Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 3 StR 196/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5212

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Gegenstand

Strafverfahren: Würdigung eines anfänglichen Schweigens eines Angeklagten


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft erweist.

2

Bei der Würdigung der Einlassung des für die Tatzeit am 1. März 2012 ein Alibi geltend machenden Angeklagten war für die Kammer "von entscheidender Bedeutung", dass er dieses erst zu einem sehr späten Zeitpunkt im Verfahren vorbrachte, was nicht nachvollziehbar sei. Damit hat das [X.] in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten für diesen nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein [X.] befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 515/65, [X.]St 20, 281, 282 ff.; Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 3 [X.], [X.], 143).

3

Da dem Urteil entnommen werden kann, dass der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben machte, liegt auch kein Fall eines - der Würdigung grundsätzlich zugänglichen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, [X.], 147, 148) - teilweisen Schweigens vor, so dass der dargelegte Rechtsfehler auf die Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 1996 - 3 StR 248/96, [X.], 147). Auf diesem beruht das Urteil auch. Da die Kammer dem prozessualen Verhalten des Angeklagten ausdrücklich entscheidende Bedeutung beigemessen hat, kann der [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] zu einer anderen Überzeugung bezüglich der Täterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn es dessen Einlassung rechtsfehlerfrei gewürdigt hätte.

Becker                      Pfister                      Hubert

                Mayer                    Gericke

Meta

3 StR 196/14

28.05.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 20. Dezember 2013, Az: 3 KLs 18/13

§ 136 Abs 1 S 2 StPO, § 243 Abs 5 S 1 StPO, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 3 StR 196/14 (REWIS RS 2014, 5212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5212

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