Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. VI ZB 4/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1211

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 4/12
vom
20. November 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember
2011 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 7. Sep-tember 2010 dahingehend abgeändert, dass die nach dem Be-schluss des [X.] vom 26. August 2010 von der An-tragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf n fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2010 festgesetzt werden.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird [X.].
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsteller zu tra-gen.
[X.]: 389,21

-
3
-

Gründe:
I.
Der
zwischenzeitlich verstorbene Antragsteller nahm
die Antragsgegne-rin
wegen eines bebilderten Artikels über die
Hochzeit seines [X.] in der Zeitschrift "die aktuelle" vom 7.
August 2010 im Wege der einstweiligen Verfü-gung auf Unterlassung
der Veröffentlichung
von vier Lichtbildern
in Anspruch. Das [X.] gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kos-ten des Verfahrens auf. Den Gegenstandswert setzte das Gericht auf 15.000

fest. In einem gesonderten Verfahren
ebenfalls vor dem [X.] Berlin
er-wirkte der Antragsteller wegen desselben Artikels eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Verbreitung bestimmter Passagen
der Wortberichter-stattung untersagt wurde.
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die
Antragstellerin
eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß [X.]-VV Nr.
3100 nebst Auslagenpauschale
und
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 899,40

Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim [X.] hat dem Antrag
entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getrenn-ten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten
Mehr-kosten nicht notwendig im Sinne des §
91 Abs.
1 Satz 1 ZPO. Der
Antragsteller müsse
sich so behandeln lassen, als habe
er ein einziges Verfahren durchge-führt. In diesem Fall wäre lediglich eine Verfahrensgebühr aus den addierten Gegenstandswerten der
beiden Einzelverfahren (45.000

u-schale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.530,58

nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte zueinander zu 1/3, d.h. in Höhe von 510,19

ofortige Beschwerde 1
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-

ist erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.

II.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der [X.] erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das [X.] diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht ge-troffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die
Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den [X.] und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfah-ren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer [X.] gegen mehrere [X.]en oder das Vorgehen mehrerer [X.]en gegen eine [X.] in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungs-möglichkeiten des
Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des [X.] gehöre.

III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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5
-

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entge-gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einst-weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch §
574 Abs.
1 Satz 2, §
542 Abs.
2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist ([X.], Beschluss vom 27. [X.] 2003 -
I
ZB 22/02, [X.]Z 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige [X.] mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist ([X.], Beschlüsse vom 6. April 2005
-
V
ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 -
I
ZB 47/06, [X.], 999 Rn.
8; vom 6. Dezember 2007 -
I
ZB 16/07, [X.], 2040 Rn.
6).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des [X.] ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, die Antragstellerin
habe
durch die Geltendmachung gleichgerichteter,
auf identische Veröffentlichungen
gestützter
Unterlassungsansprüche
in ge-trennten Verfahren ungerechtfertigt
Mehrkosten verursacht, im [X.] zu berücksichtigen.
a) Es kann offenbleiben, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die ge-trennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO gewesen seien (vgl.
dazu Senatsbeschluss vom 11. September 2012 -
VI
ZB 59/11, juris Rn.
7 (insoweit in [X.], 1314 nicht abgedruckt) mwN).
b) Denn der
Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsver-fahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berück-sichtigen.
5
6
7
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-
6
-

aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] und des [X.] unterliegt jede Rechtsausübung -
auch im Zi-vilverfahren
-
dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (Senatsbeschluss vom 11. September 2012 -
VI
ZB 59/11, [X.], 1314, Rn.
9; [X.],
Beschlüsse vom 10. Mai 2007 -
V
ZB 83/06, [X.]Z 172, 218 Rn.
13
f.; vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn.
12
f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 -
VIII
ZR 282/00, [X.]Z 149, 311, 323; [X.], NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch
das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozess-partei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung
ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen [X.] kann dazu führen, dass das [X.] als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
September 2012 -
VI
ZB 59/11,
aaO;
[X.], Beschlüsse vom 31.
August 2010 -
X
ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn.
10; vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, aaO Rn.
12
ff.; vom 18. Oktober 2012 -
V
ZB 58/12, z.[X.].; KG, [X.] 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; [X.], [X.] 2001, 427, 428; [X.], [X.] 2001, 105; [X.]/Giebel, ZPO, 3.
Aufl.,
Rn.
41, 48, 110; Musielak/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
91 Rn.
9; Jasper-sen/Wache in [X.], [X.] ZPO, §
91 Rn.
152 (Stand: April 2012); [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70.
Aufl., §
91 Rn.
140; von
[X.]/[X.], [X.], 20.
Aufl., Rn.
[X.]; vgl. auch Senats-urteil vom 1. März 2011 -
VI
ZR 127/10, [X.], 184).
bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der [X.] die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden 9
10
-
7
-

sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Pro-zessmandate aufgespalten hat (vgl. [X.]/Giebel, aaO,
Rn.
48). Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige
oder
in einem inneren Zusammenhang stehende und
aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. Se-natsbeschluss vom 11. September 2012 -
VI
ZB 59/11, aaO; [X.], Beschlüsse vom 18.
Oktober 2012 -
V
ZB 58/12, z.[X.].;
vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; [X.], [X.] 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; [X.], [X.], 339; KG, [X.] 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; [X.], [X.] 2001, 105 f.; [X.], [X.] 2001, 427, 428). Gleiches gilt für [X.] in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevoll-mächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend iden-tischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den-
oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. Senatsbe-schluss vom 11. September 2012 -
VI
ZB 59/11, aaO, Rn.
10; [X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2012 -
V
ZB 58/12, z.[X.].; [X.], [X.] 1974, 1599; [X.], [X.] 2001, 427, 428; [X.], [X.] 2001, 105 f.; KG, [X.] 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; [X.]/Giebel, aaO Rn.
48, 110; Musielak/[X.], aaO; [X.]/
Wache in [X.], aaO Rn.
119.8 (Stand: April 2012)).
c)
Nach diesen Grundsätzen ist das [X.] des Antrag-stellers, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Die vom Antragsteller in den getrennten Verfahren erhobenen [X.] ergeben sich aus demselben Lebenssachverhalt -
der
Veröffentli-11
-
8
-

chung des bebilderten Artikels in der Zeitschrift "die aktuelle" vom 7. August 2010
-
und sind
sowohl gleichartig als auch gleichgerichtet. Ihre Geltendma-chung diente
in beiden Fällen
dem Zweck, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers durch einen rechtswidrigen Eingriff in seine Privatsphäre für die Zukunft zu unterbinden. Auf diesen Gesichtspunkt hatte der Antragsteller
seine Ansprüche
in seinen am selben Tag unter demsel-ben Aktenzeichen verfassten und im Wesentlichen gleichlautenden Abmahn-schreiben ausdrücklich gestützt. Auch seine am selben Tag verfassten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte er übereinstimmend damit [X.], dass die Berichterstattung sein Persönlichkeitsrecht verletze, weil sie sein Privatleben in rechtswidriger Weise öffentlich mache. Die Ansprüche ste-hen darüber hinaus in einem inneren Zusammenhang. Dies ergibt sich daraus, dass die Wort-
und Bildberichterstattung Bestandteil eines Artikels war, die [X.] Lichtbilder der Illustration der Wortberichterstattung dienten und ihr
Informationsgehalt unter Berücksichtigung der zugehörigen [X.] zu ermitteln war
(vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 -
VI
ZR 243/08, VersR
2010, 673
Rn.
35; vom 12. Juli 2011 -
VI
ZR 214/10, [X.], 362 Rn.
21 ff.; vom 22. November 2011 -
VI
ZR 26/11, VersR
2012, 192 Rn.
26).
Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der gleichartigen Unterlassungsansprüche sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Aktenbear-beitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller gleichgerich-tete Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen dieselbe An-tragsgegnerin verfolgt, begründet keine erhöhten Anforderungen, die eine ge-trennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2005 -
I
ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474 Rn.
21). [X.] der Auffassung des Antragstellers war eine getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche auch nicht wegen der Eilbedürftigkeit erforderlich. Der Antragsteller hatte der Antragsgegnerin mit Abmahnschreiben seiner [X.]
-
9
-

fahrensbevollmächtigten vom 13. August 2010 jeweils eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis 20. August 2010 setzen lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegnerin bei einer einheitlichen [X.] eine verlängerte Prüfungsfrist hätte eingeräumt werden müssen.
Der Antragsteller muss sich deshalb kostenrechtlich so behandeln [X.], als habe er ein einziges Verfahren gegen die Antragsgegnerin geführt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 -
VI
ZB 59/11, juris Rn.
12 (insoweit in [X.], 1314 nicht abgedruckt);
[X.], Beschluss vom 2.
Mai 2007
-
XII
ZB 156/06, juris Rn.
6 (insoweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt), [X.] mwN). Er kann die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe er-stattet verlangen, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren zum -
gemäß §
22 Abs.
1 [X.] ermittelten
-
(fiktiven) [X.] eines einheitlichen Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 2.
Oktober 2012 -
VI
ZB 68/11, z.[X.].; KG, [X.] 2002, 172, 174).
Hätte der Antragsteller seine Unterlassungsansprüche gegen die An-tragsgegnerin in einem einzigen Verfahren verfolgt, wären Gesamtkosten in Höhe von 1.530,58

des Antragstellers wären gemäß §
22 Abs.
1 [X.] nach einem Gesamtgegen-standswert von 45der auf die einzelnen [X.] entfallenden Gegenstandswerte in Höhe von und
3ithin Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß §§
2, 13 [X.] i.V.m. Nr.
3100 VV von 1.266,20

-
und Telekommunikationspauschale gemäß

13
14
-
10
-

286,2530,58

brutto. Auf das
vorliegende
Verfahren
wäre damit nur ein Kostenanteil von 510,19

entfallen.

Galke
[X.]
Diederichsen

Pauge
von [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.09.2010 -
27 O 659/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2011 -
2 W 197/10 -

Meta

VI ZB 4/12

20.11.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. VI ZB 4/12 (REWIS RS 2012, 1211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1211

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