Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. 3 StR 196/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5187

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 196/14
vom
28. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers und am 28. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2013 mit den Feststellungen auf-gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft erweist.
Bei der Würdigung der Einlassung des für die Tatzeit am 1. März 2012 ein Alibi geltend machenden Angeklagten war für die Kammer "von entschei-dender Bedeutung", dass er dieses erst zu einem sehr späten Zeitpunkt im [X.] vorbrachte, was nicht nachvollziehbar sei. Damit hat das [X.] in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten für die-1
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sen nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, §
243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der [X.] der Gründe für sein [X.] befürch-ten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der an-fänglichen Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 1965 -
5 [X.], [X.]St 20, 281, 282 ff.; Beschluss vom 7. Dezember 1983 -
3 [X.], [X.], 143).
Da dem Urteil entnommen werden kann, dass der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben machte, liegt auch kein Fall eines -
der Würdigung grundsätzlich zugänglichen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2005 -
1 [X.], [X.], 147, 148) -
teilweisen Schweigens vor, so dass der dargelegte Rechtsfehler auf die Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 1996 -
3 [X.], [X.], 147). Auf [X.] beruht das Urteil auch. Da die Kammer dem prozessualen Verhalten des

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Angeklagten ausdrücklich entscheidende Bedeutung beigemessen hat, kann der [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] zu einer anderen Über-zeugung bezüglich der Täterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn es dessen Einlassung rechtsfehlerfrei gewürdigt hätte.
[X.]Pfister

Hubert

Mayer Gericke

Meta

3 StR 196/14

28.05.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. 3 StR 196/14 (REWIS RS 2014, 5187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5187

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3 StR 196/14

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