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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 14. Februar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Schmiermittel ZPO § 322 Abs. 1 Die Reichweite der [X.]indungswirkung eines [X.]s ist in erster Linie der [X.]eilsformel zu entnehmen. Nur wenn die [X.]eilsformel allein nicht [X.], die Reichweite der [X.]indungswirkung zu erfassen, sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (im [X.] an [X.], [X.]. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; [X.]. v. 17.2.1983 - [X.]/81, NJW 1983, 2032; [X.]. v. 1.7.1986 - [X.], NJW 1987, 371; [X.]. v. 2.12.1993 - [X.], NJW-RR 1994, 409; [X.]. v. 16.4.2002 - [X.], [X.], 915, 916 = [X.], 1082 - Wettbewerbsverbot in [X.]). [X.], [X.]. v. 14. Februar 2008 - [X.]/05 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Februar 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2005 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.]erufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vertreibt Schmierstoffe, die insbesondere beim [X.]etrieb von Schienenfahrzeugen verwendet werden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat ein Spurkranzschmiermittel entwickelt, das einen hohen Feststoffgehalt auf-weist und daher nicht in demselben Umfang wie herkömmliche Schmiermittel durch die an den Rädern auftretenden Zentrifugalkräfte weggeschleudert wird. Seit Mitte der 1980er Jahre arbeitete die Klägerin mit der [X.]eklagten zu 2 zu-sammen. Die [X.]eklagte zu 2 stellt Zentralschmieranlagen für Schienenfahrzeuge her und hat eine für das Schmiermittel der Klägerin geeignete Anlage entwi-ckelt. Mit der Herstellung ihrer Schmierstoffe hatte die Klägerin die [X.] beauftragt. Der Vertrieb der Schmierstoffe erfolgte in [X.] durch eigene Handelsvertreter der Klägerin, im Ausland durch die mit der [X.]eklagten zu 2 verbundene [X.]eklagte zu 1. 1 - 3 - 2 Mitte 1992 brachen die [X.], die [X.]eklagte zu 1, die [X.]eklagte zu 2 sowie der bis dahin für die Klägerin tätige Handelsvertreter [X.]ihre Geschäftsbeziehungen zur Klägerin ab. Seither vertreibt die [X.]eklagte zu 1 Schmiermittel, deren [X.]eschaffenheit und Konsistenz den Produkten der Kläge-rin entsprechen. Für diese Schmiermittel wurde mit einer "Produkteliste" gewor-ben, in der unter den Überschriften "Namen alt" und "Namen neu" die [X.] der Klägerin (z.[X.]. "[X.]") denen der [X.]eklagten zu 1 (z.[X.]. "Raillub 1500 [X.]") gegenübergestellt wurden. Die [X.] der [X.]eklagten zu 1 stimmen in den zur Spezifizierung der [X.] dienenden Zahlen- und [X.]uchstabenkombinationen mit den [X.]ezeichnungen der Klägerin überein (im [X.]eispielsfall: "1500 [X.]"). In einem Vorprozess hat ein anderer Senat des [X.]erufungsgerichts in dem Vertrieb von Schmierstoffen, die nicht von der Klägerin stammen, unter Zahlen- und [X.]uchstabenkombinationen, die die Klägerin zur [X.]ezeichnung ihrer Schmierstoffe verwendet hat, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbe-werb (§ 1 UWG a.F.) und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 [X.]G[X.]) gesehen. Es hat die [X.]eklagten zur Unterlassung und zur [X.] verurteilt und festgestellt, dass die [X.]eklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die [X.]eklagten unter den im Tenor des [X.]eils genannten [X.]ezeichnungen nicht von der Kläge-rin stammende Produkte in den Verkehr gebracht, angeboten oder vertrieben haben. 3 Diesen Schadensersatzanspruch macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Sie hat die [X.]eklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 275.723,38 • nebst Zinsen und die [X.]eklagte zu 1 auf Zahlung weiterer 4 - 4 - 332.129,82 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die [X.]eklagten sind der Klage entgegengetreten. 