Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. I ZR 135/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5575

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 14. Februar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Schmiermittel ZPO § 322 Abs. 1 Die Reichweite der [X.]indungswirkung eines [X.]s ist in erster Linie der [X.]eilsformel zu entnehmen. Nur wenn die [X.]eilsformel allein nicht [X.], die Reichweite der [X.]indungswirkung zu erfassen, sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (im [X.] an [X.], [X.]. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; [X.]. v. 17.2.1983 - [X.]/81, NJW 1983, 2032; [X.]. v. 1.7.1986 - [X.], NJW 1987, 371; [X.]. v. 2.12.1993 - [X.], NJW-RR 1994, 409; [X.]. v. 16.4.2002 - [X.], [X.], 915, 916 = [X.], 1082 - Wettbewerbsverbot in [X.]). [X.], [X.]. v. 14. Februar 2008 - [X.]/05 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Februar 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2005 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.]erufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vertreibt Schmierstoffe, die insbesondere beim [X.]etrieb von Schienenfahrzeugen verwendet werden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat ein Spurkranzschmiermittel entwickelt, das einen hohen Feststoffgehalt auf-weist und daher nicht in demselben Umfang wie herkömmliche Schmiermittel durch die an den Rädern auftretenden Zentrifugalkräfte weggeschleudert wird. Seit Mitte der 1980er Jahre arbeitete die Klägerin mit der [X.]eklagten zu 2 zu-sammen. Die [X.]eklagte zu 2 stellt Zentralschmieranlagen für Schienenfahrzeuge her und hat eine für das Schmiermittel der Klägerin geeignete Anlage entwi-ckelt. Mit der Herstellung ihrer Schmierstoffe hatte die Klägerin die [X.] beauftragt. Der Vertrieb der Schmierstoffe erfolgte in [X.] durch eigene Handelsvertreter der Klägerin, im Ausland durch die mit der [X.]eklagten zu 2 verbundene [X.]eklagte zu 1. 1 - 3 - 2 Mitte 1992 brachen die [X.], die [X.]eklagte zu 1, die [X.]eklagte zu 2 sowie der bis dahin für die Klägerin tätige Handelsvertreter [X.]ihre Geschäftsbeziehungen zur Klägerin ab. Seither vertreibt die [X.]eklagte zu 1 Schmiermittel, deren [X.]eschaffenheit und Konsistenz den Produkten der Kläge-rin entsprechen. Für diese Schmiermittel wurde mit einer "Produkteliste" gewor-ben, in der unter den Überschriften "Namen alt" und "Namen neu" die [X.] der Klägerin (z.[X.]. "[X.]") denen der [X.]eklagten zu 1 (z.[X.]. "Raillub 1500 [X.]") gegenübergestellt wurden. Die [X.] der [X.]eklagten zu 1 stimmen in den zur Spezifizierung der [X.] dienenden Zahlen- und [X.]uchstabenkombinationen mit den [X.]ezeichnungen der Klägerin überein (im [X.]eispielsfall: "1500 [X.]"). In einem Vorprozess hat ein anderer Senat des [X.]erufungsgerichts in dem Vertrieb von Schmierstoffen, die nicht von der Klägerin stammen, unter Zahlen- und [X.]uchstabenkombinationen, die die Klägerin zur [X.]ezeichnung ihrer Schmierstoffe verwendet hat, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbe-werb (§ 1 UWG a.F.) und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 [X.]G[X.]) gesehen. Es hat die [X.]eklagten zur Unterlassung und zur [X.] verurteilt und festgestellt, dass die [X.]eklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die [X.]eklagten unter den im Tenor des [X.]eils genannten [X.]ezeichnungen nicht von der Kläge-rin stammende Produkte in den Verkehr gebracht, angeboten oder vertrieben haben. 3 Diesen Schadensersatzanspruch macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Sie hat die [X.]eklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 275.723,38 • nebst Zinsen und die [X.]eklagte zu 1 auf Zahlung weiterer 4 - 4 - 332.129,82 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die [X.]eklagten sind der Klage entgegengetreten. 