Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2019, Az. 4 StR 150/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 5365

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Gegenstand

Strafverfahren: Fehlerhafte Würdigung des zeitweisen Schweigens des Angeklagten


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

[X.]r Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar begegnet die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich „weder im [X.] an seine Verhaftung gegenüber den Beamten [X.].     und [X.]noch bei der Eröffnung des Haftbefehls auf ein Alibi berufen“, „obwohl es sich aus seiner Sicht geradezu aufgedrängt hätte, ein solches sofort nach der Konfrontation mit dem Vorwurf den Beamten und/oder dem Haftrichter zu präsentieren“, rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung durch eine Verteidigererklärung zur Sache eingelassen und zuvor von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Mit der angestellten Beweiserwägung hat das [X.] in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht zur Sache aussagt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). [X.]r unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein [X.] befürchten müsste. [X.]shalb dürfen aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 [X.], [X.], 666 mwN). [X.]r Senat schließt jedoch ein Beruhen des Urteils auf dieser ersichtlich nicht tragenden, rechtlich bedenklichen Erwägung aus.

Quentin     

        

Ri[X.] [X.] ist
wegen Krankheit an
der Unterschriftsleistung
gehindert

        

Bender

                 

Quentin

                 
        

Feilcke     

        

     Bartel     

        

Meta

4 StR 150/19

17.07.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 15. November 2018, Az: 13 KLs 626 Js 202887/18

§ 136 Abs 1 S 2 StPO, § 243 Abs 5 S 1 StPO, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2019, Az. 4 StR 150/19 (REWIS RS 2019, 5365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5365

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