5 Das [X.] hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die [X.]eklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 249.388,53 • nebst Zinsen und die [X.]eklagte zu 1 zur Zahlung weiterer 305.793,44 • nebst Zinsen verur-teilt. Die [X.]erufung der [X.]eklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. Die [X.]eklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das [X.]erufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß §§ 249, 252 [X.]G[X.] zustehen. Hierzu hat es ausgeführt: 7 Zur Darlegung des entgangenen Gewinns genüge es nicht, dass die Klä-gerin die Umsätze, die die [X.]eklagte zu 1 mit den im [X.] unter den dort aufgeführten [X.]ezeichnungen vertriebenen Waren erzielt habe, als ei-gene unterstelle und ihre Verkaufspreise unter Abzug ihrer Produktions- und Vertriebskosten einsetze. Nach dem [X.] liege der zu ersetzende Schaden nicht bereits darin, dass die [X.]eklagten Waren unter Zahlen- und [X.]uchstabenkombinationen vertrieben hätten, die auch in den von der Klägerin zuvor verwandten Produktbezeichnungen enthalten gewesen seien. Vielmehr sei danach allein der Schaden zu ersetzen, der durch das in den [X.] als pflichtwidrig festgestellte Verhalten verursacht worden sei. 8 - 5 - Danach lägen die Unlauterkeit (§ 1 UWG [a.F.]) und die Sittenwidrigkeit (§ 826 [X.]G[X.]) des haftungsbegründenden Verhaltens der [X.]eklagten darin, dass diese durch die Verwendung der mit den Produktbezeichnungen der Klägerin über-einstimmenden Zahlen- und [X.]uchstabenkombinationen über die Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Klägerin getäuscht und den Ruf der Produkte der Klägerin ausgenutzt hätten. Nur soweit die [X.]eklagte zu 1 ihre Umsätze tatsächlich infolge einer der-artigen Täuschung der Abnehmer erzielt habe, könnten diese der konkreten Schadensberechnung der Klägerin zugrunde gelegt werden. Wenn die [X.]eklagte zu 1 hingegen lediglich auf die - den Schmierstoffen der Klägerin entsprechen-den - positiven Produkteigenschaften ihrer Schmierstoffe hingewiesen habe, ohne bei den Abnehmern die Fehlvorstellung zu erwecken, diese stammten von der Klägerin, beruhten die Umsätze nicht auf dem gemäß dem [X.] unlauteren Verhalten der [X.]eklagten und könnten deshalb nicht der Klägerin zugerechnet werden. Das Gleiche gelte, wenn andere Ursachen - wie etwa der Wegfall von Lieferanten und des Vertriebsnetzes in einzelnen Absatzgebieten - zu einem Wechsel der Kunden zur [X.]eklagten zu 1 geführt hätten. 9 Aufgrund des Vortrags der Klägerin sei - so das [X.]erufungsgericht - nicht festzustellen, dass der den Gegenstand des [X.]s bildende Wett-bewerbsverstoß, also die Herkunftstäuschung und die Rufausnutzung, für die von der [X.]eklagten zu 1 getätigten Absatzgeschäfte mit den in Frage stehenden Produkten ursächlich geworden sei und die Abnehmer diese auch ohne Täu-schung von der Klägerin bezogen hätten. 10 I[X.] Die gegen diese [X.]eurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat [X.]. Mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egründung kann ein Scha-densersatzanspruch der Klägerin nicht verneint werden. 11 - 6 - 12 1. Das [X.]erufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die [X.]eklagten der Klägerin aufgrund des [X.]s allein den Schaden zu ersetzen haben, der durch das in den Entscheidungsgründen als pflichtwidrig festgestellte Verhalten verursacht worden ist; es hat ferner rechtsfehlerhaft an-genommen, dass danach nur der Schaden zu ersetzen ist, der darauf beruht, dass die [X.]eklagten durch die Verwendung von mit Produktbezeichnungen der Klägerin übereinstimmenden Zahlen- und [X.]uchstabenkombinationen über die Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Klägerin getäuscht und den Ruf der Produkte der Klägerin ausgenutzt haben. Das [X.]erufungsgericht hat damit die Reichweite der [X.]indungswirkung des [X.]s, wie die Revision zu Recht rügt, in unzulässiger Weise eingeengt. 