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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:170216B1STR582.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 582/15
vom
17. Februar
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Verabredung zum Verbrechen der Geiselnahme
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Februar
2016
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat
erstmals in der Hauptverhandlung nach Einvernahme meh-rerer ihn belastender Zeugen Angaben zur Sache gemacht. Bei der Würdigung seiner Einlassung
hat das [X.] ausgeführt, er könne nicht glaubhaft vermitteln, dass er auf anwaltlichen Rat
und trotz seiner Eigenschaft, tatsäch-lich oder vermeintlich Falsches immer sofort zu korrigieren, über Monate zu dem -
aus seiner Sicht -
zu Unrecht gegen ihn erhobenen
Tatvorwurf gänzlich geschwiegen hat.
Damit hat das [X.] in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten für diesen nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein [X.] befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der -
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-
durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 1965
-
5 [X.], [X.]St 20, 281, 282
ff.; Beschlüsse
vom 7. Dezember 1983
-
3 [X.], [X.], 143;
vom 28. Mai 2014
-
3 [X.], NStZ
2014, 666 f. und vom 13. Oktober 2015 -
3 StR 344/15).
Da der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben machte, liegt auch kein Fall eines -
der Würdigung grundsätzlich zugänglichen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2005 -
1 [X.]/04,
NStZ-RR 2005, 147, 148) -
teilweisen Schweigens vor, so dass der dargelegte Rechtsfehler auf die Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 1996 -
3 [X.], [X.], 147).
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings nicht. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass das [X.]
dem prozessualen Verhalten des Angeklag-ten letztlich keine
Bedeutung beigemessen hat, sondern seine Überzeugung auf die Vielzahl der gegen den Angeklagten sprechenden Beweismittel gestützt hat.
Raum
Graf Jäger
Cirener [X.]
Meta
17.02.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 1 StR 582/15 (REWIS RS 2016, 16099)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16099
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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