5 Das [X.] hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die [X.]eklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 249.388,53 • nebst Zinsen und die [X.]eklagte zu 1 zur Zahlung weiterer 305.793,44 • nebst Zinsen verur-teilt. Die [X.]erufung der [X.]eklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. Die [X.]eklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das [X.]erufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß §§ 249, 252 [X.]G[X.] zustehen. Hierzu hat es ausgeführt: 7 Zur Darlegung des entgangenen Gewinns genüge es nicht, dass die Klä-gerin die Umsätze, die die [X.]eklagte zu 1 mit den im [X.] unter den dort aufgeführten [X.]ezeichnungen vertriebenen Waren erzielt habe, als ei-gene unterstelle und ihre Verkaufspreise unter Abzug ihrer Produktions- und Vertriebskosten einsetze. Nach dem [X.] liege der zu ersetzende Schaden nicht bereits darin, dass die [X.]eklagten Waren unter Zahlen- und [X.]uchstabenkombinationen vertrieben hätten, die auch in den von der Klägerin zuvor verwandten Produktbezeichnungen enthalten gewesen seien. Vielmehr sei danach allein der Schaden zu ersetzen, der durch das in den [X.] als pflichtwidrig festgestellte Verhalten verursacht worden sei. 8 - 5 - Danach lägen die Unlauterkeit (§ 1 UWG [a.F.]) und die Sittenwidrigkeit (§ 826 [X.]G[X.]) des haftungsbegründenden Verhaltens der [X.]eklagten darin, dass diese durch die Verwendung der mit den Produktbezeichnungen der Klägerin über-einstimmenden Zahlen- und [X.]uchstabenkombinationen über die Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Klägerin getäuscht und den Ruf der Produkte der Klägerin ausgenutzt hätten. Nur soweit die [X.]eklagte zu 1 ihre Umsätze tatsächlich infolge einer der-artigen Täuschung der Abnehmer erzielt habe, könnten diese der konkreten Schadensberechnung der Klägerin zugrunde gelegt werden. Wenn die [X.]eklagte zu 1 hingegen lediglich auf die - den Schmierstoffen der Klägerin entsprechen-den - positiven Produkteigenschaften ihrer Schmierstoffe hingewiesen habe, ohne bei den Abnehmern die Fehlvorstellung zu erwecken, diese stammten von der Klägerin, beruhten die Umsätze nicht auf dem gemäß dem [X.] unlauteren Verhalten der [X.]eklagten und könnten deshalb nicht der Klägerin zugerechnet werden. Das Gleiche gelte, wenn andere Ursachen - wie etwa der Wegfall von Lieferanten und des Vertriebsnetzes in einzelnen Absatzgebieten - zu einem Wechsel der Kunden zur [X.]eklagten zu 1 geführt hätten. 9 Aufgrund des Vortrags der Klägerin sei - so das [X.]erufungsgericht - nicht festzustellen, dass der den Gegenstand des [X.]s bildende Wett-bewerbsverstoß, also die Herkunftstäuschung und die Rufausnutzung, für die von der [X.]eklagten zu 1 getätigten Absatzgeschäfte mit den in Frage stehenden Produkten ursächlich geworden sei und die Abnehmer diese auch ohne Täu-schung von der Klägerin bezogen hätten. 10 I[X.] Die gegen diese [X.]eurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat [X.]. Mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egründung kann ein Scha-densersatzanspruch der Klägerin nicht verneint werden. 11 - 6 - 12 1. Das [X.]erufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die [X.]eklagten der Klägerin aufgrund des [X.]s allein den Schaden zu ersetzen haben, der durch das in den Entscheidungsgründen als pflichtwidrig festgestellte Verhalten verursacht worden ist; es hat ferner rechtsfehlerhaft an-genommen, dass danach nur der Schaden zu ersetzen ist, der darauf beruht, dass die [X.]eklagten durch die Verwendung von mit Produktbezeichnungen der Klägerin übereinstimmenden Zahlen- und [X.]uchstabenkombinationen über die Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Klägerin getäuscht und den Ruf der Produkte der Klägerin ausgenutzt haben. Das [X.]erufungsgericht hat damit die Reichweite der [X.]indungswirkung des [X.]s, wie die Revision zu Recht rügt, in unzulässiger Weise eingeengt. 