2. Die [X.]indungswirkung des [X.]s ergibt sich aus dem [X.] der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das [X.] über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des [X.]eils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der [X.]eilsformel zu entnehmen. Nur wenn die [X.]eilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Partei-vorbringen, ergänzend heranzuziehen ([X.], [X.]. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; [X.]. v. 17.2.1983 - [X.]/81, NJW 1983, 2032; [X.]. v. 1.7.1986 - [X.], NJW 1987, 371; [X.]. v. 2.12.1993 - [X.], NJW-RR 1994, 409; [X.]. v. 16.4.2002 - [X.], [X.], 915, 916 = [X.], 1082 - Wettbewerbsverbot in [X.]). 13 a) Nach dem Tenor des [X.]s sind die [X.]eklagten verpflich-tet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die [X.]eklagten unter den im einzelnen genannten [X.]ezeichnungen nicht von 14 - 7 - der Klägerin stammende Produkte in den Verkehr gebracht, angeboten oder vertrieben haben. Diese [X.]eilsformel ist eindeutig. Sie bietet keinen Anhalts-punkt dafür, dass die [X.]eklagten für einen der Klägerin danach entstandenen Schaden nur unter der weiteren Voraussetzung einstehen sollen, dass die Ver-wendung der Produktbezeichnungen zu einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung geführt hat. Sie lässt keinen Zweifel daran, dass die [X.]eklagten der Klägerin ohne Einschränkung jeglichen Schaden zu ersetzen haben, der der Klägerin durch den Vertrieb nicht von ihr stammender Produkte unter den genannten [X.]ezeichnungen entstanden ist. Da demnach bereits die [X.]eilsformel eindeutig feststellt, welches Verhalten der [X.]eklagten widerrechtlich ist und zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 30 Rdn. 6), besteht grundsätzlich keine Veranlas-sung, zur [X.]estimmung des Umfangs der Rechtskraft die Entscheidungsgründe des [X.]s heranzuziehen. b) Im Übrigen rechtfertigen die Entscheidungsgründe des [X.] keine einschränkende Auslegung des Feststellungsausspruchs. 15 aa) Im [X.] ist die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung der von der Klägerin für ihre Produkte verwendeten Zahlen- und [X.]uchstaben-kombinationen mit der Erwägung begründet, bereits der Umstand, dass [X.] ein Teil der Abnehmer die Produkte lediglich unter den Zahlen- und [X.]uch-stabenkombinationen bestelle, lasse erwarten, dass die potentiellen Abnehmer über die Herkunft von nicht aus dem Unternehmen der Klägerin stammenden Schmiermitteln getäuscht würden, die dieselben Zahlen- und [X.]uchstabenkom-binationen wie die Produkte der Klägerin aufwiesen. Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf die Einzelfälle beschränkt sein soll, in denen die Verwendung der Zahlen- und [X.]uchstabenkombinationen tatsächlich zu einer Täuschung über die betriebliche 16 - 8 - Herkunft der Schmiermittel oder zu einer Ausbeutung des guten Rufs der Klä-gerin geführt hat. Vielmehr geht aus diesen Überlegungen hervor, dass der [X.] der fraglichen Produkte unter den aufgeführten [X.]ezeichnungen schon we-gen der dadurch begründeten Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufaus-beutung generell als wettbewerbswidrig anzusehen ist. [X.]) Im [X.] ist zwar weiter ausgeführt, die Erklärung des für die [X.]eklagte zu 1 tätigen Handelsvertreters [X.]
