Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2016, Az. EnVR 62/14

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 10476

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Gegenstand

Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rechtmäßigkeit der Einstufung von Verlustenergiekosten als volatile Kosten durch die Bundesnetzagentur - Festlegung volatiler Kosten


Leitsatz

Festlegung volatiler Kosten

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. März 2013 (BK8-12/011) über die Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der zweiten Regulierungsperiode ist rechtmäßig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 1. Oktober 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 18. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der [X.] zu tragen.

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 700.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz in [X.]. Sie wendet sich gegen die von der [X.] mit Beschluss vom 20. März 2013 ([X.]-12/011; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de) getroffene Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 [X.] zur Berücksichtigung von [X.] in der zweiten [X.], mit der für alle Betreiber von [X.] im Zuständigkeitsbereich der [X.] [X.] als volatile Kosten eingestuft wurden. Die Festlegung regelt im Tenor unter anderem folgendes:

"1. Alle Betreiber von [X.] im hier genannten Zuständigkeitsbereich der [X.] im Sinne des § 3 Nr. 3 [X.] werden ab der zweiten [X.], beginnend am 01.01.2014, verpflichtet, die Anpassung der kalenderjährlichen [X.] gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 [X.] derart vorzunehmen, dass die Differenz der [X.]kosten zwischen dem Basisjahr für die zweite [X.] ([X.]) und den ansatzfähigen [X.]kosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich ergeben ([X.]), als volatile Kosten berücksichtigt wird.

2. Die ansatzfähigen [X.]kosten des jeweiligen Kalenderjahres ergeben sich aus dem Produkt des [X.] und der ansatzfähigen Menge. Die Berechnung des [X.] erfolgt anteilig gewichtet aus dem [X.] zu 76% und dem [X.] zu 24%. Der [X.] ergibt sich dabei als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis, aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures ([X.]) für das Lieferjahr t. Der [X.] ergibt sich als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis, aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr t. Die ansatzfähige Menge entspricht dem im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 [X.] anerkannten Wert des Basisjahres 2011. Die ansatzfähige Menge wird für die Dauer der zweiten [X.] festgesetzt. Eine jährliche Anpassung der ansatzfähigen Menge findet nicht statt."

2

Der Festlegung ging eine Konsultation voraus, in deren Rahmen die beteiligten [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die unter anderem dazu führte, dass die Gewichtung zwischen [X.]- und [X.]en geändert wurde.

3

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene geltend gemacht, die Festlegung beruhe auf formellen und materiellen Rechtsfehlern. Sie begehrt, die Festlegung aufzuheben und die [X.] zum Erlass einer neuen Festlegung zu verpflichten, hilfsweise die Aufhebung der Festlegung. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung ([X.], [X.], 90) im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Die von der Betroffenen in formeller Hinsicht gegen die Festlegung vorgebrachten [X.] hätten keinen Erfolg. Die [X.] habe den Beschluss ausreichend begründet. Insbesondere habe sie hinreichend deutlich erläutert, wie sie die Grundlagen der Referenzpreisbildung ermittelt und den Referenzpreis berechnet habe.

7

Entgegen der Auffassung der Betroffenen sei die Festlegung auch in der Sache rechtmäßig. Die [X.] habe die Festlegung zutreffend auf § 29 Abs. 1 [X.] [X.]. § 32 Abs. 1 Nr. 4a, § 11 Abs. 5 [X.] gestützt. Diese Ermächtigung erlaube nicht nur Regelungen, die das Verfahren betreffen würden, sondern auch die Bestimmung der Voraussetzungen, ob und unter welchen Bedingungen bestimmte Kosten als volatil anzusehen seien. Bei der Festlegung der Vorgaben für die Ermittlung der ansatzfähigen [X.]kosten stehe der [X.] ein Gestaltungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege.