2. Die [X.]indungswirkung des [X.]s ergibt sich aus dem [X.] der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das [X.] über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des [X.]eils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der [X.]eilsformel zu entnehmen. Nur wenn die [X.]eilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Partei-vorbringen, ergänzend heranzuziehen ([X.], [X.]. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; [X.]. v. 17.2.1983 - [X.]/81, NJW 1983, 2032; [X.]. v. 1.7.1986 - [X.], NJW 1987, 371; [X.]. v. 2.12.1993 - [X.], NJW-RR 1994, 409; [X.]. v. 16.4.2002 - [X.], [X.], 915, 916 = [X.], 1082 - Wettbewerbsverbot in [X.]). 13 a) Nach dem Tenor des [X.]s sind die [X.]eklagten verpflich-tet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die [X.]eklagten unter den im einzelnen genannten [X.]ezeichnungen nicht von 14 - 7 - der Klägerin stammende Produkte in den Verkehr gebracht, angeboten oder vertrieben haben. Diese [X.]eilsformel ist eindeutig. Sie bietet keinen Anhalts-punkt dafür, dass die [X.]eklagten für einen der Klägerin danach entstandenen Schaden nur unter der weiteren Voraussetzung einstehen sollen, dass die Ver-wendung der Produktbezeichnungen zu einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung geführt hat. Sie lässt keinen Zweifel daran, dass die [X.]eklagten der Klägerin ohne Einschränkung jeglichen Schaden zu ersetzen haben, der der Klägerin durch den Vertrieb nicht von ihr stammender Produkte unter den genannten [X.]ezeichnungen entstanden ist. Da demnach bereits die [X.]eilsformel eindeutig feststellt, welches Verhalten der [X.]eklagten widerrechtlich ist und zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 30 Rdn. 6), besteht grundsätzlich keine Veranlas-sung, zur [X.]estimmung des Umfangs der Rechtskraft die Entscheidungsgründe des [X.]s heranzuziehen. b) Im Übrigen rechtfertigen die Entscheidungsgründe des [X.] keine einschränkende Auslegung des Feststellungsausspruchs. 15 aa) Im [X.] ist die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung der von der Klägerin für ihre Produkte verwendeten Zahlen- und [X.]uchstaben-kombinationen mit der Erwägung begründet, bereits der Umstand, dass [X.] ein Teil der Abnehmer die Produkte lediglich unter den Zahlen- und [X.]uch-stabenkombinationen bestelle, lasse erwarten, dass die potentiellen Abnehmer über die Herkunft von nicht aus dem Unternehmen der Klägerin stammenden Schmiermitteln getäuscht würden, die dieselben Zahlen- und [X.]uchstabenkom-binationen wie die Produkte der Klägerin aufwiesen. Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf die Einzelfälle beschränkt sein soll, in denen die Verwendung der Zahlen- und [X.]uchstabenkombinationen tatsächlich zu einer Täuschung über die betriebliche 16 - 8 - Herkunft der Schmiermittel oder zu einer Ausbeutung des guten Rufs der Klä-gerin geführt hat. Vielmehr geht aus diesen Überlegungen hervor, dass der [X.] der fraglichen Produkte unter den aufgeführten [X.]ezeichnungen schon we-gen der dadurch begründeten Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufaus-beutung generell als wettbewerbswidrig anzusehen ist. [X.]) Im [X.] ist zwar weiter ausgeführt, die Erklärung des für die [X.]eklagte zu 1 tätigen Handelsvertreters [X.]

