Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 3 StR 133/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3268

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[X.]/02vom14. Mai 2002in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am14. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2002 - soweit es ihn betrifft -a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß das Wort "[X.]" entfällt,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen einer gemeinsam mit [X.] begangenen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe vonvier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandetund die Sachrüge erhebt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist sieunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. Erzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt [X.]: Die R, das [X.] habe durch die Verlesung eines [X.] Attestes gegen § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO verstoûen, ist zulssig, [X.]. Die Verlesung des Attestes diente ersichtlich dem Nachweis der"blauen Flecken" an den Armen und Beinen der Gescigten, denn hinsicht-lich der Vergewaltigung war der Angeklagte gestig. Die Verlesung einesprivatrztlichen Attestes r eine nicht schwere Krperverletzung ist [X.] einer solchen Krperverletzung auch dann zulssig, wenn diese [X.] mit einem weiteren Delikt - hier einer Vergewaltigung gemû § 177Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB - steht (vgl. BGHSt 33, 389, 393). Darauf,ob die Krperverletzung dem Angeklagten in der Anklage vorgeworfen war, inder Urteilsformel zum Ausdruck gekommen ist oder - wie hier - nur bei [X.] Bercksichtigung findet, kommt es nicht an.2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Das [X.]hat zu Lasten des Angeklagten u.a. bercksichtigt, [X.] sich die 17-jrige [X.] in keiner Weise leichtfertig oder animierr dem Ange-klagten verhalten habe, vielmehr schon vor ihrer krperlichen Gegenwehrmehrfach durch ein deutliches "Nein" zu verstehen gegeben habe, [X.] sie kei-nen sexuellen Kontakt wollte. [X.] lût die [X.] aber nichtnur in diesem Zusammenhang, sondern bei der gesamten Strafzumessung,[X.] die Gescigte die vier 10 [X.], die der der [X.] Sprachenicht mchtige Angeklagte ihr nach und nach auf die Hand geblttert hatte, umsie zu einem sexuellen Kontakt zu bewegen, eingesteckt und gleichzeitig"Danke" gesagt hatte. Zwar hatte die Gescigte zuvor die durch Zeigen aufeinen hinteren Raum untersttzte Frage des Angeklagten "Ficken?" mit "Nein"beantwortet und auch das jeweilige Hinblttern der Geldscheine mit einem la-chend ausgesprochenen "Nein" quittiert. [X.] dieses widersprchli-- 4 -che Verhalten der Gescigten, das einerseits verbal ablehnend war, ande-rerseits aber durch das Einstecken des Geldes Zustimmung signalisierte, [X.] bedurft. Es ist nicht [X.], [X.] der Angeklagte das [X.] - jedenfalls [X.] - als Zeichen eines mlicherweise doch vorhan-denen [X.] verstanden haben [X.]. Zwar konnte er bei demeigentlichen [X.] wegen der erheblichen krperlichenGegenwehr des [X.] nicht mehr von einem Einverstis ausgehen. [X.] trifft die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erw, das Tatopferhabe sich weder leichtfertig noch animierend verhalten, in dieser Allgemeinheitnicht zu.Vor dem Hintergrund dieses ambivalenten Verhaltens der Gescigtenist es auch nicht rechtsbedenkenfrei, wenn die [X.] dem Angeklagten,der sich zur Tatzeit erst seit zweieinhalb Monaten in [X.] aufhielt, ein"durchaus sozialscliches Frauen- bzw. [X.]" anlastet, das von [X.] geprt sei, [X.] mittel- oder westeurische Mchen, dieabends alleine ausgingen oder [X.] oder [X.] nicht die [X.] Zurckhaltung pflegten wie kurdische Mchen, "leichte Mchen" unddeshalb in sexueller Hinsicht zlicher seien. Auch legt die Erw, [X.] habe "nicht nur die Hemmschwelle, dem Opfer rhaupt sexuelleGewalt anzutun, sondern auch die erheblich weitergehende Hemmschwelle,die fortdauernde und heftige Gegenwehr des [X.]" [X.] mssen, die Besorgnis nahe, das [X.] habe dem Angeklagtenschulderlastet, [X.] er rhaupt eine Vergewaltigung [X.] -Die [X.] insgesamt geben zudemAnlaû zu dem Hinweis, [X.] der Tatrichter auch bei der Darstellung seinerStrafzumessungserwm Sachlichkeit bemt sein und [X.] vermeiden sollte, da sie die Gefahr von [X.] be-grBestand des Urteils gefrden [X.] [X.] am [X.] Becker ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf

Meta

3 StR 133/02

14.05.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 3 StR 133/02 (REWIS RS 2002, 3268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3268

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