8

Vor diesem Hintergrund sei die festgelegte Berechnungsweise des [X.] nicht zu beanstanden. Mit dem Durchschnittspreis aller innerhalb eines [X.] gehandelten Phelix-Year-Futures werde die tatsächliche Preisentwicklung abgebildet. Das Verhältnis von [X.]- zu [X.]en sei ebenfalls anhand tatsächlicher Werte der von fast allen am Regelverfahren beteiligten Netzbetreibern mitgeteilten Daten ermittelt worden. Dies stelle eine ausreichend breite, sichere Datenbasis dar; die Auswertung der Daten aller Netzbetreiber sei nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, wie die Betroffene durch die gewählte Aufteilung von 76% zu 24% strukturell benachteiligt sein sollte. Soweit sie vortrage, der [X.] müsse 40% betragen, habe sie dazu keine überprüfbaren Gründe vorgetragen. Die [X.] habe eine sachgerechte [X.] vorgenommen und das Ergebnis plausibilisiert. Sie habe ausreichend erläutert, wie sie den Referenzpreis ermittelt habe. Zu einer Benennung der beteiligten Unternehmen sei sie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht verpflichtet. Eine Auswertung der Daten der am vereinfachten Verfahren teilnehmenden Netzbetreiber sei entbehrlich; § 24 [X.] verdeutliche, dass für die kleineren Netzbetreiber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gesonderte Regeln gälten, die nur bedingt mit dem Regelverfahren vergleichbar seien. Davon abgesehen sei die Festsetzung eines einheitlichen Preises für alle Netzbetreiber zutreffend, weil in einem freien, nicht regulierten Markt Wettbewerber sich gegebenenfalls mit größeren oder effizienter arbeitenden Unternehmen messen lassen müssten. Um den Wettbewerb zu intensivieren, sei im Übrigen das Ausschreibungsvolumen je Los auf 50.000 MWh beschränkt, so dass größere Netzbetreiber keine "Einzelpakete" mit größeren Volumina bilden und hieraus Preisvorteile erzielen könnten. Aufgrund dessen habe auch von einem Sicherheitszuschlag auf den ermittelten Referenzpreis abgesehen werden können.

9

Bei der Bestimmung eines [X.] handele es sich weder um ein unzulässiges Benchmarking noch stehe die Regelung im Widerspruch zum Effizienzvergleich. Die Vorschriften der § 32 Abs. 1 Nr. 4a, § 11 Abs. 5 [X.] erlaubten es, neben den durch den Effizienzvergleich gemachten Vorgaben weitere Anreize zur Kostensenkung zu setzen und so Ineffizienzen abzubauen. Da der Referenzpreis anhand der tatsächlichen Kosten eines durchschnittlich effizienten Netzbetreibers ermittelt werde, handele es sich dabei um den "üblichen Preis" für [X.], so dass nicht im Rahmen eines Benchmarks "die Besten" und nur auf dieser Basis die anzuerkennenden Kosten ermittelt würden. Ein Netzbetreiber habe verschiedene Möglichkeiten, um auf die [X.]kosten Einfluss zu nehmen, wie etwa durch die Wahl von [X.] und -zeiträumen oder - was die Festlegung der [X.] hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens für [X.] vom 21. Oktober 2008 ([X.]-08-006) zulasse - durch die Bildung von Ausschreibungsgemeinschaften.

Im Rahmen ihres Regulierungsermessens habe die [X.] in nicht zu beanstandender Weise auch die Berechnung der [X.]menge bestimmt. Sie sei nicht verpflichtet, neben der Preiskomponente auch die Mengenkomponente jährlich anpassbar auszugestalten. Vielmehr lasse ihr § 11 Abs. 5 [X.] insoweit einen Gestaltungsspielraum. Während die Energiepreise erheblichen Schwankungen unterworfen seien, sei dies bei der Menge - was der [X.]verbrauch der Betroffenen zeige - nicht der Fall. Deren Behauptung, die [X.]menge erhöhe sich durch die vermehrte dezentrale Einspeisung, sei nicht überprüfbar. Ganz im Gegenteil habe die [X.] im Rahmen einer eigenen Untersuchung einen solchen Zusammenhang nicht festgestellt. Dagegen spreche auch die Entwicklung der [X.]menge bei der Betroffenen.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass die Festlegung von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 [X.] [X.]. § 32 Abs. 1 Nr. 4a [X.] gedeckt ist.