gegenüber den Kunden der Klägerin, sie würden über die [X.]eklagte zu 1 dieselben Produkte wie bisher erhalten, wobei sich lediglich die bis dahin verwendeten [X.]ezeichnungen änder-ten, beinhalte eine massive Täuschung dieser Kunden unter sittenwidriger Aus-beutung des guten Rufes der Produkte der Klägerin, die nicht nur gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG [a.F.]) verstoße, sondern auch eine vor-sätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 [X.]G[X.]) darstelle. Auch daraus lässt sich jedoch keine [X.]eschränkung des Schadensersatzanspruchs etwa auf die Fälle herleiten, in denen die Erklärung des Handelsvertreters eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung bewirkt hat. Denn nach den [X.] des [X.]s handelt es sich dabei lediglich um Um-stände, die bei der rechtlichen [X.]ewertung "darüber hinaus" zu beachten sind; vom Vorliegen dieser Umstände hängt die Schadensersatzpflicht der [X.]eklagten aufgrund des [X.]eils im Vorprozess demnach nicht ab. 17 II[X.] Danach ist das [X.]erufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]eru-fungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 18 Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem von einem Wettbewerbsverstoß unmittelbar [X.]etroffenen nach einem allgemeinen 19 - 9 - Erfahrungssatz des Wettbewerbsrechts regelmäßig ein Schaden entsteht ([X.], [X.]. v. 17.6.1992 - I ZR 107/90, [X.], 55, 57 = [X.], 700 - [X.]/[X.], insoweit in [X.] 119, 20 nicht abgedruckt) und dass ihm bei der Darlegung und dem Nachweis eines entgangenen Gewinns die [X.] gemäß § 252 Satz 2 [X.]G[X.], § 287 ZPO zugute kommen ([X.], [X.]. v. 22.4.1993 - I ZR 52/91, [X.], 757, 758 f. = WRP 1993, 625 - Kollektion Holiday, insoweit in [X.] 122, 262 nicht abgedruckt). Demzufolge ist ein Ge-winnentgang bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Um-ständen des Falles wahrscheinlicher ist, dass der Gewinn ohne das haftungs-begründende Ereignis erzielt worden, als dass er ausgeblieben wäre. Diese Prognose kann zwar nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte [X.] Anknüpfungstatsachen darlegt und nachweist; an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden ([X.], [X.]. v. 27.9.2001 - IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826; [X.]. v. 23.4.2002 - [X.], juris [X.]. 19). Danach begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden [X.]edenken, dass die Klägerin zur Darlegung des entgangenen Gewinns die Umsätze he-rangezogen hat, die die [X.]eklagte zu 1 mit den im [X.] unter den dort aufgeführten [X.]ezeichnungen vertriebenen Waren erzielt hat. Es kann zwar nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des [X.] in vollem Umfang dem [X.]erechtigten zugute gekommen wäre. Der Umsatz des [X.] kann jedoch als Anhaltspunkt für die Gewinneinbußen des [X.]erechtig-ten von [X.]edeutung sein. Desgleichen ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin bei der [X.]erechnung des Schadens den Gewinn zugrunde gelegt hat, den sie üblicherweise bei der Veräußerung der Schmierstoffe erzielt (vgl. [X.] [X.], 757, 759 - Kollektion Holiday, insoweit in [X.] 122, 262 nicht abgedruckt; [X.], [X.]. [X.] - I ZR 19/80, [X.], 489, 490 = [X.], 518 - Korrekturflüssigkeit). 20 - 10 - 21 Die Klägerin hat auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des [X.]eru-fungsgerichts vom 30. Dezember 2002 unter anderem mit Schriftsatz vom 3. März 2003 unter Vorlage von Rechnungen und [X.]enennung von Zeugen detail-liert zur Entwicklung ihres Umsatzes sowie zur Ursache und zur Höhe der [X.] auf die [X.]eklagte zu 1 vorgetragen. Diesem [X.]eweisan-gebot wird das [X.]erufungsgericht - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - nachzugehen haben (vgl. - 11 - [X.], [X.]. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, [X.], 687, 689 = WRP 1991, 16 - [X.]). Sofern die vorgetragenen Tatsachen den geltend gemach-ten [X.] nicht in vollem Umfang begründen können, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Wege der Schätzung jedenfalls ein Mindestschaden festgestellt werden kann ([X.] 119, 20, 30 f. - [X.]/[X.]; [X.], [X.]. v. 23.4.2002 - [X.], juris [X.]. 19). [X.]ornkamm Pokrant Schaffert

[X.]ergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 38 O 45/01 - [X.], Entscheidung vom 05.07.2005 - [X.] -

Meta

I ZR 135/05

14.02.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. I ZR 135/05 (REWIS RS 2008, 5575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5575

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I-20 U 72/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-20 U 72/07 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I ZR 145/08 (Bundesgerichtshof)

Unlautere Nachahmung eines Medizinproduktes: Wettbewerbliche Eigenart technisch bedingter Merkmale eines Erzeugnisses; Herkunftstäuschung bei unterschiedlicher Kennzeichnung; …


I ZR 169/04 (Bundesgerichtshof)


I ZR 151/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.