Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 5 StR 116/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11681

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[X.]:[X.]:BGH:2016:100516B5STR116.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 116/16

vom
10. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2016
beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Februar 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die Stellungnahme des [X.] vom
21. März 2016 bemerkt der [X.]:
Soweit die Angeklagte geltend macht, das Strafverfahren sei vom Zeitpunkt des [X.] am 9. April 2013 bis zu der nach Wiederaufnahme ergangenen erneuten [X.] vom 19. Januar 2015 in [X.] verzögert worden, ist die entsprechende Verfahrensrüge unzu-lässig, da sie nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Aus der Begründung des Beschlusses des [X.] vom 30. August 2013, der auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Aussetzungsbeschluss erging, ergibt sich, dass der in der Hauptverhandlung vom 9.
April 2013 den Vorsitz führende Richter eine Erklärung verlas, die dem Vorlagebeschluss der Strafkammer nach Art. 100 Abs. 1 GG in einem anderen [X.]. Weder diese Erklärung noch der [X.] werden von der Revisionsbegründung mitgeteilt. Der [X.] kann daher nicht nachvollziehen, auf welchen konkreten Erwägungen der [X.] der Aussetzungsbeschluss beruhte.
-
3
-
Sollte im Übrigen die infolge der Aussetzung eingetretene [X.]

entsprechend der vom [X.] in seiner Stellungnahme vertretenen Ansicht

tatsächlich als rechtsstaatswidrig zu werten sein, bedürfte sie keiner Kompensation durch einen Vollstreckungsabschlag: Mit der verfah-rensverzögernden Aussetzung war die Beschwerdeführerin einverstanden; Un-tersuchungshaft hat sie nicht erlitten; überdies wurde die Verfahrensdauer bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Die weiter vom [X.] vertretene Ansicht, dass die entspre-chende Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin mangels [X.] zur Erhebung einer Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 199 Abs. 1 GVG) unzulässig sei, bedurfte keiner Erörterung.

Sander

Schneider Berger

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 116/16

10.05.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 5 StR 116/16 (REWIS RS 2016, 11681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11681

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