gegenüber den Kunden der Klägerin, sie würden über die [X.]eklagte zu 1 dieselben Produkte wie bisher erhalten, wobei sich lediglich die bis dahin verwendeten [X.]ezeichnungen änder-ten, beinhalte eine massive Täuschung dieser Kunden unter sittenwidriger Aus-beutung des guten Rufes der Produkte der Klägerin, die nicht nur gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG [a.F.]) verstoße, sondern auch eine vor-sätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 [X.]G[X.]) darstelle. Auch daraus lässt sich jedoch keine [X.]eschränkung des Schadensersatzanspruchs etwa auf die Fälle herleiten, in denen die Erklärung des Handelsvertreters eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung bewirkt hat. Denn nach den [X.] des [X.]s handelt es sich dabei lediglich um Um-stände, die bei der rechtlichen [X.]ewertung "darüber hinaus" zu beachten sind; vom Vorliegen dieser Umstände hängt die Schadensersatzpflicht der [X.]eklagten aufgrund des [X.]eils im Vorprozess demnach nicht ab. 17 II[X.] Danach ist das [X.]erufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]eru-fungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 18 Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem von einem Wettbewerbsverstoß unmittelbar [X.]etroffenen nach einem allgemeinen 19 - 9 - Erfahrungssatz des Wettbewerbsrechts regelmäßig ein Schaden entsteht ([X.], [X.]. v. 17.6.1992 - I ZR 107/90, [X.], 55, 57 = [X.], 700 - [X.]/[X.], insoweit in [X.] 119, 20 nicht abgedruckt) und dass ihm bei der Darlegung und dem Nachweis eines entgangenen Gewinns die [X.] gemäß § 252 Satz 2 [X.]G[X.], § 287 ZPO zugute kommen ([X.], [X.]. v. 22.4.1993 - I ZR 52/91, [X.], 757, 758 f. = WRP 1993, 625 - Kollektion Holiday, insoweit in [X.] 122, 262 nicht abgedruckt). Demzufolge ist ein Ge-winnentgang bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Um-ständen des Falles wahrscheinlicher ist, dass der Gewinn ohne das haftungs-begründende Ereignis erzielt worden, als dass er ausgeblieben wäre. Diese Prognose kann zwar nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte [X.] Anknüpfungstatsachen darlegt und nachweist; an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden ([X.], [X.]. v. 27.9.2001 - IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826; [X.]. v. 23.4.2002 - [X.], juris [X.]. 19). Danach begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden [X.]edenken, dass die Klägerin zur Darlegung des entgangenen Gewinns die Umsätze he-rangezogen hat, die die [X.]eklagte zu 1 mit den im [X.] unter den dort aufgeführten [X.]ezeichnungen vertriebenen Waren erzielt hat. Es kann zwar nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des [X.] in vollem Umfang dem [X.]erechtigten zugute gekommen wäre. Der Umsatz des [X.] kann jedoch als Anhaltspunkt für die Gewinneinbußen des [X.]erechtig-ten von [X.]edeutung sein. Desgleichen ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin bei der [X.]erechnung des Schadens den Gewinn zugrunde gelegt hat, den sie üblicherweise bei der Veräußerung der Schmierstoffe erzielt (vgl. [X.] [X.], 757, 759 - Kollektion Holiday, insoweit in [X.] 122, 262 nicht abgedruckt; [X.], [X.]. [X.] - I ZR 19/80, [X.], 489, 490 = [X.], 518 - Korrekturflüssigkeit). 20 - 10 - 21 Die Klägerin hat auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des [X.]eru-fungsgerichts vom 30. Dezember 2002 unter anderem mit Schriftsatz vom 3. März 2003 unter Vorlage von Rechnungen und [X.]enennung von Zeugen detail-liert zur Entwicklung ihres Umsatzes sowie zur Ursache und zur Höhe der [X.] auf die [X.]eklagte zu 1 vorgetragen. Diesem [X.]eweisan-gebot wird das [X.]erufungsgericht - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - nachzugehen haben (vgl. - 11 - [X.], [X.]. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, [X.], 687, 689 = WRP 1991, 16 - [X.]). Sofern die vorgetragenen Tatsachen den geltend gemach-ten [X.] nicht in vollem Umfang begründen können, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Wege der Schätzung jedenfalls ein Mindestschaden festgestellt werden kann ([X.] 119, 20, 30 f. - [X.]/[X.]; [X.], [X.]. v. 23.4.2002 - [X.], juris [X.]. 19). [X.]ornkamm Pokrant Schaffert
[X.]ergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 38 O 45/01 - [X.], Entscheidung vom 05.07.2005 - [X.] -
Meta
14.02.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. I ZR 135/05 (REWIS RS 2008, 5575)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5575
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I-20 U 72/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
I-20 U 72/07 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
I ZR 145/08 (Bundesgerichtshof)
Unlautere Nachahmung eines Medizinproduktes: Wettbewerbliche Eigenart technisch bedingter Merkmale eines Erzeugnisses; Herkunftstäuschung bei unterschiedlicher Kennzeichnung; …
I ZR 169/04 (Bundesgerichtshof)
I ZR 151/02 (Bundesgerichtshof)
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