungsansprü-che auch
gleichartig und
gleichgerichtet. Ihre Geltendmachung diente in allen Fällen dem Zweck, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin
bzw. ihrer Familienangehörigen
durch einen rechtswidrigen Ein-griff in ihre Privatsphäre für die Zukunft zu unterbinden. Die Antragstellerin
und ihre Familienangehörigen
hatten
ihre Ansprüche gegenüber der Antragsgegne-rin mit
weitgehend gleichlautenden Abmahnschreiben geltend gemacht.
Die Ansprüche stehen darüber hinaus in einem inneren Zusammenhang. Denn die Wort-
und Bildberichterstattung war Bestandteil eines Artikels.
Das die Antrag-stellerin, ihre Schwester und ihre Mutter abbildende Foto war durch die Gestal-tung und die Beifügung der Bildinnenschrift "Prinzessin [X.] wird von ihren Töchtern [X.] und [X.] im Urlaub begleitet"
in einen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden; gleiches gilt für das Prinzessin [X.] abbildende Foto, das mit der Bildinnenschrift "Hat sie die schreckliche Nachricht erhalten? Prinzessin [X.] ist derzeit auf der Insel [X.]"
versehen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2011 -
VI
ZR 214/10, [X.], 362 11
-
9
-

Rn.
21
ff.).
Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der gleichar-tigen Unterlassungsansprüche sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Ak-tenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen [X.] Antragsgegnerin verfolgt, begründet keine erhöhten Anforderungen, die eine
getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2005 -
I
ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474 Rn.
21).
Das Beschwerdegericht hat -
aus seiner Sicht folgerichtig
-
aber keine Feststellungen zum zeitlichen Zusammenhang der Verfahren getroffen.
3. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur [X.] an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO). Sollte sich das [X.] als rechtsmissbräuchlich erweisen, müsste sich die Antragstellerin
kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten sie und ihre Familienangehörigen
ein einziges Verfahren geführt (vgl.
Senatsbeschluss vom 11. September 2012 -
VI
ZB 59/11, juris Rn.
12 (insoweit in [X.], 1314 nicht abgedruckt);
[X.], Beschluss vom 2.
Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, juris Rn.
6 (insoweit nicht in [X.], 2257
abgedruckt), jeweils mwN). Sie
könnte die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren zum -
gemäß §
22 Abs.
1 RVG ermittelten
-
(fiktiven) Gesamtgegenstandswert

12
-
10
-

eines einheitlichen Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012
-
VI
ZB 68/11, z.[X.].; KG, [X.] 2002, 172, 174).
Galke
[X.]
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 18.11.2011 -
27 [X.]/11 -

KG [X.], Entscheidung vom 23.12.2011 -
2 W 198/11 -

Meta

VI ZB 3/12

20.11.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. VI ZB 3/12 (REWIS RS 2012, 1206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1206

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