Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2001, Az. 4 StR 2/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3642

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[X.] StR 2/01vom6. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Halle vom 9. Mai 2000a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Ange-klagte der Vergewaltigung schuldig [X.]) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung (Ver-gewaltigung)" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monatenverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellenRechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. Nach den Feststellungen bedrängte der Angeklagte die mit ihmnachmittags im Abteil eines [X.] mitfahrende [X.] sexuell.Er zog die zum Gang gelegenen Vorhänge des Abteils zu, griff [X.] an den Beinen und zog sie zu sich heran, so [X.] sie "mit ausgestrecktenBeinen auf den Sitzen zum Liegen kam". Sodann hielt er ihre Arme fest, ksstesie, schob - als ihr Widerstand [X.] - ihre Oberkrperbekleidung hoch undbegann, "ihre Brste mit seinen Händen zu kneten, an den Brustwarzen zusaugen und in diese zu beiûen". Nach etwa zwei bis drei Minuten kniete er sichr sie, zog ihre Unterkrperbekleidung herab, rieb mit der Hand ihren Geni-talbereich und frte einen Finger in ihre Scheide ein, den er dort etwa [X.] lang hin und her bewegte. Nachdem er seine eigene Unterkrperbe-kleidung etwas heruntergezogen hatte, begann er, vor der Frau zu onanieren,und versuchte anschlieûend, gewaltsam mit ihr den Beischlaf durchzufren,was ihm jedoch nicht gelang. Bei der Einfahrt des [X.] in einen Bahnhofkonnte die Geschädigte schlieûlich aus dem [X.] Das [X.] hat das Geschehen rechtlich zutreffend als "sexuelleNtigung in Form des Regelbeispiels der Vergewaltigung" ([X.](vgl. [X.]R StGB § 177 Abs. 2 [i.d.[X.]] Vergewaltigung 1). [X.] der Schuldspruch (nur) wegen Vergewaltigung zu ergehen (vgl. [X.], 510, 511; [X.], [X.] vom 30. März 2000 - 4 StR 94/00); dies stelltder [X.] klar.3. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, [X.] ersich "durch den fortwirkenden Widerstand der Geschädigten nicht von der- 4 -weiteren Tatausfrung (hat) abhalten" lassen und [X.] eine "im Vergleich zuanderen Sexualdelikten leicht rdurchschnittliche Dauer der [X.] der Gewaltanwendung" vorliege. Beide [X.] Nachprfung nicht stand: Die erste lût besorgen, [X.] die [X.] dem Angeklagten [X.], [X.] er die aus [X.] bestehende Tat begangen hat ([X.] gegen § 46 Abs. 3StGB), die zweite ist [X.] wie die Revision zu Recht beanstandet [X.] durch die Ur-teilsfeststellungen nicht belegt. Der [X.] kann nicht [X.], [X.] die -im Hinblick auf die festgestellten gewichtigen [X.](Spontantat, keine Vorstrafen, (Teil-) Gestis, Reue) [X.] - Strafe auf den Strafzumessungsfehlern beruht. Sie [X.] daher neu fest-gesetzt werden.[X.]Kuckein Athing [X.][X.]

Meta

4 StR 2/01

06.02.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2001, Az. 4 StR 2/01 (REWIS RS 2001, 3642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3642

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