Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. V ZB 199/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3996

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[X.][X.] 199/10vom 18. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 18. August 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an eine andere Zivilkammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.159,45 •. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat die "Beklagten" verurteilt, die auf dem Grundstück der Klägerin befindliche PE 40 Kaltwasserleitung ... auf einer Länge von 91 cm um 14 cm auf das Grundstück der Beklagten zurückzuverziehen und dort in einer Tiefe von 1 m zu verlegen. Die Berufung der Beklagten hat das [X.] als unzulässig verworfen, weil nicht ersichtlich und "von den Beklagten" trotz Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag nicht dargetan sei, dass die Ver-legung der Wasserleitung mehr als 600 • koste. 1 - 3 - Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1-6. Sie wollen die Aufhebung des Beschlusses des [X.] und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 575 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 3 1. Der angefochtene Beschluss unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil er nicht ausreichend begründet ist. 4 a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen, [X.] sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen sind; dies gilt auch für einen Beschluss, mit dem die Berufung wegen Nichter-reichens der Berufungssumme verworfen wird ([X.], Beschluss vom 14. Juni 2010 - [X.], Rn. 5, juris). 5 b) Aus dem Beschluss des Berufungsgerichts ergeben sich weder der Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien in beiden Instanzen. Ihm kann lediglich entnommen werden, dass das Amtsgericht die Beklagten zu einer be-stimmten Handlung verurteilt haben soll. Dem angefochtenen Beschluss kann auch nicht entnommen werden, wer Berufungskläger ist. In dem [X.] wer-den zwar die Beklagten zu 1-6 aufgeführt, sie werden sodann aber als "[X.] - 4 - fungskläger" (Beklagter zu 5) und als "Berufungsklägerin" (Beklagte zu 6) [X.]; in den Entscheidungsgründen ist von "den Beklagten" die Rede. [X.] heißt es in dem Tenor, dass "die Beklagte" die Kosten des Berufungsver-fahrens trägt. 7 2. Ob das Berufungsgericht - wie die Rechtsbeschwerde rügt - den [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungser-heblicher Weise verletzt hat, kann der Senat mangels ausreichender Begrün-dung der angefochtenen Entscheidung nicht beurteilen. 3. Ebenfalls nicht beurteilen kann er, ob der angefochtene Beschluss deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil das Berufungsgericht versäumt hat, auf der Grundlage seiner Bemessung des [X.] zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (siehe zu dieser Verpflichtung [X.], Beschluss vom 27. April 2010 - [X.], [X.], 437 f. mwN). 8 - 5 - 9 4. Der Senat hat von der in § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO eröffneten Möglich-keit der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Spruchkörper des Be-rufungsgerichts Gebrauch gemacht. [X.] Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.12.2009 - 43 [X.]/08 WEG - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 S 13/10 -

Meta

V ZB 199/10

18.08.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. V ZB 199/10 (REWIS RS 2010, 3996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3996

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II ZB 20/09

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