aa) Nach § 29 Abs. 1 [X.] kann die Regulierungsbehörde unter anderem Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzzugang nach den in § 24 [X.] genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber den Netzbetreibern treffen. Dazu gehört nach § 24 Satz 1 Nr. 1 [X.] die Festlegung der Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23 [X.]. Dies schließt insbesondere die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein, wonach die Entgelte auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung gebildet werden, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen. Gemäß § 21a Abs. 1 [X.] können die [X.]entgelte abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 [X.] auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt.

bb) Diese Vorgaben hält § 32 Abs. 1 Nr. 4a [X.] ein. Danach kann die Regulierungsbehörde zur Verwirklichung eines effizienten [X.] Entscheidungen zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Abs. 5 [X.], insbesondere zum Verfahren, mit dem den Netzbetreibern Anreize gesetzt werden, die gewährleisten, dass volatile Kostenanteile nur in effizientem Umfang in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden, sowie zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Kostenanteilen als volatil treffen. Dies betrifft die Bedingungen und Methoden für den Netzzugang unter Berücksichtigung von [X.] und füllt damit § 29 Abs. 1 [X.] aus.

cc) Die streitgegenständliche Festlegung hält sich im von § 32 Abs. 1 Nr. 4a [X.] vorgegebenen Rahmen. Die Vorschrift erlaubt allgemein die Bestimmung der Voraussetzungen, ob und unter welchen Bedingungen bestimmte Kosten als volatil anzusehen sind. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erlaubt die Ermächtigungsnorm nicht nur Regelungen, die das Verfahren betreffen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift ("insbesondere"). Eine weite Auslegung entspricht zudem dem Willen des Verordnungsgebers, [X.], die jährlich starken Schwankungen unterliegen können (wie z. B. Treibenergie- und [X.]kosten) und regelmäßig beschafft werden, einerseits jährlich anpassen zu können, andererseits aber dem Effizienzgedanken der Anreizregulierung auch für deren Beschaffung Geltung zu verschaffen (vgl. [X.]. 312/10 (Beschluss), [X.]). Aufgrund dessen stellt § 32 Abs. 1 Nr. 4a [X.] - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dafür dar, dass mit der Festlegung Anreize zu einem effizienten Verhalten der Netzbetreiber bei der Beschaffung von [X.] gesetzt werden. Dies beinhaltet sowohl Regelungen zur Ermittlung eines [X.] als auch zur anzuerkennenden [X.]menge.

dd) Von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist auch die weitere Annahme des [X.], dass der [X.] bei der Festlegung der [X.]kosten als volatile Kosten und der näheren Ausgestaltung der Berechnungsmethode ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist.

(1) Die Voraussetzungen für die Festlegung von [X.]kosten als volatile Kostenanteile und das Verfahren zur Ermittlung der Höhe dieser Kosten sind durch Gesetz und Verordnung nur rudimentär vorgegeben. Der mit der Beantwortung dieser Fragen betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Frage des Ob und des Wie ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - [X.] 12/12, [X.], 276 Rn. 10 ff. - [X.] GmbH [für den nach § 12 [X.] durchzuführenden Effizienzvergleich], vom 22. Juli 2014 - [X.] 59/12, [X.], 495 Rn. 12 ff. - [X.] [für die Bestimmung des Qualitätselements nach §§ 19, 20 [X.]] und vom 27. Januar 2015 - [X.] 39/13, [X.] 2015, 273 Rn. 16 ff. - [X.] GmbH [für die Bemessung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse gemäß § 7 Abs. 5 GasNEV]).

Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 [X.] erfolgt die Anreizregulierung durch Vorgabe von Obergrenzen für die Höhe der [X.]entgelte oder für die Gesamterlöse aus [X.]entgelten, die innerhalb einer [X.] erzielt werden dürfen. Hierbei sind [X.] zu berücksichtigen. Weitere materiell-rechtliche Vorgaben überlässt § 21a Abs. 6 [X.] einer Rechtsverordnung, die die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung und ihre Durchführung regeln (§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Diese Verordnungsermächtigung wird durch die [X.] ausgefüllt. Sie enthält in § 11 Abs. 5 Satz 2 [X.] in der seit dem 9. September 2010 geltenden Fassung ([X.] I S. 1261, 1282) die Befugnis der Regulierungsbehörde zur Festlegung einzelner beeinflussbarer oder vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteile als volatile Kostenanteile, wenn deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann.

