Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 3 StR 462/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17950

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120116B3STR462.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 462/15
vom
12. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12.
Januar 2016 ein-stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Mai 2015 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:
1. Die in der Beweiswürdigung des [X.] enthaltene Erwägung, die den Angeklagten S.

entlastenden Angaben seines Bruders B.

S.

seien nicht glaubhaft, weil dieser sie erst zu einem Zeitpunkt gemacht habe, als der Angeklagte bereits mehrere Monate in Haft gewesen sei, begeg-net grundsätzlich rechtlichen Bedenken. Der unbefangene Gebrauch des Schweigerechts gemäß §
52 Abs. 1 Nr. 3 StPO wäre nicht gewährleistet, wenn ein verweigerungsberechtigter
Zeuge die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein [X.] befürchten müsste.
Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung dem [X.] nachteilige Schlüsse gezogen werden. Letzterem steht es gleich, -
3
-
wenn es ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter -
wie hier -
zunächst [X.], von sich aus Angaben zu machen. Einer Würdigung zugänglich ist allein das nur teilweise Schweigen des [X.] (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 20. März 2014 -
3 [X.], [X.], 415
mwN). Auf die-sem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht. Das [X.] hat die Anga-ben des Bruders des Angeklagten (und dessen Cousins) auch deshalb für [X.] angesehen, weil diese im Widerspruch zu Angaben der beiden Ange-klagten standen, der Zeuge B.

S.

bekundete, es habe von niemandem Tritte gegeben, was ebenfalls den Angaben des Angeklagten S.

sowie den des Mitangeklagten A.

widersprach, und er seine Angaben während der Vernehmung geändert hatte.
2. Die im Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten S.

vom 21.
September 2015 enthaltenen Einzelangriffe gegen die Beweiswürdigung des [X.] bleiben ohne Erfolg. Die Beweiswürdigung ist auch im Übri-gen im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Insoweit gilt:
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§
261 StPO). Diesem obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie mög-lich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich-rechtlicher [X.] ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte [X.] gestellt werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.],
Urteil vom 27.
Oktober 2015 -
4
-
-
3 StR 199/15, juris
Rn. 16 mwN).
Daran gemessen unterliegt die Beweiswür-digung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Die [X.] erschöpfen sich im Wesentlichen in dem im Revisi-onsverfahren unbeachtlichen Versuch, die erhobenen Beweise anders als der Tatrichter zu würdigen. Dies kann dem Rechtsmittel regelmäßig und auch [X.] nicht zum Erfolg verhelfen.
Der [X.] ist -
anders als die Revision des Angeklagten S.

meint -
nicht gehindert, im [X.] gemäß §
349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Dessen Voraussetzungen liegen vor; im Übrigen hat der Schriftsatz des [X.] Si.

vom 21.
September 2015 nach dem Inhalt der Verfahrensakten und des [X.]sheftes
dem Generalbundesanwalt vor der [X.] seiner Antragsschrift vom 9.
November 2015 an den [X.] vorgelegen.
[X.]Hubert Schäfer

Mayer

[X.]

Meta

3 StR 462/15

12.01.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 3 StR 462/15 (REWIS RS 2016, 17950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17950

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3 StR 462/15

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