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PDF anzeigen[X.] 481/00vom24. November 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2000 dahin abgeändert, daß [X.] wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellenMißbrauchs von [X.] entfällt.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] in siebenFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die [X.] Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen,geringen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Miß-brauchs von [X.] muß entfallen, weil insoweit [X.] eingetreten ist. Die Taten wurden zwischen März 1991 und den [X.] begangen. Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre- 3 -(§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wurde erstmals durchdie Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten am 11.November 1999 und somit mehr als fünf Jahre nach dem spätesten [X.] unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). An diesem Tag war die [X.] nach § 174 StGB jedoch bereits verjährt.Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Einzelstrafen und [X.] werden durch den Wegfall des jeweils tateinheitlich ver-wirklichten Vergehens nicht in Frage gestellt. Die Schuldspruchänderung läßtden Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unberührt. Das [X.] hatzwar die Verwirklichung jeweils zweier Tatbestände zu Lasten des [X.]. Auch verjährte Taten können aber straferschwerend berück-sichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr., vgl. BGHR [X.] 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.). Der Senat schließt daher aus,daß das [X.] auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs ge-ringere Strafen festgesetzt hätte.[X.] von [X.]
Meta
24.11.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2000, Az. 3 StR 481/00 (REWIS RS 2000, 374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 374
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