Sachlicher Grund für diese Regelung ist der Umstand, dass eine hohe Volatilität eines einzelnen Kostenanteils zu einer erheblichen wirtschaftlichen Mehrbelastung des betreffenden Netzbetreibers führen kann, die von ihm - wenn er nicht die Möglichkeit zu einer Anpassung der Erlösobergrenze hätte - zu tragen wäre, obwohl die tatsächliche Höhe der Kosten überwiegend nicht seinem Einflussbereich unterliegt; dies kann die Wirtschaftlichkeit des Netzbetriebs verringern (vgl. [X.]. 312/10 (Beschluss), [X.]). Außerdem bestimmt § 32 Abs. 1 Nr. 4a [X.], dass volatile Kostenanteile nur in effizientem Umfang in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden dürfen. Damit soll gewährleisten werden, dass der Effizienzgedanke der Anreizregulierung auch für volatile Kostenanteile unverändert gilt (vgl. [X.]. 312/10 (Beschluss), [X.]).

(2) Die [X.] beschränkt in § 11 Abs. 5 Satz 2 [X.] lediglich die Befugnis zur Anerkennung beeinflussbarer oder vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteile als volatile Kostenanteile auf solche Kostenanteile, die eine - nicht näher bestimmte - Erheblichkeitsschwelle überschreiten, und nennt als Beispiel für solche Kostenanteile die Kosten für die Beschaffung von [X.], ohne diese - anders als die Kosten für die Beschaffung von Treibenergie in Satz 1 - im [X.] als volatile Kostenanteile einzuordnen. Hinsichtlich einer Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle und des Erfordernisses weiterer Voraussetzungen für die Anerkennung von Kostenanteilen als volatil wie auch in Bezug auf die nähere Ausgestaltung und das Verfahren zur Ermittlung der Höhe solcher Kostenanteile einschließlich eines Mechanismus zur Schaffung von Anreizen effizienten Handelns verbleiben erhebliche Spielräume, deren Ausfüllung der Gesetz- und Verordnungsgeber der Regulierungsbehörde überlassen hat (vgl. [X.]. 312/10 (Beschluss), [X.]).

ee) Der in § 21a Abs. 2 [X.] vorgegebene und in § 32 Abs. 1 Nr. 4a [X.] näher ausgestaltete Spielraum der Regulierungsbehörde ist von [X.] wegen nicht zu beanstanden.

Der Gesetzgeber darf zwar eine wesentliche Entscheidung nicht dem Verordnungsgeber oder einer Verwaltungsbehörde überlassen. Dies ist aber bei der Festlegung von einzelnen Kostenanteilen als volatil und des Verfahrens zur Ermittlung ihrer Höhe nicht der Fall. Diese Fragen können nicht im Vorhinein in allen Details festgelegt werden. Die Volatilität von Kostenanteilen und deren Ermittlung hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die sowohl für sich gesehen als auch in ihrem Verhältnis zueinander ständiger Änderung unterliegen. Bei dieser Ausgangslage kann und muss der Gesetzgeber lediglich die Ziele definieren, an denen sich die Bewertung und gegebenenfalls Quantifizierung einzelner Faktoren, die - wie hier - in die Ermittlung der [X.]kosten einfließen oder einfließen können, zu orientieren hat. Dieser Anforderung wird die Regelung in § 21a Abs. 2 [X.], die durch die allgemeinen Zielvorgaben in § 1 [X.] ergänzt wird, gerecht.

