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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 14. Juli 2010 in dem [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juli 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Vollziehung des Beschlusses der 3. Zivilkammer des [X.] vom 9. März 2010 (3 [X.]) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt. Gründe: Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Zwangsverwaltung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums fortgesetzt werden darf. 1 [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2009 - 3 L 46/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 [X.] - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2009 - 3 L 46/09 - - 3 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 [X.] -
Meta
14.07.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2010, Az. V ZB 86/10 (REWIS RS 2010, 4854)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4854
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