ff) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 21 Abs. 2 Satz 1, § 21a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 [X.] nicht das zwingende Erfordernis, für unterschiedliche Gruppen jeweils strukturell vergleichbarer Netzbetreiber inhaltlich unterschiedliche Vorgaben zu machen. Eine solche Gruppenbildung ist in diesen Vorschriften nur als Möglichkeit vorgesehen und kann allenfalls im Einzelfall von Rechts wegen notwendig sein, wenn sie zur Erreichung der mit der Anreizregulierung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei sind allerdings auch die berechtigten Interessen der Netznutzer und die in § 1 [X.] normierten Ziele einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität in den Blick zu nehmen.

b) Die Maßstäbe, die das Beschwerdegericht zur Überprüfung der angefochtenen Festlegung herangezogen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die der Regulierungsbehörde eröffneten Spielräume kommen hinsichtlich einiger Aspekte einem Beurteilungsspielraum (wie z.B. die Erheblichkeitsschwelle des § 11 Abs. 5 Satz 2 [X.]), hinsichtlich anderer Aspekte einem Regulierungsermessen gleich (wie z.B. die Ermittlung des [X.] und die Wechselwirkung mit der Festlegung der [X.]menge). Dies hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte. Sie beschränkt sich auf die Überprüfung, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Die eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernde Ausübung des Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat ([X.]), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste ([X.]), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - [X.] 12/12, [X.], 276 Rn. 27 - [X.] GmbH und vom 22. Juli 2014 - [X.] 59/12, [X.], 495 Rn. 25 - [X.], jeweils mwN).

bb) Soweit die Entscheidung der Regulierungsbehörde der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht derselbe Prüfungsmaßstab anzulegen wie in der Beschwerdeinstanz. Vielmehr obliegt die Überprüfung, ob das methodische Vorgehen der Regulierungsbehörde nach den dargelegten Kriterien zu beanstanden ist, in erster Linie dem Tatrichter (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 - [X.] 39/13, [X.] 2015, 273 Rn. 27 f. - [X.] GmbH). Denn ihr Ergebnis hängt im Wesentlichen von den Tatsachen ab, aus denen sich Schlussfolgerungen im Hinblick auf Vor-und Nachteile unterschiedlicher in Betracht kommender methodischer Vorgehensweisen ziehen lassen. Diese Schlussfolgerungen sind zwar zum Teil rechtlicher Natur. Die hierfür anzustellenden Erwägungen sind mit der Feststellung der dafür maßgeblichen Tatsachen jedoch so eng verwoben, dass auch sie im Wesentlichen dem Bereich der tatrichterlichen Würdigung zuzuordnen sind. Die Entscheidung des Tatrichters kann deshalb in der [X.] nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 28 - [X.] GmbH).

c) Nach diesen Maßgaben ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Festlegung in materiell-rechtlicher Hinsicht für rechtmäßig gehalten hat.

aa) Die Rechtsbeschwerde zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass die Festlegung der [X.]kosten als volatile Kostenanteile rechtmäßig ist. Hierdurch lassen sich die [X.]kosten an die tatsächlichen Beschaffungskosten anpassen und zugleich Anreize für eine effiziente Beschaffung setzen. Letzteres ist von § 21a Abs. 4 Satz 6 [X.] gedeckt, wonach [X.] nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen sind. Bei den [X.]kosten handelt es sich um solche Kostenanteile. Die Kosten für die Beschaffung von [X.] können vom Netzbetreiber in verschiedener Weise beeinflusst werden. Dies gilt vor allem für das Verfahren zu ihrer Beschaffung, aber auch für technische Maßnahmen zur Verringerung der Verlustmenge. Dass die Kosten durch solche Maßnahmen nur geringfügig beeinflusst werden können, im Wesentlichen aber der für den einzelnen Netzbetreiber nicht beeinflussbare Marktpreis vorgegeben ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - [X.] 48/10, [X.], 308 Rn. 77 - [X.]). Die Volatilität der Beschaffungskosten steht außer Frage (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011, aaO Rn. 75).

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechts- und verfahrensfehlerfrei angenommen, dass die [X.] die [X.] der Preiskomponente sachgerecht ermittelt hat, indem sie hierfür lediglich die vorhandenen Daten der "großen" Netzbetreiber herangezogen hat. Die in der Festlegung bestimmte Bildung des [X.] für die [X.]beschaffung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die streitgegenständliche Festlegung richtet sich an die Betreiber von [X.], die - wie die Betroffene - nach § 54 Abs. 1 [X.] in den originären Zuständigkeitsbereich der [X.] fallen, weil an ihr Netz mindestens 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Dass die erhobene Datenbasis (98 von insgesamt 109 Netzbetreibern) nicht ausreichend groß sein soll, ist bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar. Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts Substantielles vor. Dies gilt insbesondere für ihren Einwand, die der Festlegung unterfallenden Netzbetreiber seien strukturell nicht vergleichbar.

(1) Der Referenzpreis der Festlegung richtet sich an den Preisen des Börsenhandels aus, so dass die Marktdaten von einer potenziell großen Anzahl von Marktteilnehmern berücksichtigt werden. Der Preisbildung sind alle Marktteilnehmer unabhängig von ihrer Größe unterworfen. Durch den Ansatz von durchschnittlichen Preisen über den Zeitraum eines Jahres lassen sich die Preisschwankungen an der [X.] sachgerecht abbilden und ausmitteln. Mit der Maßgeblichkeit von [X.] orientiert sich der Referenzpreis am Konzept eines wirksamen und unverfälschten [X.] im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.], sofern die Marktpreise - wozu es zu den Börsendaten der [X.] keinen Anhalt gibt - nicht Ausdruck systematischer Verzerrungen oder von Marktmissbrauch sind. Da der Handel an der [X.] anonym abgewickelt wird, sind durch Ungleichbehandlung der Marktteilnehmer entstehende Verzerrungen praktisch ausgeschlossen (vgl. [X.], [X.] in den Festlegungen einer wirksamen [X.] nach § 11 Abs. 2 S. 2-4 [X.], 2015, [X.] f.).

Durch den Ansatz eines jährlichen Durchschnittspreises fordert die Festlegung von den Netzbetreibern auch nicht das ökonomisch Bestmögliche im Sinne einer absoluten Effizienz. Die Netzbetreiber sollen den Beschaffungsvorgang so effizient gestalten und ihre Netze so strukturieren, dass sich ihre durchschnittlichen Einkaufspreise im Rahmen der durchschnittlichen Börsenpreise bewegen (vgl. [X.], aaO, [X.]). Allerdings trifft den einzelnen Netzbetreiber das Risiko der punktuellen Beschaffung, das "große" Netzbetreiber im Gegensatz zu kleineren Netzbetreibern durch die Wahl möglichst vieler Beschaffungszeitpunkte in einem gewissen Maß nivellieren können, während dies "kleineren" Netzbetreibern nur eingeschränkt, immerhin aber über die gesamte [X.] hinweg durchaus möglich ist. Darüber hinaus können "kleinere" Netzbetreiber das Prognoserisiko - was die Festlegung der [X.] hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens für [X.] vom 21. Oktober 2008 ([X.]-08-006) zulässt und die Rechtsbeschwerde in Bezug auf die Westnetz GmbH selbst vorträgt - durch die Bildung von Ausschreibungsgemeinschaften verkleinern.

Aufgrund dessen ist auch - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - ein Sicherheitsaufschlag auf den Referenzpreis nicht zu rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerde beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Senatsentscheidung vom 28. Juni 2005 ([X.] 17/04, [X.], 282, 292 ff. - [X.]), wonach zur Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises der Preis eines wesentlich größeren [X.] nur dann herangezogen werden kann, wenn er durch [X.], unter Berücksichtigung der effektiven Kosten des [X.] sowie zusätzlicher Zu- und Abschläge für weitere strukturelle Unterschiede des [X.] ermittelt wird. Diese Entscheidung hatte eine Preismissbrauchskontrolle zum Gegenstand, bei der es unter anderem darum ging, wie bei der Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises die Unsicherheiten einer schmalen Vergleichsbasis in Form des von der Kartellbehörde herangezogenen Vergleichspreises eines einzigen anderen Netzbetreibers auszugleichen sind. Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor. Der in der Festlegung bestimmte Referenzpreis beruht auf den Marktdaten von einer potenziell großen Anzahl von Marktteilnehmern.

(2) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Annahme des [X.], dass die [X.] das Verhältnis von [X.]- zu [X.]en lediglich anhand der tatsächlichen Werte der von fast allen am Regelverfahren beteiligten Netzbetreibern mitgeteilten Daten ermitteln durfte, ohne die Daten weiterer Netzbetreiber untersuchen zu müssen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Beschwerdegericht ist rechts- und verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Verfahren der [X.] zur Bestimmung der [X.] der Preiskomponente nicht zu beanstanden ist. In dem [X.] hat die [X.] zunächst ein [X.] von 80% zu 20% vorgeschlagen. Nachdem unter anderem der [X.] zur Erreichbarkeit einer Kostendeckung ein Verhältnis von 70% zu 30% und der [X.] e.V. eine Anhebung des [X.] auf 30-40% gefordert haben, hat die [X.] die bei ihr vorhandenen Daten von 98 Netzbetreibern ausgewertet und nach Eliminierung von Ausreißern das [X.] auf 76% zu 24% ermittelt und entsprechend festgelegt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Wie bereits ausgeführt ist die Datengrundlage für die streitgegenständliche Festlegung ausreichend breit.

Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag auf, dem das Beschwerdegericht hätte entnehmen müssen, dass das von der [X.] festgelegte Verhältnis zwischen [X.]- und [X.]en aus methodischer Sicht unvertretbar wäre. Soweit sie behauptet, der [X.] hätte mindestens 40%, jedenfalls mehr als 24% betragen müssen, hat sie dafür nichts Substantielles vorgebracht. Zu ihren eigenen tatsächlichen Verhältnissen hat die Betroffene nichts vorgetragen. Auch dafür, dass für "kleinere" Netzbetreiber ein anderes als das von der [X.] festgelegte Verhältnis der Wirklichkeit besser gerecht würde, ist nichts ersichtlich. Die im Rahmen der Konsultation erhobene Forderung eines Verhältnisses von (mindestens) 70% zu 30% ist nicht näher begründet worden, sondern diente - wie etwa die Stellungnahme des [X.] e.V. im Rahmen des [X.]s zeigt ("Alternativ wäre auch ein [X.]. etwa 2€/MWh denkbar.") und was auch die Rechtsbeschwerde geltend macht - vor allem dazu, einen Sicherheitszuschlag zu erreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 16 Kart 3/13, juris Rn. 74). Ein solcher ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht geboten.

Aufgrund dessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetz-agentur in der streitgegenständlichen Festlegung nicht die in § 21 Abs. 2 Satz 1, § 21a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 [X.] als Möglichkeit vorgesehene Gruppenbildung vorgenommen hat.

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei die Festlegung der anzuerkennenden [X.]menge auf den im Ausgangsniveau für die zweite [X.] anerkannten Wert nicht beanstandet.

Wie bereits oben ausgeführt worden ist, ist die [X.] nach § 29 Abs. 1 [X.] [X.]. § 32 Abs. 1 Nr. 4a [X.] befugt, auch hinsichtlich der [X.] regulatorische Vorgaben zu machen. Die Maßgeblichkeit des [X.] begegnet - wie sich bereits aus § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] ergibt - keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des [X.] bewegt sich der [X.]verbrauch der Betroffenen seit 2010 in einer geringen Schwankungsbreite, so dass auch in tatsächlicher Hinsicht die Festlegung nicht zu beanstanden ist. Durch das Zusammenspiel mit dem Referenzpreis ist die Fixierung der Verlustmenge auf das Basisjahr sachlich begründet. Dadurch wird ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, die Menge der [X.] zu senken. Zugleich wird der einzelne Netzbetreiber in die Lage versetzt, etwaige Überschreitungen des [X.] auszugleichen.

Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, die Fixierung der [X.]menge auf das Basisjahr führe bei der Betroffenen zu einer Unterdeckung der [X.]kosten, verkennt sie, dass dies maßgeblich auf der in ihrem Fall anerkannten konkreten [X.]menge von 46.116 MWh beruht. Deren Bestimmung ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Festlegung.

d) Schließlich hat das Beschwerdegericht entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angefochtene Festlegung nicht an einem Begründungsmangel leidet.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Regulierungsbehörde bei der Ausfüllung eines Entscheidungsspielraums der vorliegenden Art besonderen Begründungsanforderungen. Ähnlich wie es das [X.] bei telekommunikationsrechtlichen Entscheidungen angenommen hat (BVerwG, NVwZ 2014, 589 Rn. 34 ff.), ist bei einem derartigen Entscheidungsspielraum die eigentliche Bewertung der Behörde auch darauf nachzuprüfen, ob sie im Hinblick auf die Kriterien, die in der Rechtsnorm ausdrücklich hervorgehoben oder in ihr angelegt sind, ihre Festlegung plausibel und erschöpfend begründet hat. Dies folgt aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Gestaltungsspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumindest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die angesichts des ohnehin eingeräumten [X.] sonst nicht hinreichend wirksam wäre (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - [X.] 59/12, [X.], 495 Rn. 29 - [X.]).

Aufgrund dessen muss der Begründung der Entscheidung zu entnehmen sein, dass die Regulierungsbehörde die in Betracht kommenden Maßgaben für die Festlegung von [X.]kosten als volatile Kostenanteile und von Anreizen zur Gewährleistung dessen, dass solche Kostenanteile nur in effizientem Umfang in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden, abgewogen und geprüft hat, welche dem Ziel der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen am ehesten gerecht werden. Sodann muss die Behörde unter Bewertung der unterschiedlichen Belange im Einzelnen darlegen, dass und warum ihrer Ansicht nach im Ergebnis Überwiegendes für die gewählte Verfahrensweise spricht.

bb) Nach diesen Maßgaben liegt kein Begründungsmangel vor.

Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, der angefochtenen Festlegung lasse sich nicht entnehmen, weshalb die [X.] die Daten von nur "großen" Netzbetreibern als geeignete repräsentative Grundlage für die Ermittlung der [X.] angesehen und sie insbesondere die Teilnehmer des vereinfachten Verfahrens außer Acht gelassen hat. Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil sich die streitgegenständliche Festlegung nur an diejenigen Betreiber von [X.] richtet, die nach § 54 Abs. 1 [X.] in den originären Zuständigkeitsbereich der [X.] fallen. Dazu gehören die Teilnehmer des vereinfachten Verfahrens nicht. Im Übrigen hat die [X.] die Herleitung des [X.]s nachvollziehbar begründet. Es lässt sich daraus hinreichend deutlich entnehmen, dass die [X.] die maßgeblichen Gesichtspunkte in der gebotenen Weise gewürdigt hat und das von ihr rechnerisch ermittelte Ergebnis insgesamt für angemessen hält. Dass die Datensätze nicht veröffentlicht worden sind und deshalb der [X.] nicht nachgerechnet werden kann, stellt keinen Begründungsmangel dar, sondern betrifft lediglich die - von der Rechtsbeschwerde nicht aufgeworfene - Frage nach der Offenlegung der Daten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - [X.] 12/12, [X.], 276 Rn. 91 ff. - [X.] GmbH und vom 22. Juli 2014 - [X.] 59/12, [X.], 495 Rn. 34 ff. - [X.]).

Dagegen begegnet die Auffassung des [X.], eine fehlende Begründung könne in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 VwVfG im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, rechtlichen Bedenken, weil die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu beschränken ist, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - [X.] 59/12, [X.], 495 Rn. 29 - [X.]). Darauf kann sich die Rechtsbeschwerde indes nicht mit Erfolg berufen, weil das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf eine solche nachgeholte Begründung gestützt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 [X.].

Limperg                            Raum                       [X.]

                  [X.]

Meta

EnVR 62/14

07.06.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 1. Oktober 2014, Az: VI-3 Kart 62/13 (V), Beschluss

§ 11 Abs 5 ARegV, § 32 Abs 1 Nr 4a ARegV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2016, Az. EnVR 62/14 (REWIS RS 2016, 10476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10476

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